Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung
Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)
Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)
9. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach dem Grundsatz der Landeseigenverwaltung (Art. 83, 84 GG) ist das Land S für die Ausführung des BauGB zuständig. Da der Bund ebenso an der Ausführung seiner Gesetze beteiligt sein möchte, beschließt die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Bauwesen als übergeordnete Behörde handeln soll.
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Einordnung des Falls
Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bund ist nach den Art. 83 ff. GG stets an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 84 GG enthält nähere Regelung zur Ausgestaltung der Ausführung von Bundesgesetzen in landeseigener Angelegenheit.
Ja!
3. Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG begrenzt die Verwaltungskompetenz der Länder aus Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG.
Genau, so ist das!
4. In Bezug auf die Ausführung des BauGB gibt es keine Regelungen nach Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG. Ist das Einsetzen der Bundesbehörde zur Ausführung des BauGB nach Art. 83, 84 Abs. 1 S. 1 GG zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
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