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Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er die Kaufsache noch nicht an S zurückgegeben hat.

Einordnung des Falls

Zug-um-Zug Verurteilung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird dem M nur raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Begehrt der Mandant eine Leistung, so sind stets auch etwaige Zurückbehaltungsrechte des Gegners zu berücksichtigen, um eine teilweise Klageabweisung mit Kostennachteil zu vermeiden. M begehrt die Zahlung der €500. A muss nun überlegen, welche prozesstaktischen Schritte zweckmäßig wären. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Zahlungsanspruch des M von S nach § 348 S.1 BGB nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache zu erfüllen ist. Dem Anspruch des M steht also sicher ein Zurückbehaltungsrecht des S entgegen. Würde M nun auf Zahlung der €500 klagen, ohne den Antrag auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu stellen, würde die Klage teilweise abgewiesen, §§ 348 S. 2, 320, 322 Abs. 1 BGB. Dies hätte zur Folge, dass M einen Teil der Kosten zu tragen hätte, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. A wird dem M daher raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache.

Ja!

Wenn dem Anspruch des Mandanten sicher ein Zurückbehaltungsrecht des Gegners entgegensteht (z.B. §§ 320, 322, 273, 274 Abs. 1 BGB), ist es zweckmäßig, den Antrag direkt auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu stellen. Denn so wird eine teilweise Klageabweisung mit nachteiliger Kostenfolge für den Mandanten vermieden. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €500 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des …“

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