Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite

5. Juli 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.

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Einordnung des Falls

Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A muss vor Klageerhebung stets überlegen, WER zu verklagen ist und auch, ob der Gegner partei- und prozessfähig ist (§§ 50, 51 f. ZPO).

Genau, so ist das!

Diese Überlegungen sind in den Zweckmäßigkeitserwägungen in der Klausur darzustellen. Insbesondere wenn als Gegner ein Minderjähriger oder eine Gesellschaft (wie AG, GmbH, OHG, KG, GbR) in Betracht kommen, werden Ausführungen zur deren Partei- und Prozessfähigkeit erwartet.
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2. Bei minderjährigen Gegnern ist stets deren Partei- und Prozessfähigkeit zu erörtern. Ist der minderjährige J parteifähig?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Minderjährige sind rechtsfähig (§ 1 BGB) und daher auch parteifähig.

3. Weil J parteifähig ist, ist er auch prozessfähig.

Nein!

Es ist zwischen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheiden. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, § 52 ZPO. Prozessfähig sind daher die nach dem bürgerlichen Recht voll Geschäftsfähigen (§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 104 ff. BGB). Ist der Gegner nun wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit (aufgrund seiner Minderjährigkeit) prozessunfähig, ist eine Vertretung notwendig (§ 51 Abs. 1 ZPO). Bei Minderjährigen erfolgt diese in der Regel durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem minderjährigen J selbst fehlt die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person zu führen, § 51 Abs. 1 ZPO. Er muss sich daher im Prozess von seinen Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten lassen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZHE

Zhene4ka

4.4.2024, 14:30:12

Hallo :) Muss ich dann den Minderjährigen verklagen und seine Eltern vertreten ihn oder muss ich seine Eltern verklagen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.4.2024, 09:39:10

Hallo Zhene4ka, Minderjährige sind parteifähig, d.h. sie können selbst klagen und verklagt werden. Die Klage richtet sich also gegen den Minderjährigen und seine Eltern vertreten ihn. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

15.6.2024, 11:47:10

Im

Rubrum

müsste auf Beklagtenseite dann "den Minderjährigen J vertreten durch dessen Eltern" stehen 😊

ALE

Aleton

16.4.2025, 16:45:31

Ist es so, dass der beschränkt geschäftsfähige immer prozessunfähig ist, sodass dieser Vertreten werden muss. Klingt nach dem Fall ein bisschen so. Oder gibt es Ausnahmen und wenn ja wann?

AL

alva1993

30.5.2025, 12:53:34

Es gelten wegen § 52 ZPO die Regeln des BGB, sprich die §§ 106 ff. BGB. Insofern solltest du dir als Ausnahme § 112 und

§ 113 BGB

merken. In diesen Fällen bedarf es sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich keiner Vertretung durch die Eltern.


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