Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
9. Juli 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (14.261 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Steinbruch des S führt Starkregen dazu, dass Schlamm von seinem Gelände auf die Bundesstraße gespült wird. Wegen der dadurch erhöhten Unfallgefahr lässt der zuständige Verwaltungsträger die Straße reinigen, obwohl dies zu den Verkehrssicherungspflichten des abwesenden S gehört.
Diesen Fall lösen 93,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Straßenreinigung ist ein für V auch fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
2. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind nach Auffassung des BGH erfüllt.
Ja!
3. Die Straßenreinigung stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
4. In diesem Fall gibt es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Kostenfolge der Straßenreinigung abschließend regeln. Scheidet Vs Anspruch gegen G aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB damit aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Linda
28.6.2023, 19:33:45
Ist der
Fremdgeschäftsführungswillehier nicht dadurch widerlegt, dass es V auf die Vermeidung von Unfällen ankam?
Blotgrim
23.5.2024, 17:48:06
Nein zumindest nicht wenn man dem BGH folgt, denn hier liegt ein
auch fremdes Geschäftvor (S hat ja auch ein Interesse an der Beseitigung) wo der
Fremdgeschäftsführungswillevermutet wird. Das V auch eigene Interessen hat was die Beseitigung des Schlamms angeht halte ich für etwas wenig um diese Vermutung zu widerlegen. Denn nur weil ich eigene Vorteile dadurch erlange das ich ein Geschäft führe heißt das ja nicht das ich nicht Wille und Bewusstsein haben kann das Geschäft für jemand anderen zu besorgen. Wenn jetzt hier mehr Angaben wären könnte man es vielleicht anders argumentieren, so würde ich aber bei der Vermutung bleiben, sofern man natürlich dem BGH folgt. Tut man das nicht ist die Diskussion ne andere, weil man dann Anhaltspunkte braucht die erkennbar FÜR einen
Fremdgeschäftsführungswillen sprechen. Die sehe ich persönlich nicht. Folgt man also der anderen Ansicht wäre ein
Fremdgeschäftsführungswillevermutlich abzulehnen.
Magnum
19.11.2024, 12:38:32
Wurde dann hier vom BGH eine GoA zugelassen, weil es keine öffentlich-rechtliche Kostenregelung gab? In den Fällen davor, wurde doch die GoA von diesen verdrängt, wenn ich es richtig verstanden habe.

Linne Hempel
13.2.2025, 15:13:20
Hey @[Magnum](172647), danke für die Frage. In der Tat kommt es entscheidend darauf an, ob die öffentlich-rechtlichen Normen die Kostentragunspflicht abschließend regeln, was in diesem Fall nicht gegeben ist. Nach Ansicht der Rspr. besteht damit der Anspruch aus GoA. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Waltrop
28.5.2025, 14:15:58
Gibt es nach der h.L. hier keinen Anspruch aus GoA gegen den Verursacher?

Nadim Sarfraz
30.5.2025, 12:56:05
Hallo @[Waltrop ](122946), danke für Deine Nachfrage. Ich gehe davon aus, Du spielst auf die umstrittene Frage an, ob der
Fremdgeschäftsführungswille("FGW") bei einem auch-fremden-Geschäft vermutet wird (so der BGH), was die Literatur zu weiten Teilen ablehnt. Nähme man mit der Lit. an, der FGW würde nicht vermutet, und auch sonst lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf einen entsprechenden Willen der Geschäftsführerin, zumindest auch ein Geschäft für den Geschäftsherren zu besorgen, schließen lassen, müsste man den FGW und damit die GoA gem. § 687 Abs. 1 BGB ablehnen. Dann würde der Fall eine
bereicherungsrechtliche Dimension bekommen, und man müsste prüfen, ob möglicherweise ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht - erlangtes Etwas wäre dann wohl die Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung der Straßenverschmutzung. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team