Sachmangelbegriff, explizite Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)


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Die Bundesgartenschau B bestellt die Gärtnerin G, um Büsche würfelförmig zu schneiden. Am gestrigen Stammtisch hat G jedoch beim Kartenspielen zu tief ins Glas geschaut. Die Hecken erinnern deshalb nicht an Würfel, sondern an ein Bild von Picasso.

Einordnung des Falls

Sachmangelbegriff, explizite Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Pflicht, eine geschnittene Hecke frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

G hat die Herstellung eines Werkes – die geschnittenen Büsche – gegen Vergütung versprochen. Zwischen B und G besteht daher ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts entspricht dem des Kaufrechts. Dort gelernte Definitionen können entsprechend übernommen werden.

2. Ein Sachmangel ist das negative Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.

Ja!

Die Mängelgewährleistung des Werkvertragsrechts ist grundsätzlich ähnlich zu der des Kaufrechts (§§ 434ff. BGB). Auch dort ist ein Sachmangel die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Sollbeschaffenheit bestimmt sich nach dem § 633 Abs. 2 BGB. Bei einem Sachmangel hat der Besteller die Rechte aus §§ 634ff. BGB. Diese führen wie im Kaufrecht größtenteils auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurück.

3. Das Werk soll bei Gefahrübergang die „vereinbarte Beschaffenheit“ aufweisen (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Das Werk muss bei Gefahrübergang (§§ 644, 646 BGB) frei von Sach- oder Rechtsmängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB). Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 1 S. 1 BGB). Beschaffenheit sind zunächst die physischen Eigenschaften des Werks, aber auch deren tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zur Umwelt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Wie alle Willenserklärungen ist sie durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).

4. G und die Bundesgartenschau haben eine bestimmte Beschaffenheit des Werks vereinbart.

Ja, in der Tat!

Beschaffenheit sind zunächst die physischen Eigenschaften des Werks, aber auch deren tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zur Umwelt. G schuldet geschnittene Büsche (nicht zu verwechseln mit den Büschen selbst). Die Form des Schnitts ist eine physische Eigenschaft und damit eine Beschaffenheit. Die Bundesgartenschau bestellte G dafür, die Büsche würfelförmig zu schneiden. G und B haben daher eine bestimmte Beschaffenheit konkret vereinbart.

5. Die Büsche sind mangelhaft.

Ja!

Ein Sachmangel ist das negative Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Sollbeschaffenheit sind Büsche in Würfelform. Die Büsche sind jedoch nicht würfelförmig, sondern erinnern an ein Bild von Picasso. Sie weichen von der Würfelform daher negativ ab.

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