Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
I ist Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren. Er bemerkt eine heftige Schlägerei zwischen L und M vor seinem Geschäft. Wutentbrannt stürmt L in den Laden und verlangt „sofort ein großes Messer”. I verkauft ihm das Messer. L sticht M damit ins Bein.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. I könnte sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er L das Messer verkaufte (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 27 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verkaufen eines Küchenmessers ist für den Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren sozialadäquat. Nach der Lehre von der Sozialadäquanz ist I deswegen nicht strafbar.
Nein!
3. Hat I nach der Lehre vom deliktischen Sinnbezug Beihilfe geleistet, als er L das Messer verkaufte?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
vulpes iuris
28.8.2024, 12:56:53
Statt „Küchenmessor“ müsste es „Kiesch‘nmessor“ heißen, glaube ich. Sächsisch ist allerdings nicht meine Muttersprache, insofern kann ich mich auch irren.