Kaufrecht: 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Kaufrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 231/20): zwei Frauen stehen an einem Tisch. Im Hintergrund ist ein Haus. Eine der Frauen unterschreibt einen Vertrag zur Hausveräußerung, obwohl die Kellerwände nass sind.

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Fall zum Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 231/20): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung ein Abzug vorgenommen werden müsse oder nicht. Der Anwendungsbereich des Abzugs neu für alt ist auch bei einer nur fiktiven Abrechnung eröffnet. Denn der Schädiger kann nicht beeinflussen, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht und der Geschädigte könnte dem Abzug dadurch ausweichen, dass er die Mängelbeseitigung unterlässt. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Nacherfüllungsanspruchs. BGH: Ob ein Abzug stattfindet, hänge daher davon, ob sich der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch an den Nacherfüllungskosten beteiligen müsste. Sonst bestünde ein Anreiz für den Verkäufer, die Nacherfüllung nicht durchzuführen, um beim folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzugs neu für alt zu kommen. Wird im Kaufrecht ein mangelhaftes Teil durch ein Neuteil ersetzt, hat sich der Käufer an den Kosten dieser Nacherfüllung nicht zu beteiligten, sodass im Schadensersatzanspruch nichts anderes gilt (Grenze: § 439 Abs. 4 S. 2 BGB) (RdNr. 16).

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Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“

K kauft von B ein Reitpferd – ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Später stellt sich heraus, dass das Pferd eine Rippenverletzung aufweist, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt und das Pferd nunmehr klinisch unauffällig ist. K erklärt B den Rücktritt und verlangt von ihm die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises.

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Nutzungsbedingte Altlastengefahr – Sachmangel eines Grundstücks

V verkauft K, etwas überteuert, ein Grundstück unter Ausschluss der Haftung (mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz). V weiß, dass auf dem Grundstück vor Kurzem ein Klärschlammrückhaltebecken betrieben wurde. Er behält dies für sich, da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass Altlasten existieren.