Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seine Nachbarin O zu ärgern, schüttet T seinen Müll durch das geöffnete Fenster in die Küche der O.
Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung der O "betreten".
Nein, das trifft nicht zu!
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Ja!
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Dogu
24.9.2023, 12:45:08
Wäre das Sachbeschädigung?
Leo Lee
8.10.2023, 11:20:50
Hallo Dogu, da Sachbeschädigung im Abs. 1 eine Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und im Abs. 2 die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes, würde hier § 303 StGB nicht erfüllt sein :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo