Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Sachmangelbegriff, explizite Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Sachmangelbegriff, explizite Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesgartenschau B bestellt die Gärtnerin G, um Büsche würfelförmig zu schneiden. Am gestrigen Stammtisch hat G jedoch beim Kartenspielen zu tief ins Glas geschaut. Die Hecken erinnern deshalb nicht an Würfel, sondern an ein Bild von Picasso.
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Einordnung des Falls
Sachmangelbegriff, explizite Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Pflicht, eine geschnittene Hecke frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Sachmangel ist das negative Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Ja!
3. Das Werk soll bei Gefahrübergang die „vereinbarte Beschaffenheit“ aufweisen (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. G und die Bundesgartenschau haben eine bestimmte Beschaffenheit des Werks vereinbart.
Ja, in der Tat!
5. Die Büsche sind mangelhaft.
Ja!
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