Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.
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Einordnung des Falls
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A muss vor Klageerhebung stets überlegen, WER zu verklagen ist und auch, ob der Gegner partei- und prozessfähig ist (§§ 50 Abs. 1, 51 f. ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei minderjährigen Gegnern ist stets deren Partei- und Prozessfähigkeit zu erörtern. Ist der minderjährige J parteifähig?
Ja, in der Tat!
3. Weil J parteifähig ist, ist er auch prozessfähig.
Nein!
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