Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
1. Juni 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden" abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.
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Einordnung des Falls
Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung ist ein Abbruch des Prozesses mit der Folge, dass er von vorne begonnen werden muss (§ 228 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Höchstdauer einer Unterbrechung ist zeitlich begrenzt (§ 229 StPO). Liegt ein revisibler Verfahrensfehler vor, wenn die Höchstdauer überschritten ist und der Prozess trotzdem zu Ende geführt wird?
Ja!
3. Mit einem Fortsetzungstermin beginnt die Unterbrechungsfrist erneut zu laufen (§ 229 Abs. 4 StPO).
Genau, so ist das!
4. Die Hauptverhandlung wurde am 07.12. unterbrochen. War der Termin am 28.12. – drei Wochen später – ein fristwahrender Fortsetzungstermin (§ 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO)?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nici Grabo
15.5.2025, 18:54:01
Hier könnte noch die Fristberechnung nach § 229 IV 2 StPO angesprochen werden (vielleicht durch einen Vertiefungshinweis). Wichtig erscheint mir insbesondere, dass es sich nicht um eine Fristen im Sinne der §§ 42,
43 StPOhandelt und auch die Regelung der §§ 186 ff. BGB keine Anwendung finden. Weiter heißt es bei MG/S, § 229, Rn. 9: „Bei der Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen.“