Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III


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Klassisches Klausurproblem

Im Steinbruch des S führt Starkregen dazu, dass Schlamm von seinem Gelände auf die Bundesstraße gespült wird. Wegen der dadurch erhöhten Unfallgefahr lässt der zuständige Verwaltungsträger die Straße reinigen, obwohl dies zu den Verkehrssicherungspflichten des abwesenden S gehört.

Einordnung des Falls

Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Straßenreinigung ist ein für V auch fremdes Geschäft.

Ja, in der Tat!

Ein auch fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst. Es gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des S als Steinbruchbetreiber, die Straße von aus dem Steinbruch angespültem Schlamm zu reinigen. Indem V dies übernahm, hat er ein Geschäft des S getätigt. Gleichzeitig hat V als Verwaltungsträger eigene öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt. Somit ist die Straßenreinigung ein für V auch fremdes Geschäft. Die entsprechende Verkehrssicherungspflicht ergab sich im Originalfall aus einer Landesverordnung.

2. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind nach Auffassung des BGH erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei auch-fremden Geschäften nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet. Die Straßenreinigung war für V auch fremd. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. V war von S nicht dazu beauftragt worden und ihm gegenüber auch sonst nicht dazu berechtigt.

3. Die Straßenreinigung stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.

Genau, so ist das!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. Der S konnte seinen Willen nicht äußern, da er abwesend war. Die Straßenreinigung entsprach seinem objektiven Interesse, da diese Teil seiner Verkehrssicherungspflichten als Steinbruchbetreiber war.

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Linda

Linda

28.6.2023, 19:33:45

Ist der Fremdgeschäftsführungswille hier nicht dadurch widerlegt, dass es V auf die Vermeidung von Unfällen ankam?

BL

Blotgrim

23.5.2024, 17:48:06

Nein zumindest nicht wenn man dem BGH folgt, denn hier liegt ein

auch fremdes Geschäft

vor (S hat ja auch ein Interesse an der Beseitigung) wo der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Das V auch eigene Interessen hat was die Beseitigung des Schlamms angeht halte ich für etwas wenig um diese Vermutung zu widerlegen. Denn nur weil ich eigene Vorteile dadurch erlange das ich ein Geschäft führe heißt das ja nicht das ich nicht Wille und Bewusstsein haben kann das Geschäft für jemand anderen zu besorgen. Wenn jetzt hier mehr Angaben wären könnte man es vielleicht anders argumentieren, so würde ich aber bei der Vermutung bleiben, sofern man natürlich dem BGH folgt. Tut man das nicht ist die Diskussion ne andere, weil man dann Anhaltspunkte braucht die erkennbar FÜR einen Fremdgeschäftsführungswillen sprechen. Die sehe ich persönlich nicht. Folgt man also der anderen Ansicht wäre ein Fremdgeschäftsführungswille vermutlich abzulehnen.


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