Zug-um-Zug Verurteilung

12. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er die Kaufsache noch nicht an S zurückgegeben hat.

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Einordnung des Falls

Zug-um-Zug Verurteilung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird dem M nur raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Begehrt der Mandant eine Leistung, so sind stets auch etwaige Zurückbehaltungsrechte des Gegners zu berücksichtigen, um eine teilweise Klageabweisung mit Kostennachteil zu vermeiden. M begehrt die Zahlung der €500. A muss nun überlegen, welche prozesstaktischen Schritte zweckmäßig wären. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Zahlungsanspruch des M von S nach § 348 S.1 BGB nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache zu erfüllen ist. Dem Anspruch des M steht also sicher ein Zurückbehaltungsrecht des S entgegen. Würde M nun auf Zahlung der €500 klagen, ohne den Antrag auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu stellen, würde die Klage teilweise abgewiesen, §§ 348 S. 2, 320, 322 Abs. 1 BGB. Dies hätte zur Folge, dass M einen Teil der Kosten zu tragen hätte, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. A wird dem M daher raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache.

Ja!

Wenn dem Anspruch des Mandanten sicher ein Zurückbehaltungsrecht des Gegners entgegensteht (z.B. §§ 320, 322, 273, 274 Abs. 1 BGB), ist es zweckmäßig, den Antrag direkt auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu stellen. Denn so wird eine teilweise Klageabweisung mit nachteiliger Kostenfolge für den Mandanten vermieden. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €500 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des …“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

23.7.2024, 11:39:43

Es wäre ein grober Fehler, nicht auch die Feststellung des Annahmeverzugs zu beantragen - in diesem befindet sich der Beklagte jedenfalls durch den Antrag auf Klageabweisung.

Nocebo

Nocebo

23.7.2024, 11:46:00

Ich sehe gerade, dass sich das in der nächsten Aufgabe befindet. Es ist trotzdem hier falsch, da sich der Beklagte - aufgrund des Antrags des Klägers und des eigenen des Klageabweisungsantrags - auch hier im Annahmeverzug befindet. D.h. hier müsste mindestens ein Hinweis erfolgen. Sonst denkt man durch die Aufgaben, dass der Kläger ausdrücklich die Leistung angeboten haben muss - das muss er aber nicht! "Indes stellt der Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung selbst kein

tatsächliches Angebot

an den Beklagten dar. Es liegt aber in der entsprechenden Klageerhebung bzw. im Sachantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein

wörtliches Angebot

nach § 295 S. 1 Alt. 1 BGB.[27] Danach ist für den Annahmeverzug entscheidend, ob der Beklagte vor der Abgabe des wörtlichen Angebots erklärte, »dass er die Leistung nicht annehmen werde«." "Diese Annahmeverweigerung erblickt die Rechtsprechung regelmäßig im Klageabweisungsantrag des Beklagten.[37]" https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/juru-2020-0056/html?lang=de

PP2

Pp2

14.8.2024, 14:19:49

Im Unterschied wurde hier noch nicht dazu aufgefordert den Kaufgegebstand zurückzunehmen

Nocebo

Nocebo

14.8.2024, 14:42:43

Aus den Fundstellen ergibt sich, dass diese Aufforderung nicht erforderlich ist :)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.8.2024, 11:54:30

Wo soll denn hier der Annahmeverzug herkommen? M sagt zu A, dass ihm aufgrund des

Rücktritt

s vom KV ein Anspruch auf Zahlung i. H. v. 500 € gegem S zusteht. Allerdings hat er die Sache auch noch nicht zurückgegeben. Für den Annahmeverzug bräuchte man also ein Angebot zur Rückgabe / Abholung der Sache. Dieses müsste S entweder abgelehnt oder mit einem abweisenden Klageantrag reagiert haben. Wie @[Nocebo](222699) zutreffend ausführt, kann letzteres als eine Ablehnung des Angebots zur Rückgabe / Abholung gesehen werden. Hier ergibt sich aus dem SV aber weder ein Angebot zur Rückgabe / Abholung, noch kann - schon denklogisch - keine abweisende Klageerwiederung seitens des S erhoben worden sein, da der Bearbeitungszeitpunkt ja noch vor Klageeinreichung liegt. Ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wäre daher m. E. n. falsch.

ODI

Odin

9.3.2025, 13:28:21

Wie würde man den Unterliegensbetrag beziffern? Gibt es dafür pauschale Angaben wie die üblichen Abschläge bei Feststellungsklagen? Weil Mehrkosten wird es ja idR nicht verursacht haben, sodass man über § 92 II ZPO auch dazu kommen könnte, dass der Beklagte doch alle Kosten tragen muss...

ella ella eh

ella ella eh

14.3.2025, 19:41:18

Ich glaube es gibt einen Jurafuchs-Fall dazu bei der Urteilsklausur, bei der dann ein fiktiver Streitwert gebildet wird, wo für den "Zug-um-Zug-Teil" ca. die Hälfte des Wertes des Gegenstands veranschlagt wird, sodass man zu einer Quote von 2/3, 1/3 kommt. In der Rspr. wird das aber wohl auch für den Einzelfall betrachtet.


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