Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes
7. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Wagen von Pechvogel P muss in W‘s Werkstatt ausgebeult werden. Als P seinen Wagen abholt, begutachtet er die Arbeit und ist mit dieser einverstanden. Schon auf der Hofausfahrt wird er unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Der Wagen ist wieder verbeult.
Diesen Fall lösen 94,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache die Vergütungsgefahr.
Ja!
2. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache auch die Leistungsgefahr.
Genau, so ist das!
3. P hat den Wagen abgenommen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JulyLande
18.12.2024, 23:00:51
s. Titel.
hardymary
28.2.2025, 12:01:43
Meines Wissens nach ergibt sich das nicht aus der Norm, sondern muss man wissen / lernen

lambogallardo
9.1.2025, 15:57:58
1. Die
Leistungsgefahrim Sinne des möglichen Untergangs nach § 275 BGB trägt der Besteller 2. Die Abnahme bedingt keineswegs, wie im Infotext beschrieben die Erfüllung. Erst bei Mangelfreiheit gilt die Forderung als erfüllt. Wie wären sonst die Gewährleistungsrechte zu erklären?
CK98
5.6.2025, 15:53:38
Ich frage mich gerade, ob nach der Definition der
Leistungsgefahr: "betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der
Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert" überhaupt noch von einer solchen nach Erfüllung der
Leistungspflichtdes
Schuldners (hier: Werkunternehmer) gesprochen werden kann. Somit stellt sich für mich die Frage, ob nach Erfüllung der
Hauptleistungspflichteine
Leistungsgefahrüberhaupt noch bestehen kann, bzw. auf den Gläubiger übergehen kann. LG