Versperren des Arbeitsweges
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Kampf um die Erhaltung von Arbeitsplätzen versperren 50 Arbeiter aus Protest die Zufahrt zum Firmensitz, so dass die arbeitswilligen Kollegen ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen können.
Einordnung des Falls
Versperren des Arbeitsweges
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nötigungshandlung seitens der Arbeitnehmer ist verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
2. In dem Verwehren des Zutritts der arbeitswilligen Kollegen liegt eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Jose
25.1.2022, 16:57:57
Es wäre toll, wenn ihr hier noch eventuelle Gegenansichten darstellen könntet.
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Lukas_Mengestu
26.1.2022, 13:02:45
Hallo Jose, an dieser Stelle gibt es keinen klassischen Meinungsstreit. Ein rechtmäßiger, gewerkschaftlicher Streik ist grundsätzlich legal und stellt insofern keine Nötigung iSv § 240 Abs. 1 StGB dar. Er ist durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich legitimiert. Einzelne Maßnahmen der Streikenden kann aber durchaus rechtswidrig sein. Streikmaßnahmen müssen u.a. dem Gebot der fairen Kampfführung entsprechen. Hiergegen wird verstoßen, wenn Arbeitswillige von der Arbeit abgehalten werden. Diese Maßnahme kann insoweit dann auch eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB StGB darstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Kind als Schaden
30.12.2023, 23:04:12
Es wird innerhalb der Subsumption doch überhaupt nicht subsumiert. Hier wird bloß festgestellt, dass das Verhindern der Arbeit anderer Arbeitnehmer verwerflich sei. Das begründet aber ja überhaupt nichts. Auf konkrete Gesichtspunkte zur Verhältnismäßigkeit, Grenzen des Arbeitskampfes usw. wird nicht eingegangen, oder übersehe ich da etwas?