Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Wagen von Pechvogel P muss in W‘s Werkstatt ausgebeult werden. Als P seinen Wagen abholt, begutachtet er die Arbeit und ist mit dieser einverstanden. Schon auf der Hofausfahrt wird er unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Der Wagen ist wieder verbeult.
Diesen Fall lösen 94,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Abnahme des Werkes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache die Vergütungsgefahr.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme der Sache auch die Leistungsgefahr.
Genau, so ist das!
3. P hat den Wagen abgenommen.
Ja, in der Tat!
4. P muss den Werklohn bezahlen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JulyLande
18.12.2024, 23:00:51
s. Titel.
hardymary
28.2.2025, 12:01:43
Meines Wissens nach ergibt sich das nicht aus der Norm, sondern muss man wissen / lernen

lambogallardo
9.1.2025, 15:57:58
1. Die Leistungsgefahr im Sinne des möglichen Untergangs nach § 275 BGB trägt der Besteller 2. Die Abnahme bedingt keineswegs, wie im Infotext beschrieben die Erfüllung. Erst bei Mangelfreiheit gilt die Forderung als erfüllt. Wie wären sonst die Gewährleistungsrechte zu erklären?