Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Sachmängelhaftung beim „Bastlerfahrzeug“
K kauft bei Gebrauchtwarenhändler V einen gebrauchten SUV. Der Kaufvertrag enthält folgende Klausel:„Das Fahrzeug wird als Bastelfahrzeug, gebraucht und in altersgemäßem Zustand verkauft. Die Käuferin hat das Fahrzeug besichtigt, Probe gefahren und den vorgefundenen Zustand akzeptiert.“ Kurz nach der Übergabe beginnt der Motor zu stottern. Da V trotz Benachrichtigung wochenlang nicht nacherfüllt, verlangt K ihr Geld zurück.
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Fristsetzung auch bei kranken Tieren erforderlich?
K kauft von V eine Katze. K und V vereinbaren, dass die Katze gesund übereignet wird. Schon am Tag nach der Übergabe zeigt die Katze Symptome einer bereits zuvor bestehenden Erkältung. K informiert V über diese. Da V nicht reagiert, bringt K die Katze direkt zum Tierarzt und fordert die Tierarztkosten von V.
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Fall zum Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 231/20): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob „Neu für Alt“ bei Mangelbeseitigung ein Abzug vorgenommen werden müsse oder nicht. Der Anwendungsbereich des Abzugs neu für alt ist auch bei einer nur fiktiven Abrechnung eröffnet. Denn der Schädiger kann nicht beeinflussen, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht und der Geschädigte könnte dem Abzug dadurch ausweichen, dass er die Mängelbeseitigung unterlässt. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Nacherfüllungsanspruchs. BGH: Ob ein Abzug stattfindet, hänge daher davon, ob sich der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch an den Nacherfüllungskosten beteiligen müsste. Sonst bestünde ein Anreiz für den Verkäufer, die Nacherfüllung nicht durchzuführen, um beim folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzugs neu für alt zu kommen. Wird im Kaufrecht ein mangelhaftes Teil durch ein Neuteil ersetzt, hat sich der Käufer an den Kosten dieser Nacherfüllung nicht zu beteiligen, sodass im Schadensersatzanspruch nichts anderes gilt (Grenze: § 439 Abs. 4 S. 2 BGB) (RdNr. 16).
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Schwarzarbeit beim Hausbau – Haftungsausschluss wirksam?
V verkauft K unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte ein Grundstück. Dort hatte U im Auftrag des V in Schwarzarbeit ein Gebäude errichtet, worüber V den K nicht aufklärte. Nach der Übergabe bemerkt K Fehler in der Bauwerksabdichtung, von denen V jedoch nichts wusste.
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Können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin verlangt werden?
K kauft von V ein bebautes Grundstück für €80.000. Sie vereinbaren im Kaufvertrag, dass V verpflichtet ist, später auftretende Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer zu beseitigen. Nach Übergabe tritt im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf. K fordert V erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Als V weiter untätig bleibt, verlangt K von ihm Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von €8.000.
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(Kein) Recht zur dritten Andienung?
K kauft bei V am 2.2.2020 einen Neuwagen für €30.000. Am 14.5.2020 macht K bei V erhebliche herstellerbedingte Lackschäden geltend und setzt V eine Nachbesserungsfrist bis zum 30.5.2020. Am. 28.5.2020 bietet V dem K an, einen Vertragshändler seiner Wahl aufzusuchen, damit das Auto besichtigt und nachgebessert werden kann. K ist einverstanden und lässt den Lack vom 14.8. bis zum 21.8.2020 in der Vertragswerkstatt des D nachbessern. Kurz nach Abholung beanstandet K zu Recht, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt wurden und die Neulackierung nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Er erklärt am 24.9.2020 den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung.