Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Steinbruch des S führt Starkregen dazu, dass Schlamm von seinem Gelände auf die Bundesstraße gespült wird. Wegen der dadurch erhöhten Unfallgefahr lässt der zuständige Verwaltungsträger die Straße reinigen, obwohl dies zu den Verkehrssicherungspflichten des abwesenden S gehört.
Einordnung des Falls
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Straßenreinigung ist ein für V auch fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
2. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind nach Auffassung des BGH erfüllt.
Ja!
3. Die Straßenreinigung stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Linda
28.6.2023, 19:33:45
Ist der Fremdgeschäftsführungswille hier nicht dadurch widerlegt, dass es V auf die Vermeidung von Unfällen ankam?
Blotgrim
23.5.2024, 17:48:06
Nein zumindest nicht wenn man dem BGH folgt, denn hier liegt ein
auch fremdes Geschäftvor (S hat ja auch ein Interesse an der Beseitigung) wo der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Das V auch eigene Interessen hat was die Beseitigung des Schlamms angeht halte ich für etwas wenig um diese Vermutung zu widerlegen. Denn nur weil ich eigene Vorteile dadurch erlange das ich ein Geschäft führe heißt das ja nicht das ich nicht Wille und Bewusstsein haben kann das Geschäft für jemand anderen zu besorgen. Wenn jetzt hier mehr Angaben wären könnte man es vielleicht anders argumentieren, so würde ich aber bei der Vermutung bleiben, sofern man natürlich dem BGH folgt. Tut man das nicht ist die Diskussion ne andere, weil man dann Anhaltspunkte braucht die erkennbar FÜR einen Fremdgeschäftsführungswillen sprechen. Die sehe ich persönlich nicht. Folgt man also der anderen Ansicht wäre ein Fremdgeschäftsführungswille vermutlich abzulehnen.