Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
5. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.389 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.
Diesen Fall lösen 93,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A muss vor Klageerhebung stets überlegen, WER zu verklagen ist und auch, ob der Gegner partei- und prozessfähig ist (§§ 50, 51 f. ZPO).
Genau, so ist das!
2. Bei minderjährigen Gegnern ist stets deren Partei- und Prozessfähigkeit zu erörtern. Ist der minderjährige J parteifähig?
Ja, in der Tat!
3. Weil J parteifähig ist, ist er auch prozessfähig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zhene4ka
4.4.2024, 14:30:12
Hallo :) Muss ich dann den Minderjährigen verklagen und seine Eltern vertreten ihn oder muss ich seine Eltern verklagen?

Lukas_Mengestu
10.4.2024, 09:39:10
Hallo Zhene4ka, Minderjährige sind parteifähig, d.h. sie können selbst klagen und verklagt werden. Die Klage richtet sich also gegen den Minderjährigen und seine Eltern vertreten ihn. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
15.6.2024, 11:47:10
Im
Rubrummüsste auf Beklagtenseite dann "den Minderjährigen J vertreten durch dessen Eltern" stehen 😊
Aleton
16.4.2025, 16:45:31
Ist es so, dass der beschränkt geschäftsfähige immer prozessunfähig ist, sodass dieser Vertreten werden muss. Klingt nach dem Fall ein bisschen so. Oder gibt es Ausnahmen und wenn ja wann?
alva1993
30.5.2025, 12:53:34
Es gelten wegen § 52 ZPO die Regeln des BGB, sprich die §§ 106 ff. BGB. Insofern solltest du dir als Ausnahme § 112 und
§ 113 BGBmerken. In diesen Fällen bedarf es sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich keiner Vertretung durch die Eltern.