Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs B zustehen. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt aber nicht B, sondern der F. B ist haftpflichtversichert.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, in jedem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu verklagen.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, S. 4, § 1 PflVG haften der Halter des gegnerischen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch. Soweit also ein Anspruch gegen Halter B schlüssig ist, steht M ein solcher auch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des B zu. Um die Vollstreckungschancen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, in jedem Fall die finanziell leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu verklagen.
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2. A wird M zudem raten, auch den Fahrer F mitzuverklagen, um diesen als Zeugen auszuschalten.

Ja!

Sofern Streit über den Unfallhergang besteht, sollte auch der Fahrer F mitverklagt werden. Denn so steht er der Gegnerseite nicht mehr als Zeuge zur Verfügung. Schließlich kann Zeuge nur sein, wer nicht Partei ist.

3. Zudem ist es grundsätzlich zweckmäßig, auch den Halter B mitzuverklagen, um die Vollstreckungschancen weiter zu erhöhen.

Genau, so ist das!

Durch Verklagung auch des Halters B werden die Vollstreckungschancen weiter erhöht. Daher ist es -auch wenn das Verfahren aufgrund eines zusätzlichen Beteiligten länger dauern könnte- grundsätzlich zweckmäßig, auch den gegnerischen Halter B zu verklagen. Ausnahmsweise sollte von einer Mitverklagung des Halters abgesehen werden, wenn nicht der Mandant selbst sein Fahrzeug beim Unfall fuhr, sondern ein Dritter. Denn dann besteht die Gefahr, dass der gegnerische Halter eine Widerklage erhebt und diese im Wege der Drittwiderklage auf den von M personenverschiedenen Fahrer ausdehnt und diesen dadurch als (möglicherweise einzigen) Zeugen ausschaltet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAT

Tat

5.4.2024, 21:47:01

Wieso sollte man den gegnerischen Halter nicht mitverklagen, wenn nicht M als Halter das Fahrzeug gefahren ist, sondern ein Dritter? Besteht die Gefahr der Drittwiderspruchsklage gegenüber dem vom Halter (M) abweichenden Fahrer (Dritten) nur, sofern der gegnerische Halter mitverklagt wird? Wenn nur die Versicherung und der Fahrer verklagt werden, könnte doch ebenfalls die Gefahr bestehen, dass der Fahrer auf Seiten des Klägers (Dritte) im Wege der Drittwiderspruchsklage verklagt wird, oder? Ich vermute, ich stehe da etwas auf dem Schlauch.

GEI

Geithombre

18.4.2024, 17:25:15

Puh, da merkt man wieder einmal, wie widerspruchslos man manche Aussagen hinnimmt, ohne begründen zu können, warum etwas so ist ;) Ohne in die Bücher schauen zu können evtl., weil jedenfalls während des laufenden Prozesses der Fahrer und die Versicherung keine eigenen Ansprüche geltend machen können gegen den Dritten, der das Klägerfahrzeug geführt hat? Also mangelnde

Aktivlegitimation

? Bin mir aber auch extrem unsicher, wenn das wer schön aufdröseln könnte, wäre ich auch sehr happy ;)

HAGE

hagenhubl

19.10.2024, 12:27:25

Ich verstehe auch nicht, warum es sinnvoll ist, den Halter mitzuverklagen. Eine Versicherung ist doch ein Milliardenkonzern, sodass man auf jeden Fall sein Geld bekommt.

Busches Bester

Busches Bester

1.11.2024, 12:26:55

Ja, die Antwort von Geithombre würde ich auch anführen. Die Mitverklagung des Halters fördert die Vollstreckung, weil dieser mit der Versicherung gesamtschuldnerisch haftet. Natürlich ist die Versicherung im Regelfall leistungsfähig, aber das kann auch mal anders sein oder der Mandant könnte direkt den Halter in Anspruch nehmen wollen, wenn bekannt ist, dass dieser Geld hat, oder auch vor dem Hintergrund, dass wegen der Finanzstärke der Versicherungen diese möglicherweise auch juristische Wege finden, die Zwangsvollstreckung zu verlangsamen, was der Halter möglicherweise nicht tun würde.

HI

Hille93

6.11.2024, 11:29:48

"Nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1, S. 4, § 1 PflVG" kleine Korrektur: es ist § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1, S. 4 VVG dann dürfte der Link auch funktionieren :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

6.11.2024, 11:32:18

Hallo Hille93, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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