Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs B zustehen. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt aber nicht B, sondern der F. B ist haftpflichtversichert.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, in jedem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu verklagen.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1, S. 4, § 1 PflVG haften der Halter des gegnerischen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch. Soweit also ein Anspruch gegen Halter B schlüssig ist, steht M ein solcher auch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu. Um die Vollstreckungschancen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, in jedem Fall die finanziell leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu verklagen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A wird M zudem raten, auch den Fahrer F mitzuverklagen, um diesen als Zeugen auszuschalten.

Ja!

Sofern Streit über den Unfallhergang besteht, sollte auch der Fahrer F mitverklagt werden. Denn so steht er der Gegnerseite nicht mehr als Zeuge zur Verfügung. Schließlich kann Zeuge nur sein, wer nicht Partei ist.

3. Zudem ist es grundsätzlich zweckmäßig, auch den Halter B mitzuverklagen, um die Vollstreckungschancen weiter zu erhöhen.

Genau, so ist das!

Durch Verklagung auch des Halters B werden die Vollstreckungschancen weiter erhöht. Daher ist es -auch wenn das Verfahren aufgrund eines zusätzlichen Beteiligten länger dauern könnte- grundsätzlich zweckmäßig, auch den gegnerischen Halter B zu verklagen. Ausnahmsweise sollte von einer Mitverklagung des Halters abgesehen werden, wenn nicht der Mandant selbst sein Fahrzeug beim Unfall fuhr, sondern ein Dritter. Denn dann besteht die Gefahr, dass der gegnerische Halter eine Widerklage erhebt und diese im Wege der Drittwiderklage auf den von M personenverschiedenen Fahrer ausdehnt und diesen dadurch als (möglicherweise einzigen) Zeugen ausschaltet.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.