Zug-um-Zug Verurteilung
12. April 2025
7 Kommentare
4,9 ★ (2.856 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er die Kaufsache noch nicht an S zurückgegeben hat.
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Einordnung des Falls
Zug-um-Zug Verurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird dem M nur raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird dem M daher raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
23.7.2024, 11:39:43
Es wäre ein grober Fehler, nicht auch die Feststellung des Annahmeverzugs zu beantragen - in diesem befindet sich der Beklagte jedenfalls durch den Antrag auf Klageabweisung.

Nocebo
23.7.2024, 11:46:00
Ich sehe gerade, dass sich das in der nächsten Aufgabe befindet. Es ist trotzdem hier falsch, da sich der Beklagte - aufgrund des Antrags des Klägers und des eigenen des Klageabweisungsantrags - auch hier im Annahmeverzug befindet. D.h. hier müsste mindestens ein Hinweis erfolgen. Sonst denkt man durch die Aufgaben, dass der Kläger ausdrücklich die Leistung angeboten haben muss - das muss er aber nicht! "Indes stellt der Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung selbst kein
tatsächliches Angebotan den Beklagten dar. Es liegt aber in der entsprechenden Klageerhebung bzw. im Sachantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein
wörtliches Angebotnach § 295 S. 1 Alt. 1 BGB.[27] Danach ist für den Annahmeverzug entscheidend, ob der Beklagte vor der Abgabe des wörtlichen Angebots erklärte, »dass er die Leistung nicht annehmen werde«." "Diese Annahmeverweigerung erblickt die Rechtsprechung regelmäßig im Klageabweisungsantrag des Beklagten.[37]" https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/juru-2020-0056/html?lang=de
Pp2
14.8.2024, 14:19:49
Im Unterschied wurde hier noch nicht dazu aufgefordert den Kaufgegebstand zurückzunehmen

Nocebo
14.8.2024, 14:42:43
Aus den Fundstellen ergibt sich, dass diese Aufforderung nicht erforderlich ist :)
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2024, 11:54:30
Wo soll denn hier der Annahmeverzug herkommen? M sagt zu A, dass ihm aufgrund des
Rücktritts vom KV ein Anspruch auf Zahlung i. H. v. 500 € gegem S zusteht. Allerdings hat er die Sache auch noch nicht zurückgegeben. Für den Annahmeverzug bräuchte man also ein Angebot zur Rückgabe / Abholung der Sache. Dieses müsste S entweder abgelehnt oder mit einem abweisenden Klageantrag reagiert haben. Wie @[Nocebo](222699) zutreffend ausführt, kann letzteres als eine Ablehnung des Angebots zur Rückgabe / Abholung gesehen werden. Hier ergibt sich aus dem SV aber weder ein Angebot zur Rückgabe / Abholung, noch kann - schon denklogisch - keine abweisende Klageerwiederung seitens des S erhoben worden sein, da der Bearbeitungszeitpunkt ja noch vor Klageeinreichung liegt. Ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wäre daher m. E. n. falsch.
Odin
9.3.2025, 13:28:21
Wie würde man den Unterliegensbetrag beziffern? Gibt es dafür pauschale Angaben wie die üblichen Abschläge bei Feststellungsklagen? Weil Mehrkosten wird es ja idR nicht verursacht haben, sodass man über § 92 II ZPO auch dazu kommen könnte, dass der Beklagte doch alle Kosten tragen muss...

ella ella eh
14.3.2025, 19:41:18
Ich glaube es gibt einen Jurafuchs-Fall dazu bei der Urteilsklausur, bei der dann ein fiktiver Streitwert gebildet wird, wo für den "Zug-um-Zug-Teil" ca. die Hälfte des Wertes des Gegenstands veranschlagt wird, sodass man zu einer Quote von 2/3, 1/3 kommt. In der Rspr. wird das aber wohl auch für den Einzelfall betrachtet.