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Jurafuchs

Im Kampf um die Erhaltung von Arbeitsplätzen versperren 50 Arbeiter aus Protest die Zufahrt zum Firmensitz, so dass die arbeitswilligen Kollegen ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen können.

Einordnung des Falls

Versperren des Arbeitsweges

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Nötigungshandlung seitens der Arbeitnehmer ist verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die Nötigung durch einen Streik ist grundsätzlich nicht als verwerflich anzusehen, wenn sie sich noch in den Grenzen des Arbeitskampfes bewegt, also sich zum Anlass des Arbeitskampfes nicht als unverhältnismäßig darstellt. Hier streiken die Mitarbeiter, um einen Erhalt der Arbeitsplätze zu provozieren. Allerdings erweist sich das eingesetzte Mittel, dass auch andere arbeitswillige Mitarbeiter nicht ihre Arbeit verrichten können, als verwerflich.

2. In dem Verwehren des Zutritts der arbeitswilligen Kollegen liegt eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem die Arbeiter in der Gesamtheit den anderen Arbeitskollegen den Zugang verwehren, liegt physisch wirkender Zwang vor.

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JO

Jose

25.1.2022, 16:57:57

Es wäre toll, wenn ihr hier noch eventuelle Gegenansichten darstellen könntet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 13:02:45

Hallo Jose, an dieser Stelle gibt es keinen klassischen Meinungsstreit. Ein rechtmäßiger, gewerkschaftlicher Streik ist grundsätzlich legal und stellt insofern keine Nötigung iSv § 240 Abs. 1 StGB dar. Er ist durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich legitimiert. Einzelne Maßnahmen der Streikenden kann aber durchaus rechtswidrig sein. Streikmaßnahmen müssen u.a. dem Gebot der fairen Kampfführung entsprechen. Hiergegen wird verstoßen, wenn Arbeitswillige von der Arbeit abgehalten werden. Diese Maßnahme kann insoweit dann auch eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB StGB darstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

30.12.2023, 23:04:12

Es wird innerhalb der Subsumption doch überhaupt nicht subsumiert. Hier wird bloß festgestellt, dass das Verhindern der Arbeit anderer Arbeitnehmer verwerflich sei. Das begründet aber ja überhaupt nichts. Auf konkrete Gesichtspunkte zur Verhältnismäßigkeit, Grenzen des Arbeitskampfes usw. wird nicht eingegangen, oder übersehe ich da etwas?


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