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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt mit Verletzungsvorsatz auf den im offenen Cabrio vorbeifahrenden O und trifft ihn an der Schulter. Ts Freundin F hatte T den perfekten Moment zum Schießen über WhatsApp durchgegeben. F lag hundert Meter weiter vorne an der Straße auf der Lauer.

Einordnung des Falls

Unkenntnis vom Beteiligten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.

Ja!

Die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung ist keine Voraussetzung. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort. F befand sich im näheren Tatortbereich. Indem sie T ankündigte, wann O kommt und so T ermöglichte, rechtzeitig darauf zu reagieren, habe sie mit ihm zusammengewirkt und auch am Tatort gefahrenhöhend mitgewirkt (RdNr. 19).

2. T hat die Körperverletzung an O „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl O die F nicht bemerkt hat.

Genau, so ist das!

BGH: § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasse Begehungsweisen, bei denen durch das Zusammenwirken mehrerer die Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer erhöht wird. Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzung sei von der konkreten Situation abhängig, aber nicht von der Kenntnis des Opfers. Bei in Dunkelheit verdeckt geführten Angriffen seien Opfer häufig nicht in der Lage, die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen sei in derartigen Fällen jedoch nicht geringer, sondern regelmäßig eher höher anzusetzen (RdNr. 19). Dass O nichts von der Beteiligung der F wusste, steht der gefahrenhöhenden Mitwirkung der F nicht entgegen.

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eichhörnchen II

eichhörnchen II

15.5.2024, 19:16:38

Widerspricht das nicht gegen alles was vorher gesagt wurde? 1. Die abstrakte Gefährlichkeit liegt darin, dass durch das Zusammenwirken die Fähigkeit & Bereitschaft des Opfers zu Flucht oder Verteidigung eingeschränkt wird 2. Bei rein psychischer Hilfeleistung kommt es darauf an, ob aus Sicht des Opfers Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind / Einsatzbereitschaft demonstriert wird 3. Die Anwesenheit am Tatort wird vorausgesetzt 4. Auf dem Bild des vorherigen Beispiels telefoniert der Täter mit jemandem, der ihm durchs Telefon durchgibt „Jetzt schlag ihn“ und 224 I Nr 4 wird verneint?

TI

Timurso

16.5.2024, 10:27:34

Ich denke der Knackpunkt ist hier, dass keine rein psychische Beihilfe vorliegt, sondern die F dem T durch das Zurverfügungstellen von Informationen einen objektiven, die Tatausführung erleichternden Tatbeitrag leistet. Somit sind die Anforderungen andere und es reicht aus, dass die Tat objektiv gefährlicher wird. Das ist der Fall, da eine Verletzung bzw. eine schwerere Verletzung des O durch die Informationen der F wahrscheinlicher wurde. Tatsächlich ist die Anwesenheit am Tatort hier mehr oder weniger problematisch, allerdings haben beide in Sichtweite des Autos zusammengewirkt um aus der Ferne anzugreifen. Das dürfte ausreichen, kann man aber bestimmt auch anders sehen. Im Fall mit dem Telefon war das anders, dort war die zweite Person gar nicht in der Nähe.

Peter im Pech

Peter im Pech

25.6.2024, 11:27:15

Was wäre denn, wenn die O von zuhause dem Schützen die genauen GPS Daten des Autos angibt? Dann gäbe es doch auch eine gefahrerhöhende Mitwirkung am Tatort oder etwa nicht ? In Bezug auf den vorherigen Telefonfall ist anzumerken, dass die die beiden ja nur über ihre Abendplanung gequatscht haben…

TI

Timurso

26.6.2024, 09:31:34

@[Peter im Pech](213415) da würde ich die Mitwirkung am Tatort verneinen. Wobei man im Einzelfall natürlich immer argumentieren kann. So ganz überzeugend finde ich die Unterscheidung jetzt auch nicht und von "am Tatort" steht in 224 ja auch nichts drin. Die Hauptargumente für die Einschränkung sind ja, dass bei einem rein im Hintergrund bleibenden Täter (bspw. der nicht an der Tat beteiligte Anstifter) 1. das Opfer nicht mehr gefährdet ist als bei einem allein Handelnden Täter und 2. zwischen den gemeinsam handelnden Tätern eine niedrigere Hemmschwelle und gegenseitige Motivation bestehen. In deinem Beispiel hätten wir ja auch beide Punkte beeinträchtigt, ohne dass eine gemeinsame Anwesenheit am Tatort dafür erforderlich ist.


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