Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung
Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin S errichtet einen Swimmingpool im Garten, der die Grenze zum Nachbargrundstück um 25 Zentimeter überschreitet. Der Badespaß findet ein jähes Ende, als Baubehörde B den Abriss des Pools anordnet. S hält die Abrissverfügung wegen der marginalen Überschreitung für unverhältnismäßig.
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Einordnung des Falls
Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Pool hat ein Beckeninhalt von 80 m³ und ist aufgrund der Grenzüberschreitung nicht genehmigungsfähig. Ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) damit erfüllt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Beseitigungsverfügung kann von vornherein unverhältnismäßig sein, wenn eine Grenzbebauung die zulässigen Maße lediglich geringfügig überschreitet.
Ja!
3. Die Beseitigungsverfügung bezüglich des Pools ist hier aufgrund der lediglich geringfügigen Überschreitung unverhältnismäßig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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