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Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)
Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)
3. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U 2018 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Dieses soll U bis zum 30.09.2018 fertigstellen. Als B nach Baubeginn erhebliche Mängel am Rohbau entdeckt, begleicht B berechtigt die fällige Abschlagsrechnung nicht. U stellt daraufhin seinerseits die Arbeit ein. Erst 2023 tritt B vom Vertrag zurück und begehrt Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme (BGH, Urt. v. 19.5.2022 – VII ZR 149/21)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da U zum vereinbarten Zeitpunkt die Arbeit nicht fertiggestellt hat, entstehen B zusätzliche Kosten (fortgesetzte Miete, Darlehensbereitstellungszinsen). Steht B hierfür gegen U ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte aber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen U nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zustehen.
Ja!
3. Durfte U die weitere Herstellung verweigern, weil B die ausstehenden Abschlagsrechnungen nicht mehr beglichen hat (§ 320 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Musste B gegenüber U eine Mahnung aussprechen, um diesen in Verzug zu setzen (§ 286 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da es um die Herstellung eines Bauwerks geht, verjährt Bs Anspruch auf Verzugsschadensersatz innerhalb von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Nein!
6. Der Lauf der Verjährungsfrist von Bs Verzugsschadensersatz hat hier aber schon deshalb nicht begonnen, weil B das Werk bislang nicht abgenommen hat (§ 634a Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn sämtliche Schäden auch tatsächlich eingetreten sind (§ 199 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb mit dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen.
Ja!
9. Im Jahr 2023 ist die Verjährungsfrist abgelaufen (§ 188 BGB), sodass U die Verjährungseinrede erheben kann (§ 214 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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