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Fahrverbot, § 44 StGB

einfach
schwer89 % lösen richtig
21. Juni 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) wird angeordnet, aber in der Strafzumessung nicht erwähnt. Die Fahrerlaubnis hatte man A vorläufig entzogen (§ 111a StPO), was im Urteil gänzlich unerwähnt bleibt.

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