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Mündlichkeitsgrundsatz – Verwertung offenkundiger Tatsachen ohne Beweiserhebung (§ 261 StPO)

einfach
schwer88 % lösen richtig
24. August 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt“, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme“ in Fs Wohnung vorgenommen.

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