Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Der Rat
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Geschäftsordnung des Rates von Zoffenhausen (GeschO) ist eine Frist von zehn Tagen für die Ladung der Ratsmitglieder zur Ratssitzung bestimmt. Bürgermeister B hat die Ratsmitglieder jedoch erst neun Tage vor der Sitzung geladen. Die Ratsmitglieder fassen in der Sitzung munter zahlreiche wichtige Beschlüsse.
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Einordnung des Falls
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung wird in der Praxis hauptsächlich durch die gesetzlichen Regelungen der GO geprägt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rat verfügt über eine Geschäftsordnungsautonomie.
Ja, in der Tat!
3. Der Rat kann völlig frei entscheiden, was und wie er seine Angelegenheiten in der GeschO regelt.
Nein!
4. Die Rechtsnatur der GeschO ist ungeklärt.
Genau, so ist das!
5. Ein Verstoß gegen die GeschO führt immer zur Unwirksamkeit von Ratsbeschlüssen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ratsbeschlüsse sind ausnahmsweise unwirksam, soweit gegen eine GeschO-Norm verstoßen wird, die zwingende gesetzliche Vorschriften wiedergibt.
Ja!
7. Da die Ratsmitglieder nicht fristgemäß geladen wurden, verstoßen die Beschlüsse des Rates gegen gesetzliche Vorschriften.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Beschlüsse des Rates sind wirksam, da der Verstoß gegen die GeschO unbeachtlich ist.
Ja, in der Tat!
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