Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
8. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T entwendet die Geldbörse der O, in der sich ihre Bankkarte und die notierte Pin befindet. Damit hebt T am Geldautomaten €100 ab.
Diesen Fall lösen 67,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Informationen, die im Rahmen eines Abhebungsvorganges am Bankautomaten verwendet werden, sind keine beweiserheblichen Daten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T mit der Karte der O €100 abhebt, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. Damit hat sich T nur wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
7.3.2025, 21:51:55
ich hätte eher an ein Verfälschen gem 269 I Var 2 gedacht? wieso liegt hier nur ein Herstellen vor?
Leo Lee
10.3.2025, 17:36:10
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Hier liegt kein Verfälschen sondern das Äquivalente des Herstellens vor wegen der Parallele zum 267. Denn wenn wir uns mal vorstellen, dass der T bei einem Bankangestellten die Daten schriftlich niedergelegt und unterschrieben hätte, so hätte er ein Schriftstück produziert, die zwar so aussieht, als würde es vom Berechtigten (O) stammen, was allerdings nicht der Fall ist. Ein Verfälschen läge nur dann vor, wenn der O von vornherein das Schriftstück produziert und der T etwa nur den Betrag ändert. Weil aber T von Anfang bis Ende alles verfälscht und nicht nur einen kleinen Teil (einer bereits existierenden echten
Urkundedes O), wird hier nicht verfälscht, sondern hergestellt bzw. i.R.d. 269 gespeichert. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 269 Rn. 32 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo