Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Nutzungsersatz/Wertersatz Verbraucher

Nutzungsersatz/Wertersatz Verbraucher

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Studentin S kauft bei Tchibo (T) eine Kaffeemaschine für €200. Nachdem sie damit monatelang literweise Kaffee gekocht hat, erhitzt die Maschine wegen eines Herstellungsfehlers plötzlich kein Wasser mehr. S tritt wirksam zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nutzungsersatz/Wertersatz Verbraucher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von T Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). T hat als Leistung der S die Kaufpreiszahlung erhalten.
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2. Der Verkäufer kann vom Käufer hinsichtlich des Gebrauchs der Kaufsache Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Jede Partei muss die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zu den Nutzungen zählen dabei auch die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Da die Gebrauchsvorteile aber nicht in natura herausgegeben werden können, muss der Käufer für diese Wertersatz leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Höhe des Wertersatzes berechnet sich grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung.S hat hier die Kaffeemaschine "monatelang" benutzt.

3. T kann von S Nutzungsersatz bzw. Wertersatz hierfür verlangen, obwohl S Verbraucherin ist.

Genau, so ist das!

Bei einer Nachlieferung müssen die Nutzungen vom Käufer herausgegeben werden (§ 439 Abs. 6 BGB), es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). § 475 Abs. 3 S. 1 BGB erfasst aber nur die Nacherfüllung (§ 439 BGB) und nicht den Rücktritt, sodass S Nutzungsherausgabe bzw. Wertersatz leisten muss.
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