Was versteht man unter einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)?

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden (§ 36 VwVfG). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.

In § 36 Abs. 2 VwVfG findet sich eine – nicht abschließende – Auflistung möglicher Nebenbestimmungen, inklusive ihrer Legaldefinitionen. In der Praxis (und in der Klausur) wird eine Nebenbestimmung in der Regel einem der normierten Typen zuzuordnen sein. Nebenbestimmungen müssen häufig von der Hauptregelung eines Verwaltungsakts (= Inhaltsbestimmung) abgegrenzt werden. Das ist vor allem relevant, um die statthafte Klageart zu bestimmen.

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