Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.

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Einordnung des Falls

Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A muss vor Klageerhebung stets überlegen, WER zu verklagen ist und auch, ob der Gegner partei- und prozessfähig ist (§§ 50 Abs. 1, 51 f. ZPO).

Genau, so ist das!

Diese Überlegungen sind in den Zweckmäßigkeitserwägungen in der Klausur darzustellen. Insbesondere wenn als Gegner ein Minderjähriger oder eine Gesellschaft (wie AG, GmbH, OHG, KG, GbR) in Betracht kommen, werden Ausführungen zur deren Partei- und Prozessfähigkeit erwartet.
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2. Bei minderjährigen Gegnern ist stets deren Partei- und Prozessfähigkeit zu erörtern. Ist der minderjährige J parteifähig?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Minderjährige sind rechtsfähig (§ 1 BGB) und daher auch parteifähig.

3. Weil J parteifähig ist, ist er auch prozessfähig.

Nein!

Es ist zwischen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheiden. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, § 52 ZPO. Prozessfähig sind daher die nach dem bürgerlichen Recht voll Geschäftsfähigen (§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 104 ff. BGB). Ist der Gegner nun wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit (aufgrund seiner Minderjährigkeit) prozessunfähig, ist eine Vertretung notwendig (§ 51 Abs. 1 ZPO). Bei Minderjährigen erfolgt diese in der Regel durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem minderjährigen J selbst fehlt die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person zu führen, § 51 Abs. 1 ZPO. Er muss sich daher im Prozess von seinen Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten lassen.
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