Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht

Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht

Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) hat gelernt, dass die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Verwaltung vor allem dafür relevant ist, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar ist und ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. L verschafft sich einen Überblick über die Abgrenzungstheorien.

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Einordnung des Falls

Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Interessentheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenen Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.

Ja, in der Tat!

Da die Bestimmung der Rechtsnatur eines Handelns der Behörde erst dann wirklich relevant wird, wenn eine Streitigkeit zwischen der Behörde und dem Bürger besteht, gehen alle Abgrenzungstheorien von dem „Streitgegenstand“ aus. So auch die Interessentheorie. Problematisch an dieser ist, dass eine trennscharfe Abgrenzung anhand des Interesses häufig nicht möglich ist. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen oftmals (auch) Individualinteressen (z.B. Abstandsflächen in der LBO zum Schutz der Nachbarn). Umgekehrt können privatrechtliche Vorschriften zugleich auch öffentlichen Interessen dienen (z.B. familienrechtliche Vorschriften zum Unterhalt).
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2. Die Interessentheorie ist die einzige Abgrenzungstheorie.

Nein!

Neben der Interessentheorie solltest Du noch die Subordinationstheorie und die von der h.M. vertretene modifizierte Subjektstheorie kennen. In der Klausur ist es in der Regel ausreichend, auf die h.M. abzustellen. Die beiden anderen Theorien solltest Du aber dennoch - gerade auch für die mündliche Prüfung - im Schlaf können.

3. Nach der h.M. richtet sich die Abgrenzung nach der Subordinationstheorie.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Subordinationstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn zwischen den Streitparteien ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Die Subordinationstheorie hat zwei Schwächen: (1) Behörden können auch in Fällen öffentlich-rechtlich handeln, in denen keine eindeutige Unterordnung vorliegt (z.B. Subventionen, koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge) (2)Auch im Über-Unterordnungsverhältnis kann privatrechtliches Handeln vorliegen (z.B. privatrechtliches Hausverbot).Die h.M. wendet daher die modifizierte Subjektstheorie an.

4. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.

Ja, in der Tat!

Die modifizierte Subjektstheorie (auch: Sonderrechtslehre, Zuordnungslehre) hat sich als herrschende Abgrenzungstheorie herausgebildet, da sie im Vergleich zu den anderen Theorien weniger Schwächen aufweist. In der Regel wird es in der Klausur ausreichen, wenn Du die modifizierte Subjektstheorie nennst und darunter subsumierst. Nur in Fällen, in denen eine Abgrenzung offensichtlich problematisch und damit ein Schwerpunkt der Prüfung ist, solltest Du alle Theorien nennen. An dieser Stelle wollten wir Dir nur einen ersten Überblick über die Abgrenzungstheorien geben. Weitere Fälle dazu findest Du in unserem VwGO-Kurs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

22.10.2024, 19:30:23

Was besagt denn die „nicht modifizierte“

Subjektstheorie

aus und wieso wurde sie modifiziert? (sofern es sie gab) Vielen Dank :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.10.2024, 17:50:31

Hallo @[Juraddicted](96780), die „modifizierte Subjekttheorie“ ist das Gegenteil zur „strengen“

Subjektstheorie

. Diese - heute nicht mehr vertretene – Theorie qualifizierte jegliches staatliche Handeln als öffentlich und

hoheitlich

. Sie schlug aber fehl, weil sie auch

fiskalisches Handeln

des Staates sowie einfache privatrechtliche Verträge der Verwaltung – etwa zum Kauf von Kugelschreibern – als öffentlich-rechtlich qualifizierte und für entsprechende Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg eröffnete. Diese Theorie wurde dann von der „modifizierten Subjekttheorie“ modifiziert, mit dem Ergebnis das wir heute kennen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

24.10.2024, 00:11:47

Ich danke Dir für die schnelle und ausführliche Erklärung! Das hat mir sehr geholfen :) Liebe Grüße

Sassun

Sassun

27.10.2024, 12:37:26

Für alle, die das gerade zum ersten Mal hören und gerade mit VerwR AT beginnen. Mich hatten die Theorien damals etwas verwirrt. Sie den meisten Musterlösungen nicht genannt. Daher hier ein kleines Schema zur besseren Orientierung, wie zu prüfen WÄRE, wenn ein ein Streit ANGELEGT wäre. OS: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A. Zulässigkeit I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

, § 40 I 1 VwGO [1. Keine

aufdrängende Sonderzuweisung

] 2. Öffentlich rechtliche Streitigkeit [hier werden die Theorien behandelt] ör Streitigkeit liegt vor, ist die streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich, hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten: a) e.A. Interessentheorie b) a.A.

Subordinationstheorie

c) ghM

Modifizierte Subjektstheorie

[idR wird nur diese angesprochen, "I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

" ist in 90 % der Klausuren kein Schwerpunkt] 3.

Nicht verfassungsrechtlicher Art

[4.

Abdrängende Sonderzuweisung

] Jetzt folgen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründetheit, die Theorien tauchen idR wirklich nur am Anfang und das auch in nur ganz seltenen Fällen auf. Weiter ginge das Schema im Beispiel einer Anfechtungsklage so: II. Statthaftigkeit III.

Klagebefugnis

IV. Vorverfahren V. Frist VI.

Klagegegner

VII. Prozess- und Beteiligtenfähigkeit VIII. Rechtsschutzbedürfnis IX. Ergebnis B. Begründetheit I.

Ermächtigungsgrundlage

II.

Formelle Rechtmäßigkeit

III.

Materielle Rechtmäßigkeit


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