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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs B zustehen. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt aber nicht B, sondern der F. B ist haftpflichtversichert.

Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, in jedem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu verklagen.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1, S. 4, § 1 PflVG haften der Halter des gegnerischen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch. Soweit also ein Anspruch gegen Halter B schlüssig ist, steht M ein solcher auch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu. Um die Vollstreckungschancen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, in jedem Fall die finanziell leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu verklagen.

2. A wird M zudem raten, auch den Fahrer F mitzuverklagen, um diesen als Zeugen auszuschalten.

Ja!

Sofern Streit über den Unfallhergang besteht, sollte auch der Fahrer F mitverklagt werden. Denn so steht er der Gegnerseite nicht mehr als Zeuge zur Verfügung. Schließlich kann Zeuge nur sein, wer nicht Partei ist.

3. Zudem ist es grundsätzlich zweckmäßig, auch den Halter B mitzuverklagen, um die Vollstreckungschancen weiter zu erhöhen.

Genau, so ist das!

Durch Verklagung auch des Halters B werden die Vollstreckungschancen weiter erhöht. Daher ist es -auch wenn das Verfahren aufgrund eines zusätzlichen Beteiligten länger dauern könnte- grundsätzlich zweckmäßig, auch den gegnerischen Halter B zu verklagen. Ausnahmsweise sollte von einer Mitverklagung des Halters abgesehen werden, wenn nicht der Mandant selbst sein Fahrzeug beim Unfall fuhr, sondern ein Dritter. Denn dann besteht die Gefahr, dass der gegnerische Halter eine Widerklage erhebt und diese im Wege der Drittwiderklage auf den von M personenverschiedenen Fahrer ausdehnt und diesen dadurch als (möglicherweise einzigen) Zeugen ausschaltet.

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HAN

Hannah

5.2.2024, 09:31:37

In der Normenkette zur Pflichtversicherung fehlt die Zitierung des VVG

GEI

Geithombre

18.2.2024, 09:58:52

VVG fehlt immer noch, Normenverlinkung versucht daher bei Dejure einen § 115 PflVG zu finden

GEI

Geithombre

18.4.2024, 16:42:23

Push, die Verlinkung führt beim § 115 immer noch zum PflVG

TAT

Tat

5.4.2024, 21:47:01

Wieso sollte man den gegnerischen Halter nicht mitverklagen, wenn nicht M als Halter das Fahrzeug gefahren ist, sondern ein Dritter? Besteht die Gefahr der Drittwiderspruchsklage gegenüber dem vom Halter (M) abweichenden Fahrer (Dritten) nur, sofern der gegnerische Halter mitverklagt wird? Wenn nur die Versicherung und der Fahrer verklagt werden, könnte doch ebenfalls die Gefahr bestehen, dass der Fahrer auf Seiten des Klägers (Dritte) im Wege der Drittwiderspruchsklage verklagt wird, oder? Ich vermute, ich stehe da etwas auf dem Schlauch.

GEI

Geithombre

18.4.2024, 17:25:15

Puh, da merkt man wieder einmal, wie widerspruchslos man manche Aussagen hinnimmt, ohne begründen zu können, warum etwas so ist ;) Ohne in die Bücher schauen zu können evtl., weil jedenfalls während des laufenden Prozesses der Fahrer und die Versicherung keine eigenen Ansprüche geltend machen können gegen den Dritten, der das Klägerfahrzeug geführt hat? Also mangelnde Aktivlegitimation? Bin mir aber auch extrem unsicher, wenn das wer schön aufdröseln könnte, wäre ich auch sehr happy ;)


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