Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet die Geldbörse der O, in der sich ihre Bankkarte und die notierte Pin befindet. Damit hebt T am Geldautomaten €100 ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Informationen, die im Rahmen eines Abhebungsvorganges am Bankautomaten verwendet werden, sind keine beweiserheblichen Daten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T mit der Karte der O €100 abhebt, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. Damit hat sich T nur wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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