Nutzungsersatz/Wertersatz Verbraucher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Tchibo (T) eine Kaffeemaschine für €200. Nachdem sie damit monatelang literweise Kaffee gekocht hat, erhitzt die Maschine wegen eines Herstellungsfehlers plötzlich kein Wasser mehr. S tritt wirksam zurück.
Einordnung des Falls
Nutzungsersatz/Wertersatz Verbraucher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann von T Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Der Verkäufer kann vom Käufer hinsichtlich des Gebrauchs der Kaufsache Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
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Ja!
3. T kann von S Nutzungsersatz bzw. Wertersatz hierfür verlangen, obwohl S Verbraucherin ist.
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Genau, so ist das!
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Helena
26.1.2022, 15:10:31
Wie berechnet sich in solchen Fällen eigentlich der Wertersatz? Wie viel ist 1 l Kaffee zum Beispiel wert?
Victor
27.1.2022, 13:39:57
Nach 287 ZPO steht die Wertermittlung im Ermessen des Gerichts. Zur Ermittlung kann dann auch die eigene Erfahrung oder Angaben der Parteien herangezogen werden.

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 19:20:34
Hallo ihr beiden, die Wertermittlung erfolgt in der Regel nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung. D.h. das Gericht geht bei seiner Ermessensentscheidung von einer bestimmten Gesamtlebensdauer aus und berechnet hiernach anteilig den Nutzungswert. Geht man hier zB von einer Gesamtlebensdauer von 20 Monaten aus, so wäre der Nutzungswert eines einzelnen Monats €10 (200/20€). Bei 15 Monaten entspräche dies also €150 Nutzungsersatz. Statt "Zeit" kommen auch andere Einheiten in Betracht (zB gefahrene Kilometer beim Auto). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
13.8.2023, 10:36:57
Vielleicht könntet ihr als Vertiefung noch angeben, dass sich die Rechtsfolge "Erlöschen der gegenseitigen Leistungspflichten" ausnahmsweise nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern aus der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Das ist also einer der wenigen Fälle, in denen in dem Obersatz, der in die Anspruch-erloschen Prüfung einleitet, keine Norm genannt werden muss.