Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt unbeendeter Versuch - Mindermeinung 2

Rücktritt unbeendeter Versuch - Mindermeinung 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T möchte bei O einbrechen und Wertsachen stehlen. Beim Aufbrechen des Fensters hört er einen Fußgänger. Er denkt sich, dass er die Tat zwar noch zu Ende bringen kann, geht aber nach Hause. Dabei nimmt er sich vor, morgen durch die Tür einzubrechen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rücktritt unbeendeter Versuch - Mindermeinung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Begeht der Täter die Tat in der darauffolgenden Woche, dann liegt eine neue Tat vor. T dachte, dass er die Tat zur Vollendung hätte führen können.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat noch keine Handlung vorgenommen, die zu einer Wegnahme führen würde. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat nach einer Mindermeinung die weitere Tatausführung aufgegeben, als er vom Öffnen des Fensters abgelassen hat.

Ja!

Eine Mindermeinung nimmt einen Rücktritt dann an, wenn der Täter von der konkreten Tat ablässt und die bisher vorgenommenen Maßnahmen nicht einer späteren Straftat zu Grunde legen möchte, die sich gegen das gleiche Tatobjekt wendet. Lässt der Täter zwar ab, aber möchte die Tat zu einem anderen Zeitpunkt vollenden und dabei auf den bisherigen Maßnahmen aufbauen, ist ein Aufgeben ausgeschlossen. T lässt von dem Einbruch ab. Dabei möchte er zwar am nächsten Tag wieder einbrechen, aber er baut nicht auf den bisherigen Maßnahmen auf. Dies zeigt noch einmal die willkürlichen Ergebnisse der Theorie auf, die nicht auf die jeweilige Schuld Bezug nimmt.
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