Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Vertiefung 3: Gleichbehandlungsgrundsatz
Vertiefung 3: Gleichbehandlungsgrundsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T und Youtuberin Y sind mittlerweile Nachbarn und Erzrivalen um die prachtvollste Villa. Beide Villen sind weder genehmigt, noch genehmigungsfähig. T ist empört, als Baubehörde B ihn zum Abriss seiner Villa verpflichtet, aber bisher nicht gegen Y vorgeht.
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Einordnung des Falls
Vertiefung 3: Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spielt im öffentlichen Baurecht keine Rolle.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Villen von T und Y müssten zunächst vergleichbare Vorhaben sein.
Ja!
3. Eine Ungleichbehandlung in vergleichbaren Fällen verstößt immer gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Baubehörde B beruft sich darauf, wegen eingeschränkter personeller und sachlicher Kapazitäten noch nicht gegen Y vorgegangen zu sein. Liegt damit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor?
Ja, in der Tat!
5. Ist die Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) der B damit unverhältnismäßig?
Nein!
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