Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Wagen von Pechvogel P muss in W‘s Werkstatt ausgebeult werden. Als P seinen Wagen abholt, begutachtet er die Arbeit und ist mit dieser einverstanden. Schon auf der Hofausfahrt wird er unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Der Wagen ist wieder verbeult.

Einordnung des Falls

Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache die Vergütungsgefahr.

Ja!

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Vergütungsgefahr (=Gegenleistungsgefahr) betrifft die Frage, ob beim Untergang der Leistung der Gläubiger die Gegenleistung dennoch erbringen muss oder der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Der Werkunternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Gemeint ist hiermit nur die Vergütungsgefahr.

2. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache auch die Leistungsgefahr.

Genau, so ist das!

Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Zwar bezieht sich der § 644 Abs. 1 BGB explizit nur auf die Vergütungsgefahr. In den Fällen des § 644 Abs. 1 BGB geht jedoch auch die Leistungsgefahr auf den Besteller über, weil der Unternehmer dann ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB).

3. P hat den Wagen abgenommen.

Ja, in der Tat!

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Indem P mit dem Werk einverstanden war, hat er es als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt. Spätestens mit dem Losfahren hat er den Wagen auch körperlich entgegengenommen.

4. P muss den Werklohn bezahlen.

Ja!

Infolge der Abnahme ist die Vergütungsgefahr (=Gegenleistungsgefahr) auf P übergegangen (§ 644 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig hat W durch das Ausbeulen seinen Vertrag erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Leistungsgefahr ist daher ebenfalls übergegangen.

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