1. K erklärt den Rücktritt gegenüber V. Könnte K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben?
Genau, so ist das!
Durch den wirksamen Rücktritt wird der ursprüngliche Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen und Nutzungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB setzt voraus:
(1) Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB):
(a) Kaufvertrag (§ 433 BGB)
(b) Nichtvertragsgemäße Leistung: Sachmangel (§§ 323 Abs. 1, 434 BGB)
(c) Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Entbehrlichkeit der Frist
(d) Keine Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
(2) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
(3) Kein Ausschluss des Rücktritts
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2. Zunächst müssten K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben. Auf WhatsApp haben sie nur verhandelt, aber sich noch nicht geeinigt. Könnte Vs Angebot darin gelegen haben, dass sie K die Rechnung zugeschickt hat?
Ja, in der Tat!
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt. Es kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Ob sich jemand rechtlich binden möchte, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Das Zusenden einer Rechnung lässt aus objektiver Sicht darauf schließen, dass V sich nach den in der Rechnung genannten Bedingungen rechtlich binden möchte. Der Vertragsschluss hängt somit nur noch von der Zustimmung des K ab. V hat K ein Angebot gemacht.
3. K reagierte auf die Rechnung von V nicht. Kann in diesem Schweigen nach den Regeln des BGB die Annahme von Vs Angebot liegen?
Nein!
Die Annahme ist eine Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird. Schweigen gilt nur als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt. Eine wichtige gesetzliche Ausnahme bei Angeboten gegenüber Kaufleuten ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben (§ 362 Abs. 1 HGB).
K und V haben nicht im Voraus vereinbart, dass Schweigen eine Willenserklärung darstellen soll. In dem Schweigen des K kann nach den Regeln des BGB somit kein Einverständnis mit den Vertragsbedingungen des Antrages liegen. Der Vertrag könnte aber dennoch zu Stande gekommen sein, wenn man die Rechnung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben einordnen kann.
An das kaufmännische Bestätigungsschreiben solltest Du insbesondere denken, wenn im Sachverhalt Unternehmer auftreten.
4. Alle Vertragsbedingungen einschließlich „6 WC“ und „gebraucht gekauft wie gesehen” hält V in einer Rechnung fest, die sie an K sendet. Könnte es sich dabei um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln?
Genau, so ist das!
§ 362 Abs. 1 HGB normiert für den Vertragsschluss eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Schweigen kein Erklärungswert beizumessen ist.
Die Voraussetzungen dafür sind:
(1) Der Empfänger ist Kaufmann (§§ 1 - 7 HGB),
(2) sein Betrieb bringt Geschäftsbesorgungen mit sich und zum Anbietenden besteht eine Geschäftsverbindung (§ 362 Abs. 1 S. 1 HGB), oder der Kaufmann erbietet sich zu einer Geschäftsbesorgung (§ 362 Abs. 1 S. 2 HGB),
(3) dem Schreiben gingen Vertragsverhandlungen voraus,
(4) das Schreiben wird in unmittelbar-zeitlichem Zusammenhang zu den Verhandlungen abgeschickt,
(5) der Absender ist redlich und
(6) der Empfänger antwortet nicht oder widerspricht nicht unverzüglich. Dies gilt nicht,
(7) wenn das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.
5. Die Voraussetzungen von § 362 Abs. 1 HGB sind erfüllt, sodass die Rechnung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellt.
Ja, in der Tat!
Achte stets darauf, ob im Sachverhalt ausdrücklich erwähnt wird, dass Verbraucher, Unternehmer und/oder Kaufleute handeln. Oftmals sind dann Sonderregeln zu beachten, wie z. B. Normen des Verbrauchsgüterkaufs oder Handelsrechts.
(1) Empfänger K ist Kaufmann (§ 1 HGB).
(2) Ks Tätigkeit ist eine tatsächliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art, mithin eine Geschäftsbesorgung. Zu V besteht auch eine Geschäftsverbindung (§ 362 Abs. 1 S. 1 HGB).
(3) Dem Schreiben gingen Verhandlungen per WhatsApp voraus. (4) V sendete das Schreiben in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Verhandlungen
(5) und war redlich.
(6) K widersprach nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), auf das Bestätigungsschreiben.
(7) Das Schreiben weicht nicht vom Verhandlungsergebnis ab, sodass ein Widersprechen durch K erforderlich war. Der Kaufvertrag über die WC-Container ist somit zu den in der Rechnung enthaltenen Bedingungen zu Stande gekommen. § 362 Abs. 1 HGB dient der Sicherstellung von Rechtssicherheit, Leichtigkeit und Schnelligkeit im Handels- und Geschäftsverkehr.
6. Die Container sollten laut Rechnung und vorheriger Verhandlung jeweils „6 WC“ enthalten, allerdings fehlte pro Container eine Toilettenschüssel. Entsprechen die Container damit der vereinbarten Beschaffenheit (§§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB)?
Nein!
Nachdem Du festgestellt hast, dass ein Kaufvertrag besteht, kommst Du zur Frage, ob die Kaufsache mangelhaft ist.
Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben.
V hat die Container in den Verhandlungen und auch im kaufmännischen Bestätigungsschreiben mit „6 WC” beschrieben. Damit bringt sie konkludent zum Ausdruck, für das Fehlen dieser Eigenschaft einstehen zu wollen.
OLG München:„WC” bedeutet schon im allgemeinen Sprachgebrauch „Wasserclosett”, also eine mit Spülvorrichtung versehene Toilettenschüssel. Wenn somit Vertragsinhalt der Verkauf von Containern mit 6 WCs ist, kann das nur dahin ausgelegt werden, dass die Container jeweils sechs Toilettenschüsseln enthalten müssen. Der Sachmangel wird zudem nicht durch die Bezeichnung „gebraucht” relativiert, da auch ein gebrauchter WC-Container wie vereinbart „6 WC” enthalten muss. Mithin sind die gelieferten WC-Container mangelhaft (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB).
7. Die WC-Container entsprechen jedenfalls nicht der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Die Mangelvarianten des § 434 BGB lassen sich häufig nicht voneinander abgrenzen, sodass es hierauf oft nicht weiter ankommt. Solltest Du unsicher sein, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, kannst Du auch (zusätzlich) auf andere Varianten des § 434 BGB abstellen.
Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Der Durchschnittskäufer eines WC-Containers kann erwarten, dass alle WCs auch Toilettenschüsseln haben.
Im Gegensatz zum alten Kaufrecht normiert § 434 Abs. 1 BGB einen Gleichrang zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen. Im Ergebnis hat die vereinbarte Beschaffenheit dennoch Vorrang. Denn nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB kommt es auf die objektiven Anforderungen nur an „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.“
Das OLG ging von einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) aus und äußerte sich nicht zu weiteren Varianten des § 434 BGB.
8. V hat K auf die Fristsetzung per anwaltlichem Schreiben geantwortet und sich auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Muss K dennoch die Frist abwarten, um zurückzutreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Die nach § 323 Abs. 1 BGB zu setzende Frist ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Weigerung muss das letzte Wort des Schuldners sein.
Durch das anwaltliche Schreiben bringt V ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck, ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit des Schreibens ist nicht damit zu rechnen, dass sie noch nachliefern wird. K kann deshalb ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Im zugrundeliegenden Fall hat das OLG offen gelassen, ob die gesetzte Frist angemessen war, denn K konnte ohnehin bereits vor Ablauf der Frist zurücktreten.
9. Es fehlten insgesamt zwei von zwölf Toilettenschüsseln. Ist der Mangel erheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)?
Ja!
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung (= Sachmangel) unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Dadurch soll verhindert werden, dass der Käufer, der den Vertrag aus anderen Gründen bereut, nur wegen eines unerheblichen Sachmangels zurücktreten kann. Durch den unerheblichen Mangel wird nämlich sein Leistungsinteresse im Grunde nicht gestört. Bei behebbaren Mängeln ist ein Beseitigungsaufwand bis zur Höhe von 5 % des Kaufpreises in der Regel unerheblich.
Der Beseitigungsaufwand bei zwei von zwölf Toilettenschüsseln wäre wesentlich höher als 5 % des Kaufpreises. Der Sachmangel ist erheblich.
Beachte: Auf die Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) findet § 323 Abs. 5 S. 2 BGB keine Anwendung. Denn durch den Ausschlusstatbestand soll nach dem Grundsatz der Vertragserhaltung lediglich die Vertragsauflösung, nicht aber die Minderung ausgeschlossen werden.
10. V beruft sich darauf, dass K die Container trotz der Mangel „angenommen“ hat. Wären Ks Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn er den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
Verkennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss grob fahrlässig, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Gewährleistungsrechte des K wären somit ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss grob fahrlässig verkannt hat und V den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Beim Verbrauchsgüterkauf findet § 442 BGB seit 1.1.2022 dagegen keine Anwendung mehr (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB).
11. Auf die Frage nach Fotos schickte V an K ohne weiteren Hinweis lediglich Bilder der Container mit geschlossenen Türen, sodass die Toilettenschüsseln nicht erkennbar waren. Hat V den Mangel arglistig verschwiegen?
Ja, in der Tat!
Für Arglist reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt daher, dass der Verkäufer den Mangel gekannt oder sein Vorliegen für möglich gehalten und trotzdem geschwiegen hat. Das Verschweigen wird jedoch nur bei einer besonderen Aufklärungspflicht des Verkäufers relevant. Eine solche besteht vor allem für wesentliche Mängel, weil diese für die Entscheidung des Käufers typischerweise ausschlaggebende Bedeutung haben. Keine Aufklärungspflicht besteht aber im Hinblick auf solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und daher für den Käufer ohne Weiteres erkennbar sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Arglist ist der Zeitpunkt der Vereinbarung des Haftungsausschlusses.
K hat ausdrücklich nach Bildern aus dem Inneren gefragt. Das Fehlen von Toilettenschüsseln hätte für ihn daher ausschlaggebende Bedeutung gehabt, zumal er keine Möglichkeit zur Besichtigung hatte. Durch das Senden der Bilder mit geschlossenen WC-Türen hat V den Eindruck erweckt, alle WCs wären funktionstüchtig. Somit hat sie den Mangel arglistig verschwiegen.
12. V hat den Mangel arglistig verschwiegen. Kommt es damit noch auf die Frage an, ob K den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Nein!
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel bleiben die Mängelrechte nur bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). V hat K den Mangel arglistig verschwiegen. Somit kann K die Gewährleistungsrechte unabhängig von etwaiger grob fahrlässiger Unkenntnis geltend machen. Wenn der Sachverhalt keine genaueren Angaben zum Verhalten des Käufers enthält, kannst Du eine grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers nicht ohne Weiteres annehmen. Achte immer darauf, welche Probleme im Sachverhalt angelegt sind und welche nicht.
13. K und V haben „gebraucht gekauft wie gesehen” vereinbart. Könnte darin grundsätzlich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss liegen?
Genau, so ist das!
Eine vertragliche Begrenzung oder ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich möglich. Der Verkäufer kann sich jedoch hierauf nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 Alt. 1 BGB).
OLG München: Eine Klausel „gebraucht gekauft wie gesehen” beinhaltet nach allgemeinem Verständnis einen Ausschluss der Gewährleistung für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung wahrnehmbar sind. Eine fehlende Toilettenschüssel wäre bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne weiteres wahrnehmbar. Allerdings hat V den Mangel arglistig verschwiegen, weshalb ein Gewährleistungsausschluss scheitert (§ 444 Alt. 1 BGB).
In Bezug auf das arglistige Verschweigen kannst Du hier auf die Prüfung des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB verweisen.
14. V und K haben eine Beschaffenheitsvereinbarung über die „6 WC” getroffen. Wäre ein diesbezüglicher Gewährleistungsausschluss selbst ohne das arglistige Verschweigen des Mangels unzulässig?
Ja, in der Tat!
Ein vertraglicher Haftungsausschluss erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Dies ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Denn beide Vereinbarungen – bestimmte Beschaffenheit und umfassender Haftungsausschluss (auch) hinsichtlich der Beschaffenheit – widersprechen sich. Der Haftungsausschluss kann deshalb ergänzend nur dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll, sondern nur für sonstige Mängel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 BGB.
V und K haben hinsichtlich der „6 WC” eine Beschaffenheit vereinbart. Somit können sie diesbezüglich nicht vertraglich die Gewährleistungsrechte ausschließen.
15. Um ihre Mängelrechte geltend machen zu können, musste K die WC-Container unverzüglich untersuchen und Mängel bei V anzeigen (§ 377 HGB).
Nein!
Auch bei Handelskäufen findet im Grundsatz das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) samt der Gewährleistungsrechte Anwendung. Allerdings werden einige Regelungen in den §§ 373 ff. HGB modifiziert. Im Hinblick auf die Leichtigkeit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs ist der Kaufmann verpflichtet, erhaltene Ware zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Kommt er dem nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt, was zum Verlust seiner Gewährleistungsrechte führt (§ 377 Abs. 2 HGB).
Zu beachten ist hier allerdings die Ausnahme des § 377 Abs. 5 HGB: Der Verkäufer kann sich nicht auf die Rügeobliegenheit berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
V hat den Mangel arglistig verschwiegen. Somit kann sie sich jedenfalls nicht auf § 377 Abs. 1 HGB berufen.
Auch hier kannst Du für das arglistige Verschweigen nach oben verweisen.
Eine weitere Rechtsfolge des arglistigen Verschweigens ist, dass beim Rücktritt stets von einer erheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
16. K erklärt den Rücktritt gegenüber V. Hat K einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB?
Genau, so ist das!
Die Voraussetzungen sind: (1) Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB):
(a) Kaufvertrag (§ 433 BGB)
(b) Nicht vertragsgemäße Leistung: Sachmangel (§§ 323 Abs. 1, 434 BGB)
(c) Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Entbehrlichkeit der Frist
(d) Keine Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
(2) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
(3) Kein Ausschluss des Rücktritts
Die Voraussetzungen des Rücktritts sind erfüllt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Im Ausgangsfall verlangte die Klägerin zusätzlich Schadensersatz für die Anmietung teurerer Ersatzcontainer. Sie hatte deshalb zusätzlich gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.