Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
18. Januar 2026
14 Kommentare
4,8 ★ (45.712 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben ihrem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Sie beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau des Stalls unter der Maßgabe, dass zuvor alle Nachbarn der R dem Bau zustimmen. R will gegen das Zustimmungserfordernis vorgehen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt R.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn R gegen einen Verwaltungsakt vorgehen will.
Ja, in der Tat!
2. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Ja!
3. Einzelne Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts sind isoliert anfechtbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Maßgabe, dass R die Zustimmung der Nachbarn einholen muss, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.
Ja!
6. Nach Ansicht von BVerwG und hL ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Baugenehmigung ist ohne das Zustimmungserfordernis offenkundig rechtswidrig. Eine isolierte Anfechtung des Zustimmungserfordernisses ist deshalb ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
7.5.2021, 12:14:24
Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt sind doch nach hM gerade keine VAe, weil sie keine eigenständige
Regelungswirkungentfalten, sondern nur unselbständige Bestandteile des Haupt-VAs sind, oder?
Tigerwitsch
7.5.2021, 14:35:54
Wie bereits in der Aufgabe dargestellt, ist es umstritten, ob
NebenbestimmungeniSd § 36 VwVfG isoliert anfechtbar sind. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist jede (!) Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG isoliert anfechtbar (vgl. nur BVerwG, U. v. 21.06.2007 - AZ.: 3 C 39/06; U. v. 13.12.2000 - AZ.: 6 C 5/00; U. v. 10.07.1980 - AZ.: 3 C 136/79). Es ist also insbesondere unerheblich, ob es sich bei der streitigen (unselbstständigen) Nebenbestimmung um eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt. In dem Zusammenhang ist jedoch maßgeblich, dass eine isolierte Anfechtung nur dann in Betracht kommt, wenn die Nebenbestimmung vom Haupt-VA getrennt werden kann. Mit anderen Worten: Es kommt darauf an, ob der VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleiben kann.
Bienenschwarmverfolger
7.5.2021, 14:45:32
Es ging mir nicht um die isolierte Anfechtbarkeit, die wird ja erschöpfend thematisiert. In der Antwort der - meine ich - ersten Frage heißt es aber, dass
Nebenbestimmungen Verwaltungsakte seien. Und das ist unabhängig von der isolierten Anfechtbarkeit ja nur teilweise der Fall.
Tigerwitsch
7.5.2021, 14:57:06
Ups, sorry, da habe ich falsch gelesen 😇 Also mE ist zwischen unselbstständigen und selbstständigen
Nebenbestimmungenzu differenzieren: - unselbstständige NB (Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt) stellen keine (gesonderten) VA neben dem Haupt-VA dar. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut des § 36 Abs. 2 VwVfG („erlassen werden mit“). - Selbstständige NB (Auflage und
Auflagenvorbehalt) werden dagegen nicht mit dem Haupt-VA „mit erlassen“, sondern mit diesem „verbunden“. Sie erfüllen die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG. Vgl. dazu Barczak, in: JuS 2018, 238 (241 f.)
Lukas_Mengestu
10.5.2021, 17:32:08
Hallo ihr beiden, ich bin - wieder einmal - begeistert für euer gutes Auge und die Liebe zum Detail. In der Tat werden nur die Auflage u. der
Auflagenvorbehaltals
Verwaltungsakte qualifiziert, was im Ergebnis allerdings nichts daran ändert, dass grundsätzlich sämtliche
Nebenbestimmungennach der herrschenden
Meinungisoliert anfechtbar sind, sofern die materielle Teilbarkeit vorliegt. Wir haben die Aufgabe insoweit etwas angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fabian77777
26.12.2025, 19:17:09
Warum ist das eigentlich so dass nur u.a. die Auflage als
Verwaltungsaktqualifiziert wird? Man sieht doch gerade hier am Fall, dass man die Dinge so oder so sehen kann. Einerseits könnte man sagen, dass die Antragstellerin hier in Wahrheit gerade gar keine Baugenehmigung erhält, da es sich um eine aufschiebende Bedingung handelt. Wenn die Unterschriften gesammelt sind, dann gibt es diese erst (es gibt sie also für den Moment gerade nicht). Und dieses (konkludente) Vorschreiben des Unterschriftensammelns per Bedingung ist aber zugleich so betrachtet das Vorschreiben eines Tuns (=Auflage). In Wahrheit ist es aber eine Auflage gerade nicht, denn wie oben schon im Forum geschrieben wurde, heißt es "verbunden werden mit", was aber voraussetzt, dass es schon einen VA gab. Diesen gab es aber gerade nicht, da er erst entsteht wenn die Unterschriften gesammelt sind. Und wenn man abseits hiervon eine Auflage als VA sehen will, dann müsste es eine aufschiebende Bedingung auch sein wegen ihrer konkludenten Zwangswirkung.
🦊LEXDEROGANS
11.6.2021, 16:30:13
Läge offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, wenn im Innenbereich in einem reinen Wohngebiet (bestehend aus mehreren Wohnblöcken ohne Grünflächen) direkt neben dem Haus ein Pferdestall gebaut werden sollte?
Lukas_Mengestu
16.6.2021, 16:45:49
Hallo LEXDEROGANS, das ließe sich gut vertreten, da in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO ein solcher Pferdestall weder grundsätzlich (Abs. 2) noch ausnahmsweise (Abs. 3) zulässig ist und auch eine Befreiung in einem solchen Gebiet ausgeschlossen erscheint. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johanna K
19.4.2024, 16:32:01
Guten Tag, ich hatte in einem anderen Kapitel schon mal auf mein Problem hingewiesen, möchte aber erneut etwas ansprechen. Es wäre richtig cool, wenn die einzelnen Kapitel derart miteinander verknüpft wären, dass Fragen, welche sowohl in zwei oder mehreren Kapiteln (hier in dem Fall in
Verwaltungsrecht ATunter
Nebenbestimmungenund die VwGO andererseits) vertreten sind, so miteinander verknüpft sind, dass sie innerhalb der Spaced Repetition nicht doppelt auftauchen. Wenn nämlich zu viele Fragen verbunden sind, dann wird es ziemlich "nervig" wenn die Fragen zu oft abgefragt werden. Das einzeln rauszufiltern für eine Person allein im Nachhinein ist nahezu unmöglich... Technisch dürfte das umsetzbar sein! Ich bedanke mich und freue mich auf eine Umsetzung :)
Lukas_Mengestu
23.4.2024, 15:59:45
Hi Johanna, vielen Dank für Dein Feedback! In der Tat kann es vorkommen, dass Fälle für verschiedene Rechtsgebiete relevant sind. Wenn die Fälle & Hinweistexte in beiden Gebieten identisch sind, werden sie von uns synchronisiert, sodass sie bei Dir nicht doppelt auftauchen. Oftmals ergeben sich jedoch bei den Hinweistexten Änderungen. Dann ist zwar der Sachverhalt identisch, allerdings gehen wir in den Texten auf verschiedene Punkte schwerpunktmäßig ein. In diesen Fällen ist eine Synchronisierung leider nicht möglich, da es sich technisch gesehen um gänzlich unterschiedliche Aufgaben handelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johanna K
23.4.2024, 18:27:00
Super, das mit den Hinweisen hab ich so bewusst nicht wahrgenommen! Vielen Dank :)
