Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Diebstahl bei Gelegenheit

Diebstahl bei Gelegenheit

21. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Azubine A ist bei Malermeisterin M angestellt. Während der Malerarbeiten im Arbeitszimmer der Richterin R stiehlt A in einem unbeobachteten Moment deren Rolex aus der Schublade.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Diebstahl bei Gelegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat als Verrichtungsgehilfin der M eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. A ist als Arbeitnehmerin der M von deren Weisungen abhängig und in deren Interesse tätig. Sie hat durch den Diebstahl der Uhr das Eigentumsrecht der R widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. vorsätzlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB).
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2. Die Schädigung durch A erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gehilfe muss in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben, zu der er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht. An diesem Zusammenhang fehlt es nach h.M., wenn der Gehilfe im Rahmen seiner Tätigkeit rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in Berührung kommt und die Gelegenheit nutzt, um eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung vorzunehmen. Hier bestand kein innerer Zusammenhang zwischen Diebstahl und Tätigkeit (Malen), sondern ein bloß örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, welcher nicht ausreicht. Ein Zusammenhang besteht dagegen, wenn mit den Diebstählen zu rechnen war und der Geschäftsherr keine Aufsicht eingesetzt hat.
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