Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L ist Lastwagenfahrer für Heizölhändler H. Bei einer Auslieferungsfahrt baut er einen Unfall, wodurch ein Teil des geladenen Öls ausläuft. Der verantwortliche Verwaltungsträger V beseitigt das Öl sofort, um Schlimmeres zu verhindern. V will, dass H die Kosten dafür trägt.
Einordnung des Falls
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ölbeseitigung ist ein alleiniges Geschäft des H und damit für V objektiv fremd.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei auch-fremden Geschäften nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Ja, in der Tat!
3. Liegen die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB vor?
Ja!
4. Die Ölbeseitigung stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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asanzseg
3.3.2023, 10:49:03
Ihr sagt, dass die GoA im Bereich öffentlich rechtlichem Handeln dann ausgeschlossen ist, wenn öffentlich rechtliche Regelungen den KONKRETEN (?) Fall Regeln. Sind das dann die Fälle beispielsweise im Polizeirecht im Rahmen der Kosten der Verwahrung oder Sicherstellung von Sachen?
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Nora Mommsen
3.3.2023, 11:55:57
Hallo asanzseg, danke für deine Frage. Eine Konstellation ist beispielsweise, dass eine Behörde für eine andere Behörde tätig wird. Grundsätzlich sind die Zuständigkeiten aber abschließend geregelt, sodass nicht einfach eine Behörde tätig werden kann wenn es sich gerade so anbietet. Die GoA ist abgesehen von absoluten Extremfällen, in dieser Konstellation daher ausgeschlossen. Die GoA ist im Rahmen der öffentlichen Gewalt auch nur analog anwendbar, es ist also Regelungslücke erforderlich. Auch sonst ist die Anwendbarkeit der öffentlich rechtlichen GoA aber sehr eingeschränkt. Dies hängt mit folgenden Überlegungen zusammen: Wird ein Bürger für eine Behörde tätig, ist es auch grundsätzlich Aufgabe der Behörde diese Aufgabe umuzusetzen. Der Bürger kann also nur im Wege einer GoA tätig werden, wenn in einem Eilfall die Behörde partout nicht erreichbar oder n der Lage sein sollte die Aufgabe wahrzunehmen. Ähnliches gilt für die Konstellation in der die Behörde für den Bürger tätig wird ist nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe notwendig. Das Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage kann nicht durch Anwendung der Vorschriften zur GoA umgangen werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
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HGWrepresent
12.7.2024, 19:23:57
Sagt die Literatur nicht, dass eine GoA bei Amtshandlungen bereits tatbestandluch nicht erfüllt ist, weil die Erfüllung einer öffentlichen Pflicht hier für V alleinig berücksichtigt wird und nicht das Interesse des H? warum ist die Antwort dann falsch?