Diebstahl bei Gelegenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Azubine A ist bei Malermeisterin M angestellt. Während der Malerarbeiten im Arbeitszimmer der Richterin R stiehlt A in einem unbeobachteten Moment deren Rolex aus der Schublade.
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Einordnung des Falls
Diebstahl bei Gelegenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat als Verrichtungsgehilfin der M eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schädigung durch A erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juragott
21.4.2021, 16:23:46
Gut wäre eventuell noch der Hinweis, dass bei für den Geschäftsherrn vorhersehbaren geplanten Diebstählen ( etwa bei einer Vielzahl von Arbeitern ) von Verrichtungsgehilfen durchaus ein innerer Zusammenhang bejaht wird.
Lukas_Mengestu
21.12.2021, 18:21:30
Vielen Dank für den Hinweis, Juragott. Wir haben das ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hannah_W
3.8.2023, 14:23:53
Hallo :) Welcher Maßstab ist an den inneren Zusammenhang iRd Ausführungshandlung zu der Begehungssituation zu stellen? dh in welchen Situationen muss der Geschäftsherr mit der widerrechtlichen Handlung durch den Verrichtungsgehilfen rechnen?
Leo Lee
10.8.2023, 18:08:29
Hallo Hannah_W, hier kommt es - wie immer - auf den Einzelfall an, jedoch kann man sich merken, dass das Verhalten des Gehilfen nicht aus dem Kreis der übertragenen Aufgaben herausfällt. Wenn also der Arbeitgeber arbeitsbedingt von dem Ziel zurück zum Büro fährt und eine "Abstecher" macht (Schwarzfahrt) und dabei einen Unfall verursacht, gehört dies nicht mehr zu Kreis der übertragenen Aufgaben (Arbeit erledigen und zügig zurückk
ehren). Wenn hingegen der LKW-Fahrer ein Ladegute entwendet, dann ist der innere Zusammenhang gegeben, denn zum Transport gehört eben, dass die Sache auch ankommt und nicht entwendet wird durch den LKW-Fahrer (dies muss auch der Transporteur verhindern. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 6. Auflage, § 831 Wagner Rn. 26 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo