Legalitätsprinzip I
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwältin S ist völlig überarbeitet. Als sie mehrere polizeiliche Akten wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) auf den Tisch bekommt, reicht es ihr. S legt die Akten in den Schrank. Mit solchen Lappalien will sie keine Zeit verschwenden. Darf sie das?
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Einordnung des Falls
Legalitätsprinzip I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ja. Erhält S Kenntnis von einer möglichen Straftat, kann sie frei entscheiden, ob er Ermittlungen einleitet oder nicht.
Nein!
Das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet den S, zu den Taten, bei denen ein Anfangsverdacht vorliegt, Ermittlungen einzuleiten. Hat die Staatsanwaltschaft das Anklagemonopol (§ 152 Abs. 1 StPO), so muss sie auch gezwungen sein, die Ermittlungen ohne Ansehen der Person und willkürfrei vorzunehmen. Dies garantiert das Legalitätsprinzip.
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