Leistender ist sich nicht bewusst, auf eine fremde Schuld zu bezahlen


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A glaubt, sein Hund habe O gebissen. A ersetzt O die Heilbehandlungskosten. Tatsächlich hat aber der Hund des B den O gebissen. A möchte bei B Regress nehmen.

Einordnung des Falls

Leistender ist sich nicht bewusst, auf eine fremde Schuld zu bezahlen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von B Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

2. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor. (§ 677 BGB).

Nein!

Die Übernahme der Heilbehandlungskosten stellt eine Geschäftsbesorgung dar. A müsste die Geschäftsbesorgung für einen anderen getätigt haben (§ 677 BGB). BGH: Wer als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 BGB die Schuld eines anderen tilgt, wird in der Regel den Willen haben, damit das Geschäft des anderen zu besorgen (§ 677 BGB). Dies setzte aber voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, auf die Schuld eines anderen zu leisten. A glaubte, dass sein Hund den O gebissen habe und dass er deshalb zur Bezahlung der Heilbehandlung aufgrund Gesetzes (§ 833 BGB) verpflichtet ist. Er habe folglich nur sein eigenes Geschäft besorgt. Demgemäß fehle es am Fremdgeschäftsführungswillen.

3. A kann von B Ersatz der Heilbehandlungskosten verlangen, wenn ihm ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zusteht.

Genau, so ist das!

B hat sich die Kosten für die Heilbehandlungskosten erspart, für die er nach § 833 BGB hätte aufkommen müssen. Er hat somit einen vermögenswerten Vorteil erlangt.

4. B hat "in sonstiger Weise" einen vermögenswerten Vorteil erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB ).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist die Leistungsbeziehung zwischen A und O vorrangig. BGH: Der Leistende (hier: A) könne die Tilgungsbestimmung seiner Leistung aber nachträglich ändern. A dürfe folglich gem. § 267 BGB nachträglich bestimmen, dass die Leistung zur Tilgung fremder Schuld erfolgt sei. Dann hat der Schuldner (hier: B) Befreiung von seiner Verbindlichkeit erlangt. Ohne diese nachträgliche Tilgungsbestimmung hätte A auf eine Nichtschuld geleistet und könnte das Geleistete nur gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) vom O zurückfordern. Dem Leistenden solle aber auch ein Anspruch gegen den B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zukommen. Die h.L. lehnt ein nachträgliches Bestimmungsrecht ab, da dies den irrtümlich Leistenden nachträglich bevorzuge.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024