Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist HIV positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV positiv getestet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit O Geschlechtsverkehr hatte und sie mit dem HI-Virus infizierte, hat er sie "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn T die Körperverletzung "mittels Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes" vorgenommen hat, verwirklicht er auch den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Das HI-Virus ist ein "anderer gesundheitsschädlicher Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB)
Ja, in der Tat!
4. T hat O den HI-Virus auch nach h.M. "beigebracht".
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
McBecks
10.11.2021, 16:11:46
Zwar ust die Aufgabenstellung soweit nachvollziehbar, aber hat nichts wirklich etwas mit dem angebenen BGH Urteil zutun, oder? Dort geht es ja "nur" um Nr. 5
Lukas_Mengestu
12.11.2021, 09:30:41
Hallo McBecks, in der Tat hat der BGH in dem besagten Fall die Variante des anderen gefährlichen Stoffes damals nicht geprüft. Der Fall dient insoweit lediglich als Inspiration. Dass das HI-Virus oder andere Bakterien/Viren aber andere gefährliche Stoffe darstellen, ist mittlerweile überwiegend anerkannt (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder-StGB, 30.A. 2019, § 224 RdNr. 2c; Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 224 RdNr. 9). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
FalkTG
14.3.2024, 07:38:07
In den Aufgaben zuvor hieß es nur "thermisch oder mechanisch". Ggf. hätte man da schon biologisch mit aufnehmen sollen.
Amelie7
30.10.2024, 15:00:33
Dem stimme ich zu