Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen
Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seine Nachbarin O zu ärgern, schüttet T seinen Müll durch das geöffnete Fenster in die Küche der O.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Hineinwerfen von Gegenständen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung der O "betreten".
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.