Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
16. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (16.936 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L ist Lastwagenfahrer für Heizölhändler H. Bei einer Auslieferungsfahrt baut er einen Unfall, wodurch ein Teil des geladenen Öls ausläuft. Der verantwortliche Verwaltungsträger V beseitigt das Öl sofort, um Schlimmeres zu verhindern. V will, dass H die Kosten dafür trägt.
Diesen Fall lösen 90,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ölbeseitigung ist ein alleiniges Geschäft des H und damit für V objektiv fremd.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei auch-fremden Geschäften nach Auffassung der h.L. widerlegbar vermutet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Liegen die Grundvoraussetzungen einer echten GoA (§ 677 BGB) – nach Ansicht des BGH – § 677 BGB vor?
Ja!
4. Die Ölbeseitigung ist auch eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

F. Rosenberg 🦅
17.1.2025, 17:34:31
Die VOS einer berechtigten GoA sind erfüllt. Scheidet hier ein Anspruch nach der Rspr. aus?

Linne_Karlotta_
13.2.2025, 14:57:08
Hey @[F. Rosenberg 🦅](206066), Anspruch (-), sofern öffentlich-rechtliche Regeln die Kostentragungspflicht abschließend regeln. Wenn es dafür keine Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt: Anspruch aus GoA (+) Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team