Exkurs: Öffentlich-rechtliche GoA

31. Mai 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrerin L benötigt dringend Unterrichtsmaterialien. Der Schulträger S hat diese erforderlichen Lehrmittel trotz seiner Pflicht zur Bereitstellung noch nicht besorgt. L kauft sich das Buch nun selbst.

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Einordnung des Falls

Exkurs: Öffentlich-rechtliche GoA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L übernimmt durch den Kauf des Buches ein Geschäft, welches zum Pflichtenkreis des Schulträgers gehört. Hat L ein fremdes Geschäft i.S.v. § 677 BGB besorgt?

Ja!

Eine echte GoA setzt voraus: (1) Geschäftsbesorgung (2) Fremdheit des Geschäfts (3) Fremdgeschäftsführungswille und (4) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Der Schulträger ist aufgrund seiner Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Unterrichtsmaterialien verpflichtet, diese bei Bedarf anzuschaffen. Indem L nun selbst das dringend benötigte Buch kauft, besorgt sie ein Geschäft, welches - zumindest auch - in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, nämlich des Schulträgers, fällt (= Fremdheit). Ls Fremdgeschäftsführungswille wird nach der Auffassung des BGH vermutet. L handelte auch ohne Auftrag des Schulträgers und ohne sonstige Berechtigung.
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2. Die Voraussetzungen des § 677 BGB liegen grundsätzlich vor. Hat L ein Geschäft für eine Privatperson besorgt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vorschriften des BGB regeln privatrechtliche Verhältnisse. Wenn die Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB – wie hier – eine Aufgabe betrifft, die einem Hoheitsträger zuzuordnen ist, können die Regelungen zur privatrechtlichen GoA nicht direkt herangezogen werden.

3. Kann L die Kosten für das Buch nach den §§ 677ff. BGB in direkter Anwendung von S verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die GoA ist auch im öffentlichen Recht anerkannt. Sie wird auf §§ 677ff. BGB analog gestützt. Die Abgrenzung zwischen einer privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen GoA richtet sich nach h.M. danach, wie das Geschäft einzuordnen wäre, wenn der Geschäftsherr (= Hoheitsträger) es selbst vorgenommen hätte. Denn ein Hoheitsträger kann auch privatrechtlich handeln. Wäre das Geschäft für den Geschäftsherrn öffentlich-rechtlich, liegt eine öffentlich-rechtliche GoA vor. Wäre das Geschäft für den Geschäftsherrn – hätte er es selbst vorgenommen – privatrechtlicher Natur, so liegt eine privatrechtliche GoA. Die Abgrenzung ist vor allem wichtig, um den richtigen Rechtsweg zu bestimmen: Für die öffentlich-rechtliche GoA ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet. Für die privatrechtliche GoA ist der Zivilrechtsweg eröffnet (§ 13 GVG).

4. Liegt hier eine öffentlich-rechtliche GoA vor?

Ja!

Hätte der Schulträger (Geschäftsherr) die erforderlichen Unterrichtsmaterialien selbst beschafft, wäre er im Rahmen seiner Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Unterrichtsmaterialien öffentlich-rechtlich tätig geworden. Es liegt somit eine öffentlich-rechtliche GoA vor. Die Anwendbarkeit der GoA im öffentlichen Recht ist in vielen Fällen umstritten und auf wenige Anwendungsfälle beschränkt. An dieser Stelle wollten wir dir das Thema nur einmal vorstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DDoubleYou

DDoubleYou

17.3.2025, 14:22:54

Hallo liebes Jurafuchs-Team, kann das Handeln des Geschäftsherrn (Schulträger) nicht auch als

fiskalisches Hilfsgeschäft

eingeordnet werden und würde demnach von der h.M. als privatrechtliches Handeln eingeordnet werden? Danke!

Burumar🐸

Burumar🐸

11.4.2025, 09:08:28

+Push

Charliefux

Charliefux

20.4.2025, 15:11:55

Push +1

Juraddicted

Juraddicted

15.5.2025, 00:37:05

Würde mich ebenso interessieren.. Push

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

22.5.2025, 18:48:43

Ihr lieben @[Juraddicted](96780) @[Charliefux](56873) @[Burumar🐸](172315). @[DDoubleYou](155636) hat eine super Frage gestellt, die wir gern zeitnah beantworten wollen. Wie euch aufgefallen sein wird, kommen wir angesichts der extremen Fülle guter Fragen nicht hinterher, alle zu beantworten. Es ist natürlich wunderbar, dass so viele Fragen gestellt werden, aber wir ärgern uns sehr darüber, dass ihr so lange auf Antworten warten müsst. Wir haben dadurch erst kürzlich das Forums-Team wieder aufgestockt (vielleicht fällt es euch auf, dass immer mehr verschiedene Namen auftauchen, die Fragen mit dem „Moderator“-Tag beantworten). Ich habe diese Aufgabe jetzt als Top-Thread markiert, damit sie schneller beantwortet wird, weil es sich um eine gute Frage handelt. Aber wir beantworten eure Fragen nicht dadurch schneller, dass ihr „Push“ o.ä. schreibt. Wir hoffen auf Eure Geduld. Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team

DDoubleYou

DDoubleYou

22.5.2025, 18:55:33

Vielen Dank, @[Wendelin Neubert](409)! Ich habe dafür natürlich Verständnis, danke :)


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