Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Leistender ist sich nicht bewusst, auf eine fremde Schuld zu bezahlen

Leistender ist sich nicht bewusst, auf eine fremde Schuld zu bezahlen

3. April 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A glaubt, sein Hund habe O gebissen. A ersetzt O die Heilbehandlungskosten. Tatsächlich hat aber der Hund des B den O gebissen. A möchte bei B Regress nehmen. Er ändert nachträglich seine Tilgungsbestimmung dahingehend, auf Bs Schuld leisten zu wollen.

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Einordnung des Falls

Leistender ist sich nicht bewusst, auf eine fremde Schuld zu bezahlen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von B Ersatz der an O gezahlten Behandlungskosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der Behandlungskosten hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.
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2. A hat an O eine Zahlung getätigt, die eigentlich B hätte tätigen müssen. Wusste A zum Zeitpunkt der Zahlung, dass er „für einen anderen“ (= B) handelte?

Nein!

Die Übernahme der Heilbehandlungskosten ist zunächst eine Geschäftsbesorgung. A müsste die Geschäftsbesorgung aber auch für einen anderen getätigt haben (§ 677 BGB). BGH: Wer als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 BGB die Schuld eines anderen tilgt, wird in der Regel den Willen haben, damit das Geschäft des anderen zu besorgen (§ 677 BGB). Dies setze aber voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, auf die Schuld eines anderen zu leisten. A glaubte, dass sein Hund den O gebissen habe und dass er deshalb zur Bezahlung der Heilbehandlung aufgrund Gesetzes (§ 833 BGB) verpflichtet sei. A habe nach Ansicht des BGH somit auf eine angeblich eigene Schuld gezahlt und folglich nur sein eigenes Geschäft besorgt. Demgemäß fehle es im Zeitpunkt der Zahlung am Fremdgeschäftsführungswillen. Ein Anspruch aus GoA scheidet demnach aus.

3. A kann von B Ersatz der Heilbehandlungskosten verlangen, wenn ihm ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zusteht.

Genau, so ist das!

Wenn Du einen Anspruch aus GoA verneint hast, solltest Du Dir immer noch (zumindest kurz) Gedanken zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen machen.Ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) steht A gegen B zu, wenn B einen vermögenswerten Vorteil in sonstiger Weise (auf Kosten des A) ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wenn mehrere Personen in den Fall involviert sind, muss man sich immer die Frage stellen, ob es ein vorrangiges Leistungsverhältnis gibt, welches die Anwendung der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ausschließt. Mehr zu dem Thema der Kondiktionsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen findest Du in unserem Kurs zum Bereicherungsrecht.

4. A hat zunächst an O geleistet. Wäre As Anspruch gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB demgegenüber grundsätzlich subsidiär?

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist die Leistungsbeziehung zwischen A und O vorrangig. BGH: Der Leistende (hier: A) könne die Tilgungsbestimmung seiner Leistung aber nachträglich ändern. A dürfe folglich gem. § 267 BGB nachträglich bestimmen, dass die Leistung zur Tilgung fremder Schuld erfolgt sei. Dann hat der Schuldner (hier: B) Befreiung von seiner Verbindlichkeit erlangt. Ohne diese nachträgliche Tilgungsbestimmung hätte A auf eine Nichtschuld geleistet und könnte das Geleistete nur gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) vom O zurückfordern. Dem Leistenden solle aber auch ein Anspruch gegen den B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zukommen. Die h.L. lehnt ein nachträgliches Bestimmungsrecht ab, da dies den irrtümlich Leistenden nachträglich bevorzuge.

5. A kann die Behandlungskosten nur von O nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.

Nein!

Ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) steht A gegen B zu, wenn B einen vermögenswerten Vorteil in sonstiger Weise (auf Kosten des A) ohne rechtlichen Grund erlangt hat und sich A nicht an eine vorrangige Leistungsbeziehung halten muss. BGH: Der Leistende (hier: A) könne jedoch ausnahmsweise die Tilgungsbestimmung seiner Leistung nachträglich ändern. A hat nachträglich die Tilgungsbestimmung dahingehend geändert, auf Bs Schuld leisten zu wollen. Damit hat er den Anspruch des O gegen B auf Schadensersatz erfüllt (§ 362 BGB). Der Eintritt der Erfüllung bedeutet für B eine Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber O. Darin liegt der vermögenswerten Vorteil. Da A nicht direkt an B geleistet hat, hat B diesen Vorteil auf sonstige Weise erlangt. B hat sich hier die Kosten in Höhe der Heilbehandlungskosten erspart, für die er nach § 833 BGB hätte aufkommen müssen. Diese kann A von B nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB herausverlangen (BGH). Die h.L. lehnt ein nachträgliches Bestimmungsrecht ab, da dies den irrtümlich Leistenden nachträglich bevorzuge.
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