Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.