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Fall zum Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 231/20): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob „Neu für Alt“ bei Mangelbeseitigung ein Abzug vorgenommen werden müsse oder nicht. Der Anwendungsbereich des Abzugs neu für alt ist auch bei einer nur fiktiven Abrechnung eröffnet. Denn der Schädiger kann nicht beeinflussen, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht und der Geschädigte könnte dem Abzug dadurch ausweichen, dass er die Mängelbeseitigung unterlässt. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Nacherfüllungsanspruchs. BGH: Ob ein Abzug stattfindet, hänge daher davon, ob sich der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch an den Nacherfüllungskosten beteiligen müsste. Sonst bestünde ein Anreiz für den Verkäufer, die Nacherfüllung nicht durchzuführen, um beim folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzugs neu für alt zu kommen. Wird im Kaufrecht ein mangelhaftes Teil durch ein Neuteil ersetzt, hat sich der Käufer an den Kosten dieser Nacherfüllung nicht zu beteiligen, sodass im Schadensersatzanspruch nichts anderes gilt (Grenze: § 439 Abs. 4 S. 2 BGB) (RdNr. 16).
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Haftungsausschluss beim Verkauf eines in Schwarzarbeit gebauten Hauses
V verkauft K unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte ein Grundstück. Dort hatte U im Auftrag des V in Schwarzarbeit ein Gebäude errichtet, worüber V den K nicht aufklärte. Nach der Übergabe bemerkt K Fehler in der Bauwerksabdichtung, von denen V jedoch nichts wusste.
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"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
K kauft von V ein bebautes Grundstück für €80.000. Sie vereinbaren im Kaufvertrag, dass V verpflichtet ist, später auftretende Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer zu beseitigen. Nach Übergabe tritt im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf. K fordert V erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Als V weiter untätig bleibt, verlangt K von ihm Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von €8.000.
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(Kein?) Recht zur dritten Andienung
K kauft bei V am 2.2.2020 einen Neuwagen für €30.000. Am 14.5.2020 macht K bei V erhebliche herstellerbedingte Lackschäden geltend und setzt V eine Nachbesserungsfrist bis zum 30.5.2020. Am. 28.5.2020 bietet V dem K an, einen Vertragshändler seiner Wahl aufzusuchen, damit das Auto besichtigt und nachgebessert werden kann. K ist einverstanden und lässt den Lack vom 14.8. bis zum 21.8.2020 in der Vertragswerkstatt des D nachbessern. Kurz nach Abholung beanstandet K zu Recht, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt wurden und die Neulackierung nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Er erklärt am 24.9.2020 den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung.
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Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“
K kauft von B ein Reitpferd – ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Später stellt sich heraus, dass das Pferd eine Rippenverletzung aufweist, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt und das Pferd nunmehr klinisch unauffällig ist. K erklärt B den Rücktritt und verlangt von ihm die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises.
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Sachmangel im Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB – Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren (Pferdekauf)
Hobbyreiterin K erwirbt 2015 von Unternehmer B einen zweieinhalb Jahre alten Hengst bei einer öffentlichen Versteigerung. Die Auktionsbedingungen sehen eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten vor. Ein Jahr später erklärt K wegen Sachmangels den Rücktritt.
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Kein Nebeneinander von Minderung und großem Schadensersatz wegen desselben Sachmangels
K kauft von B einen neuen Mercedes (99.900 €) und erhält ein sog. "Montagsauto" (hohe Fehleranfälligkeit wg. Herstellungsmängeln). K bringt es 7x zur Nachbesserung und mindert den Kaufpreis um 20 %. Nach 9x Nachbesserung verlangt K "großen Schadensersatz".