Fahrverbot, § 44 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) wird angeordnet, aber in der Strafzumessung nicht erwähnt. Die Fahrerlaubnis hatte man A vorläufig entzogen (§ 111a StPO), was im Urteil gänzlich unerwähnt bleibt.
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Einordnung des Falls
Fahrverbot, § 44 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist bereits rechtsfehlerhaft, da ein Fahrverbot nur bei Verkehrsstraftaten in Betracht kommt (§ 44 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Urteil ist aber rechtsfehlerhaft, da das Fahrverbot in der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde.
Ja, in der Tat!
3. Das Urteil ist auch rechtsfehlerhaft, da der Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war (§ 111a StPO) nicht angerechnet wurde (§ 51 Abs. 5 StGB).
Ja!
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