Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2022

Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)

Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)

12. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B beauftragt U 2018 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Dieses soll U bis zum 30.09.2018 fertigstellen. Als B nach Baubeginn erhebliche Mängel am Rohbau entdeckt, begleicht B berechtigt die fällige Abschlagsrechnung nicht. U stellt daraufhin seinerseits die Arbeit ein. Erst 2023 tritt B vom Vertrag zurück und begehrt Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da U zum vereinbarten Zeitpunkt die Arbeit nicht fertiggestellt hat, entstehen B zusätzliche Kosten (fortgesetzte Miete, Darlehensbereitstellungszinsen). Steht B hierfür gegen U ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Dazu gehören nach vorherrschender Auffassung alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würden. Dieser Zeitpunkt sei erreicht, wenn der Erfüllungsanspruch endgültig untergehe, also wenn der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann (z.B. Unmöglichkeit, § 275 BGB) bzw. darf (z.B. berechtigtes Schadensersatzverlangen, § 281 Abs. 4 BGB).B begehrt von U die Erstattung der zusätzlich aufgewendeten Mietzahlungen und Bereitstellungszinsen. Diese Kosten sind aber zum Teil bereits dadurch entstanden, dass U zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet hat. Auch durch eine spätere Nacherfüllung entfallen die bis dahin angefallenen Zusatzkosten nicht mehr. Somit begehrt B insoweit Schadensersatz neben der Leistung.
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2. B könnte aber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen U nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zustehen.

Ja!

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB kommt immer dann in Betracht, wenn es um den Ersatz eines Verzugsschadens geht. Verzugsschäden sind solche Schäden, die durch die nicht rechtzeitige Leistungserbringung entstehen. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Schuldnerverzug, (3) Schaden. Zu 2: Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig, und insbesondere noch möglich ist, angemahnt wurde (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist, § 286 Abs. 2 BGB) und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). B und U haben einen Bauvertrag, also ein Schuldverhältnis, geschlossen. Fraglich ist aber, ob U sich mit seiner Leistung auch im Verzug befand.

3. Durfte U die weitere Herstellung verweigern, weil B die ausstehenden Abschlagsrechnungen nicht mehr beglichen hat (§ 320 Abs. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner gerät nur in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem die Forderung wirksam, fällig und durchsetzbar ist. Bei Nichtzahlung einer fälligen Abschlagsforderung (§ 632a Abs. 1 S. 1 BGB) kann der Unternehmer die Erbringung weiterer Leistungen grundsätzlich nach § 320 Abs. 1 S. 1 verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Besteller seinerseits die Zahlung ganz oder teilweise zu Recht verweigert. Ausweislich des Sachverhalts hat B die Abschlagszahlung aufgrund der bestehenden Mängel berechtigt verweigert. Damit steht U kein Leistungsverweigerungsrecht zu und Bs Herstellungsanspruch war somit auch durchsetzbar. Achtung: Seit 1.1.2018 gilt, dass der Besteller nur noch einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung, i.d.R. das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten, zurückhalten darf (§ 632a Abs. 1 S. 4 BGB i.V.m. § 641 Abs. 3 BGB).

4. Musste B gegenüber U eine Mahnung aussprechen, um diesen in Verzug zu setzen (§ 286 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Schuldnerverzug setzt zwar grundsätzlich den Ausspruch einer Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestände ausnahmsweise entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung vertraglich eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Einfamilienhaus sollte spätestens zum 30.9.2018 fertig werden. Eine Mahnung ist somit wegen der Bestimmung des Leistungszeitpunktes durch den Kalender entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). U hat die Verzögerung der Leistung durch die unberechtigte Baueinstellung auch zu vertreten. Im Hinblick auf die zusätzlich entstandenen Kosten (fortlaufende Miete, Bereitstellungszinsen…) liegt auch ein kausaler Schaden vor.

5. Da es um die Herstellung eines Bauwerks geht, verjährt Bs Anspruch auf Verzugsschadensersatz innerhalb von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Nein!

Vorsicht Falle! Die Verjährungsregelung des § 634a BGB bezieht sich nur auf werkvertragliche Mängelansprüche. Ansprüche, die dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht unterliegen, richten sich dagegen nach der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Hierzu gehört auch der Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der geschuldeten Leistung (RdNr. 24).

6. Der Lauf der Verjährungsfrist von Bs Verzugsschadensersatz hat hier aber schon deshalb nicht begonnen, weil B das Werk bislang nicht abgenommen hat (§ 634a Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen, die der Regelverjährung unterliegen, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von (a) den anspruchsbegründenden Umständen und (b) der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). § 634a Abs. 2 BGB gilt nur für die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte, nicht dagegen für Schadensersatzansprüche, die dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht unterfallen. Die nicht erfolgte Abnahme des Werkes ist mit Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist des Verzugsschadensersatz somit unerheblich.

7. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn sämtliche Schäden auch tatsächlich eingetreten sind (§ 199 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Beginn der allgemeinen Verjährungsfrist setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei mehreren Schadensfolgen gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Ein Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft entstehenden, adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann (RdNr. 28).Ist - wie regelmäßig - zum Zeitpunkt des ersten Schadenseintritts die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, so ist es dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des BGH zumutbar, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

8. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb mit dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen.

Ja!

Die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen, die der Regelverjährung unterliegen, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von (a) den anspruchsbegründenden Umständen und (b) der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).Mit Überschreiten der vereinbarten Bauzeit ist B bereits ein Teil des geltend gemachten Schadens entstanden. Damit ist einheitlich der gesamte Schadensersatzanspruch entstanden. B hatte hier zudem sowohl Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (insbesondere Verzug des U und drohende Kosten infolge des Verzugs), als auch von U als Schuldner.

9. Im Jahr 2023 ist die Verjährungsfrist abgelaufen (§ 188 BGB), sodass U die Verjährungseinrede erheben kann (§ 214 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Jahren bemessene Frist bei Ereignisfristen (§ 187 Abs. 1 BGB) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Das die regelmäßige Verjährungsfrist auslösende Ereignis war der Schluss des Jahres 2018, der auf den 31.12.2018 fällt. Die Frist endet somit drei Jahre später, mit Ablauf des 31.12.2021. Umstände, die eine Hemmung begründen können, liegen nicht vor. U kann sich 2023 somit auf die Verjährung berufen.Der vorliegende Fall eignet sich nicht nur gut, um die Kenntnisse des Verjährungsrechts aufzufrischen. Vielmehr lässt er sich in einer Klausur auch gut durch rechtsberatende Fragestellungen (wie hätte die Verjährung verhindert werden können?) anreichern oder inzident in eine Klausur zur anwaltlichen Haftung einbauen. Weiterhin offengelassen hat der BGH hier die umstrittene Frage, ob der Herstellungsanspruch ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung unterliegt oder hier ein Gleichlauf mit dem Nacherfüllungsanspruch besteht (hierzu ausführlich Koos, NZBau 2022, 67).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bora

Bora

24.7.2024, 06:03:25

der Rücktritt nach 323 bleibt aber möglich oder?

TI

Timurso

24.7.2024, 10:51:36

Das ist eine sehr tiefgreifende Frage. Zunächst hatte ich das hier geschrieben: "Ein Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht kann jedenfalls nicht verjähren. Allerdings findet gem. § 634a IV 1 BGB

§ 218 BGB

Anwendung. Wir müssen uns also fragen, ob der Gewährleistungsanspruch verjährt ist. Für diesen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, die Verjährung beginnt mit Abnahme zu laufen, §§ 634a I Nr. 2, II. Eine Abnahme gab es jedoch nicht, auch keine Ersetzung durch Schlussrechnung oder Fertigstellung und Fristsetzung, § 640 I, II BGB. Die Höchstverjährung ist auch nicht erreicht, § 199 IV BGB. Daher ist der Rücktritt noch möglich. Man könnte noch überlegen, ob Verwirkung gem. § 242 BGB eingetreten ist. Allerdings ist das Zeitmoment schon fraglich, jedenfalls für ein Umstandsmoment liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Wichtig ist allerdings, dass der Rücktritt sich nicht allein nach § 323 BGB, sondern nach §§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 323 BGB richten." Bei genauerem Nachdenken bin ich aber darauf gekommen, dass wir unterscheiden müssen zwischen dem

Nacherfüllungsanspruch

und dem Erfüllungsanspruch, wie es uns auch

§ 218 BGB

sagt. Der

Nacherfüllungsanspruch

setzt über den Wortlaut des §§ 634, 635 BGB die Abnahme für das Entstehen erst voraus. Insofern kann es nur auf den Hauptleistungsanspruch ankommen. Für diesen sind nirgendwo besondere Verjährungsvorschriften normiert, sodass er nach 3 Jahren nach Ende des Kalenderjahrs der Anspruchsentstehung und Kenntnis, mithin zum 31.12.2021 um 24:00 Uhr, verjährt. Daher wäre danach auch der Rücktritt ausgeschlossen. Bin mir immer noch etwas unsicher, also gerne weitere Meinungen zu dem Thema.

MASAA

Max von Saas

30.7.2024, 15:34:51

Finde deine Antwort auf jeden Fall sehr schlüssig ung gut vertretbar! Danke, dass du dir die Mühe gemacht hast!

Tobias Krapp

Tobias Krapp

20.8.2024, 16:22:56

Hallo Bora, danke für deine Nachfrage. Der Rücktritt ist unwirksam (NICHT: verjährt, da nur Ansprüche verjähren, § 194 I BGB), wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft, § 218 I BGB. Timurso hat hier mit dem zweiten Teil seiner Antwort vollkommen recht, wir dürfen hier gerade nicht auf § 634a BGB abstellen, da dieser nur auf die Mängelansprüche anwendbar ist. Diese entstehen erst mit der Abnahme oder dann, wenn der Besteller keine Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 – VII ZR 235/15). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, es geht hier noch um den Erfüllungsanspruch. Da für diesen keine besonderen Verjährungsvorschriften existieren, ist der Rückgriff auf die Regelverjährung, §§ 195, 199 I BGB, naheliegend, die am 01.01.2019, 0 Uhr beginnt und am 31.12.2021, 24 Uhr endet. Danach wäre der Rücktritt (bei Berufen des U hierauf) unwirksam, § 218 I BGB. Nach einer Auffassung soll der Erfüllungsanspruch bei Schlechtleistung aber nicht früher verjähren als der nach Abnahme bestehende

Nacherfüllungsanspruch

(so OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 – 24 U 14/18). Zur Begründung verweist diese Ansicht im Wesentlichen darauf, der

Nacherfüllungsanspruch

sei mit dem Erfüllungsanspruch eng verwandt - schließlich spreche man vom

Nacherfüllungsanspruch

als "modifizierter Erfüllungsanspruch". Dann sei es aber merkwürdig, dass nach der Verjährung des Erfüllungsanspruchs dieser noch zu einem durchsetzbaren

Nacherfüllungsanspruch

erstarken kann. Es könnte sich bei Annahme der Regelverjährung eine Zeitspanne ergeben, in welcher der Erfüllungsanspruch verjährt wäre, zugleich aber keine Mängelansprüche bestehen, weil das Werk nicht abgenommen wäre. Erst, wenn der Besteller die Abnahme erklärte, hätte er wieder eine durchsetzbare Rechtsposition. Dann aber würde eine zunächst eingetretene Verjährung mit der Abnahme beseitigt. Diese Rechtsfolge sei dem geltenden Recht fremd. Daher verjähre der Erfüllungsanspruch bei Schlechtleistung erst dann, wenn die Mängelansprüche verjähren - vor Abnahme oder dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller keine Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann, also gar nicht. Nur bei Nichtleistung bleibe es bei der Regelverjährung, da dann klar sei, dass eine Abnahme und ein Übergang zu den

Mängelrechte

n ohnehin nie erfolgen könne. Danach wäre der Rücktritt in unserem Fall wirksam. Die Gegenansicht (OLG Rostock, Teilurteil v. 2.2.2021 – 4 U 70/19) verweist darauf, dass Herstellungsanspruch einerseits und Mängelansprüche andererseits rechtlich zu unterscheidende selbstständige Ansprüche seien, mögen sie im Ergebnis auch auf dasselbe Interesse gerichtet sein. Es sei also gar nicht derselbe Anspruch, der zunächst wegen der erhobenen Einrede der Verjährung nicht, dann aber mit Abnahme des mangelhaften Werks doch wieder durchsetzbar wäre. Daher sei es kein Widerspruch, wenn nach Abnahme Mängelansprüche entstehen. Ob sich deren Verjährung, wenn der Erfüllungsanspruch bereits verjährt war, dann nach § 634a BGB richtet oder hier dann die Verjährungseinrede gegen den Erfüllungsanspruch aus Wertungsgründen auch gegen den

Nacherfüllungsanspruch

gelten muss, ist innerhalb dieser Ansicht dann strittige Folgefrage. Der BGH hatte bereits mehrfach Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Er hat es aber, da es in den jeweiligen Fällen nicht entscheidungserheblich war, immer dahin stehen lassen, ob der Erfüllungsanspruch vor dem

Nacherfüllungsanspruch

verjähren kann. Der BGH "drückt" sich also bisher um eine Entscheidung. In der Klausur sind mit entsprechender Argumentation beide Ansichten vertretbar. Herrschend dürfte die Ansicht des OLG Rostock sein, vgl. BeckOK BGB § 634a Rn. 2. Ungeklärt sind auch noch die Folge- und Begleitfragen dieses Streits, etwa ob Höchstfristen für den Übergang vom Erfüllungs- zum Nacherfüllungsstadium bestehen (da sonst der Unternehmer auch noch nach Jahrzehnten

Mängelrechte

n ausgesetzt sein könnte) oder unter welchen Voraussetzungen der Besteller eine Abnahme erklären kann (da er sich sonst selbst durch die Erklärung der Abnahme durchsetzbare

Mängelrechte

schaffen könnte). Hier ist in der Klausur mit entsprechender Begründung alles vertretbar, wer das Problem sieht, es sauber herleitet und die Wertungsproblematik beschreibt, hat schon gewonnen. Zur Vertiefung kann ich hier Koos, NZBau 2022, 67-73 empfehlen. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

JURAFU

jurafuchsles

25.8.2024, 10:48:21

hat der BgH sich dazu inzwischen mal positioniert ?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

2.9.2024, 10:51:47

Hallo jurafuchsles, der BGH hat hierzu immer noch nicht Stellung bezogen. Die verschiedenen Ansichten und Argumente findest du hier im Nachbarthread, auch unter dieser Aufgabe, zusammengefasst: https://applink.jurafuchs.de/j5ZcHMFJyMb Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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