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T schießt mit Verletzungsvorsatz auf den im offenen Cabrio vorbeifahrenden O und trifft ihn an der Schulter. Ts Freundin F hatte T den perfekten Moment zum Schießen über WhatsApp durchgegeben. F lag hundert Meter weiter vorne an der Straße auf der Lauer.

Einordnung des Falls

Unkenntnis vom Beteiligten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.

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Ja!

Die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung ist keine Voraussetzung. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort. F befand sich im näheren Tatortbereich. Indem sie T ankündigte, wann O kommt und so T ermöglichte, rechtzeitig darauf zu reagieren, habe sie mit ihm zusammengewirkt und auch am Tatort gefahrenhöhend mitgewirkt (RdNr. 19).

2. T hat die Körperverletzung an O „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl O die F nicht bemerkt hat.

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Genau, so ist das!

BGH: § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasse Begehungsweisen, bei denen durch das Zusammenwirken mehrerer die Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer erhöht wird. Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzung sei von der konkreten Situation abhängig, aber nicht von der Kenntnis des Opfers. Bei in Dunkelheit verdeckt geführten Angriffen seien Opfer häufig nicht in der Lage, die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen sei in derartigen Fällen jedoch nicht geringer, sondern regelmäßig eher höher anzusetzen (RdNr. 19). Dass O nichts von der Beteiligung der F wusste, steht der gefahrenhöhenden Mitwirkung der F nicht entgegen.

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