Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht
Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht
Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht
10. Februar 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (12.295 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) hat gelernt, dass die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Verwaltung vor allem dafür relevant ist, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar ist und ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. L verschafft sich einen Überblick über die Abgrenzungstheorien.
Diesen Fall lösen 87,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der Interessentheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenen Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Interessentheorie ist die einzige Abgrenzungstheorie.
Nein!
3. Nach der h.M. richtet sich die Abgrenzung nach der Subordinationstheorie.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
22.10.2024, 19:30:23
Was besagt denn die „nicht modifizierte“
Subjektstheorieaus und wieso wurde sie modifiziert? (sofern es sie gab) Vielen Dank :)

Wendelin Neubert
23.10.2024, 17:50:31
Hallo @[Juraddicted](96780), die „
modifizierte Subjekttheorie“ ist das Gegenteil zur „strengen“
Subjektstheorie. Diese - heute nicht mehr vertretene – Theorie qualifizierte jegliches staatliche Handeln als öffentlich und
hoheitlich. Sie schlug aber fehl, weil sie auch fiskalisches Handeln des Staates sowie einfache privatrechtliche Verträge der Verwaltung – etwa zum Kauf von Kugelschreibern – als öffentlich-rechtlich qualifizierte und für entsprechende Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg eröffnete. Diese Theorie wurde dann von der „modifizierten Subjekttheorie“ modifiziert, mit dem Ergebnis das wir heute kennen. Beste Grüße - Wendelin für das
Jurafuchs-Team

Juraddicted
24.10.2024, 00:11:47
Ich danke Dir für die schnelle und ausführliche Erklärung! Das hat mir sehr geholfen :) Liebe Grüße

Sassun
27.10.2024, 12:37:26
Für alle, die das gerade zum ersten Mal hören und gerade mit VerwR AT beginnen. Mich hatten die Theorien damals etwas verwirrt. Außerdem werden sie in den meisten Musterlösungen nicht genannt. Daher hier ein kleines Schema zur besseren Orientierung, wie zu prüfen WÄRE, wenn ein ein Streit ANGELEGT wäre. OS: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A.
ZulässigkeitI. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO [1. Keine
aufdrängende Sonderzuweisung] 2. Öffentlich rechtliche Streitigkeit [hier werden die Theorien behandelt] ör Streitigkeit liegt vor, ist die streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich, hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten: a) e.A. Interessentheorie b) a.A.
Subordinationstheoriec) ghM
Modifizierte Subjektstheorie[idR wird nur diese angesprochen, "I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs" ist in 90 % der Klausuren kein Schwerpunkt] 3.
Nicht verfassungsrechtlicher Art[4.
Abdrängende Sonderzuweisung] Jetzt folgen die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen und die
Begründetheit, die Theorien tauchen idR wirklich nur am Anfang und das auch in nur ganz seltenen Fällen auf. Weiter ginge das Schema im Beispiel einer
Anfechtungsklageso: II.
StatthaftigkeitIII.
KlagebefugnisIV. Vorverfahren V. Frist VI.
KlagegegnerVII. Prozess- und Beteiligtenfähigkeit VIII. Rechtsschutzbedürfnis IX. Ergebnis B.
BegründetheitI.
ErmächtigungsgrundlageII.
Formelle RechtmäßigkeitIII.
Materielle Rechtmäßigkeit