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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seine Nachbarin O zu ärgern, schüttet T seinen Müll durch das geöffnete Fenster in die Küche der O.

Einordnung des Falls

Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung der O "betreten".

Nein, das trifft nicht zu!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Dabei kommt es nicht auf die Überwindung physischer Hindernisse oder eine bestimmte zeitliche Dauer an. Der Täter muss auch nicht notwendigerweise mit dem ganzen Körper in den Raum gelangen. Handlungen, die von vornherein nicht auf das Hineingelangen in einen Raum, sondern lediglich auf körperliche Einwirkungen von außen gerichtet sind, reichen nicht aus. Dass T Gegenstände in die Küche der O hineingeworfen hat, genügt nicht.

2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.

Ja!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Berechtigter ist der Hausrechtsinhaber und damit derjenige, der die Räume bewohnt und in ihnen seine räumliche Privatsphäre rechtmäßig begründet hat. Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.

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Dogu

Dogu

24.9.2023, 12:45:08

Wäre das Sachbeschädigung?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 11:20:50

Hallo Dogu, da Sachbeschädigung im Abs. 1 eine Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und im Abs. 2 die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes, würde hier § 303 StGB nicht erfüllt sein :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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