Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur
Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur
15. Mai 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (4.964 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs B zustehen. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt aber nicht B, sondern der F. B ist haftpflichtversichert.
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Einordnung des Falls
Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, in jedem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu verklagen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M zudem raten, auch den Fahrer F mitzuverklagen, um diesen als Zeugen auszuschalten.
Ja!
3. Zudem ist es grundsätzlich zweckmäßig, auch den Halter B mitzuverklagen, um die Vollstreckungschancen weiter zu erhöhen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tat
5.4.2024, 21:47:01
Wieso sollte man den gegnerischen Halter nicht mitverklagen, wenn nicht M als Halter das Fahrzeug gefahren ist, sondern ein
Dritter? Besteht die Gefahr der Drittwiderspruchsklage gegenüber dem vom Halter (M) abweichenden Fahrer (Dritten) nur, sofern der gegnerische Halter mitverklagt wird? Wenn nur die Versicherung und der Fahrer verklagt werden, könnte doch ebenfalls die Gefahr bestehen, dass der Fahrer auf Seiten des Klägers (Dritte) im Wege der Drittwiderspruchsklage verklagt wird, oder? Ich vermute, ich stehe da etwas auf dem Schlauch.
Geithombre
18.4.2024, 17:25:15
Puh, da merkt man wieder einmal, wie widerspruchslos man manche Aussagen hinnimmt, ohne begründen zu können, warum etwas so ist ;) Ohne in die Bücher schauen zu können evtl., weil jedenfalls während des laufenden Prozesses der Fahrer und die Versicherung keine eigenen Ansprüche geltend machen können gegen den Dritten, der das Klägerfahrzeug geführt hat? Also mangelnde
Aktivlegitimation? Bin mir aber auch extrem unsicher, wenn das wer schön aufdröseln könnte, wäre ich auch sehr happy ;)
hagenhubl
19.10.2024, 12:27:25
Ich verstehe auch nicht, warum es sinnvoll ist, den Halter mitzuverklagen. Eine Versicherung ist doch ein Milliardenkonzern, sodass man auf jeden Fall sein
Geldbekommt.
Busches Bester
1.11.2024, 12:26:55
Ja, die Antwort von Geithombre würde ich auch anführen. Die Mitverklagung des Halters fördert die Vollstreckung, weil dieser mit der Versicherung gesamtschuldnerisch haftet. Natürlich ist die Versicherung im Regelfall leistungsfähig, aber das kann auch mal anders sein oder der Mandant könnte direkt den Halter in Anspruch nehmen wollen, wenn bekannt ist, dass dieser
Geldhat, oder auch vor dem Hintergrund, dass wegen der Finanzstärke der Versicherungen diese möglicherweise auch juristische Wege finden, die Zwangsvollstreckung zu verlangsamen, was der Halter möglicherweise nicht tun würde.
Entenpulli
23.4.2025, 14:53:47
@[Tat](225189) Meinst du mit Drittwiderspruchsklage die nach § 771 ZPO? Die hat doch erstmal gar nichts mit dem Prozess zur Titelerlangung zu tun. Einen Halter mitzuverklagen macht mMn schon viel Sinn, weil der Anspruch nach §
7 StVGleichter zu beweisen ist als der gegen den Fahrer, eine Versihcerung auch insolvent sein kann, sich eine Versicherung im Zweifel auch umfassender gegen eine Vollstreckung wehren wird und die Versicherung auch gerne mal im Ausland sitzt, was die Vollstreckung weiter erschweren kann. Davon abgesehen gibt es ja keinen echten Nachteil. Besteht der Anspruch gegen die Versicherung nicht, besthet er meist auch nicth gegen den Halter. Man bekommt also ohne nennenswertes Kostenrisiko einen weiteren Schuldner