Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
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Tathandlung: Herstellen einer unechten "Datenurkunde"
31. März 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T entwendet die Geldbörse der O, in der sich ihre Bankkarte und die notierte Pin befindet. Damit hebt T am Geldautomaten €100 ab.
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