Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
3. April 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (7.793 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L ist Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren. Er bemerkt eine heftige Schlägerei zwischen I und M vor seinem Geschäft. Wutentbrannt stürmt I in den Laden und verlangt „sofort ein großes Messer”. L verkauft ihm das Messer. I sticht M damit ins Bein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er I das Messer verkaufte (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 27 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verkaufen eines Küchenmessers ist für den Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren sozialadäquat. Nach der Lehre von der Sozialadäquanz ist L deswegen nicht strafbar.
Nein!
3. Hat L nach der Lehre vom deliktischen Sinnbezug Beihilfe geleistet, als er I das Messer verkaufte?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

vulpes iuris
28.8.2024, 12:56:53
Statt „Küchenmessor“ müsste es „Kiesch‘nmessor“ heißen, glaube ich. Sächsisch ist allerdings nicht meine Muttersprache, insofern kann ich mich auch irren.

erikxxx
4.12.2024, 16:50:17
Hallo zusammen, wo würde ich diesen Punkt innerhalb meines Gutachtens einordnen? Beim Gehilfen im objektiven Tatbestand und da unter "
Objektive Zurechnung"?
Gnu
31.12.2024, 10:41:03
Hey @[erikxxx](229912), das prüfst du beim Gehilfen im objektiven Tatbestand unter dem
Tatbestandsmerkmal"Hilfe leisten". Da sprichst du dann an, ob eine berufstypische Handlung ein Hilfe leisten im Sinne des § 27 StGB sein kann und diskutierst das ggf.
