Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist HIV positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV positiv getestet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit O Geschlechtsverkehr hatte und sie mit dem HI-Virus infizierte, hat er sie "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Gegen die Annahme einer Gesundheitsschädigung könnte sprechen, dass AIDS ohne Einnahme von Medikamenten erst nach bis zu sechs Jahren voll zum Ausbruch kommt. Allerdings stellt schon die Infektion mit dem HI-Virus einen vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustand dar. F ist mit dem HI-Virus infiziert. Auf den Ausbruch von AIDS kommt es nicht an.
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2. Wenn T die Körperverletzung "mittels Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes" vorgenommen hat, verwirklicht er auch den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfung erfolgt wegen der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise und damit einhergehenden erhöhten Gefahr erheblicher Verletzungen. § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB nennt verschiedene Begehungsweisen, die auch kumulativ verwirklicht sein können. Nach h.M. sind Nr. 1 und 2 konkrete sowie Nr. 3, 4 und 5 abstrakte Gefährdungsdelikte. Qualifikationsgrund ist eine Erhöhung der Handlungsintensität, nicht eine besondere Verletzungserfolgsintensität. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, musst Du alle Nummern des § 224 Abs. 1 StGB prüfen.

3. Das HI-Virus ist ein "anderer gesundheitsschädlicher Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB)

Ja, in der Tat!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Das HI-Virus wirkt biologisch-physiologisch. Es verursacht trotz Behandlung bleibende Schäden an der körpereigenen Abwehr (Immunsystem) und an manchen Organen (z.B. Nieren).

4. T hat O den HI-Virus auch nach h.M. "beigebracht".

Ja!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. Durch den Geschlechtsverkehr hat T den HI-Virus in die O eingeführt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MCBEC

McBecks

10.11.2021, 16:11:46

Zwar ust die Aufgabenstellung soweit nachvollziehbar, aber hat nichts wirklich etwas mit dem angebenen BGH Urteil zutun, oder? Dort geht es ja "nur" um Nr. 5

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 09:30:41

Hallo McBecks, in der Tat hat der BGH in dem besagten Fall die Variante des anderen gefährlichen Stoffes damals nicht geprüft. Der Fall dient insoweit lediglich als Inspiration. Dass das HI-Virus oder andere Bakterien/Viren aber andere gefährliche Stoffe darstellen, ist mittlerweile überwiegend anerkannt (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder-StGB, 30.A. 2019, § 224 RdNr. 2c; Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 224 RdNr. 9). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FalkTG

FalkTG

14.3.2024, 07:38:07

In den Aufgaben zuvor hieß es nur "thermisch oder mechanisch". Ggf. hätte man da schon biologisch mit aufnehmen sollen.

AME

Amelie7

30.10.2024, 15:00:33

Dem stimme ich zu


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