Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung

Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)

Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)

9. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Grundsatz der Landeseigenverwaltung (Art. 83, 84 GG) ist das Land S für die Ausführung des BauGB zuständig. Da der Bund ebenso an der Ausführung seiner Gesetze beteiligt sein möchte, beschließt die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Bauwesen als übergeordnete Behörde handeln soll.

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Einordnung des Falls

Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bund ist nach den Art. 83 ff. GG stets an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Art. 83 ff. GG regeln die Ausführungskompetenz bezüglich der Bundesgesetze. Es ist stets vom Grundsatz der Landeseigenverwaltung nach Art. 83 GG auszugehen. Die Ausführungskompetenz fällt dem Bund lediglich in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen der Art. 83 ff. GG zu.
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2. Art. 84 GG enthält nähere Regelung zur Ausgestaltung der Ausführung von Bundesgesetzen in landeseigener Angelegenheit.

Ja!

Die Art. 83, 84 GG sehen vor, dass die Länder im Grundsatz für die Ausführung von Bundesgesetzen zuständig sind. Dadurch entsteht eine Verschränkung zwischen den beiden staatlichen Ebenen Bund und Land. Diese Verschränkung findet sich in Art. 84 Abs. 1 GG wieder: Gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG regeln die Länder die Einrichtung der Behörden (= Behördenorganisation) und das Verwaltungsverfahren. Mit anderen Worten: Der Bund bestimmt das „Was” (= materielles Recht), die Länder hingegen das „Wer“ und das „Wie“ (= formelles Recht).

3. Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG begrenzt die Verwaltungskompetenz der Länder aus Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG.

Genau, so ist das!

Die Regelung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens steht gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG im Grundsatz den Ländern zu. Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG stellt diesen Grundsatz unter den Vorbehalt, dass nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Es können also bundesgesetzliche Regelungen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens getroffen werden. Trifft der Bund eine Regelung nach Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG, so können die Länder wiederum hiervon abweichende Regelungen erlassen. Dieses „Ping-Pong-Spiel“ schauen wir uns später genauer an.

4. In Bezug auf die Ausführung des BauGB gibt es keine Regelungen nach Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG. Ist das Einsetzen der Bundesbehörde zur Ausführung des BauGB nach Art. 83, 84 Abs. 1 S. 1 GG zulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG regeln die Länder die Einrichtung der Behörden (= Behördenorganisation) und das Verwaltungsverfahren, wenn sie Gesetze in landeseigener Verwaltung nach Art. 83 GG ausführen.Das BauGB wird nach Art. 83, 84 Abs. 1 S. 1 GG von den Ländern ausgeführt. Somit sind auch die Länder für die Einrichtung der nötigen Behörden zuständig. Das Einsetzen des Bundesministeriums für Bauwesen als übergeordnete Ausführungsbehörde auf Bundesebene ist unzulässig. Möglichkeiten, wie die Bundesregierung auf die Ausführung des BauGB Einfluss nehmen bzw. diese kontrollieren kann, finden sich in Art. 84 Abs. 2-5 GG. Die einzelnen Regelungen schauen wir uns Stück für Stück in diesem Kapitel an.
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