Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben ihrem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Sie beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau des Stalls unter der Maßgabe, dass zuvor alle Nachbarn der R dem Bau zustimmen. R will gegen das Zustimmungserfordernis vorgehen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt R.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn R gegen einen Verwaltungsakt vorgehen will.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Ja!
3. Einzelne Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts sind isoliert anfechtbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Maßgabe, dass R die Zustimmung der Nachbarn einholen muss, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.
Ja!
6. Nach Ansicht von BVerwG und hL ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Baugenehmigung ist ohne das Zustimmungserfordernis offenkundig rechtswidrig. Eine isolierte Anfechtung des Zustimmungserfordernisses ist deshalb ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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