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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Azubine A ist bei Malermeisterin M angestellt. Während der Malerarbeiten im Arbeitszimmer der Richterin R stiehlt A in einem unbeobachteten Moment deren Rolex aus der Schublade.

Einordnung des Falls

Diebstahl bei Gelegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat als Verrichtungsgehilfin der M eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. A ist als Arbeitnehmerin der M von deren Weisungen abhängig und in deren Interesse tätig. Sie hat durch den Diebstahl der Uhr das Eigentumsrecht der R widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. vorsätzlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB).

2. Die Schädigung durch A erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gehilfe muss in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben, zu der er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht. An diesem Zusammenhang fehlt es nach h.M., wenn der Gehilfe im Rahmen seiner Tätigkeit rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in Berührung kommt und die Gelegenheit nutzt, um eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung vorzunehmen. Hier bestand kein innerer Zusammenhang zwischen Diebstahl und Tätigkeit (Malen), sondern ein bloß örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, welcher nicht ausreicht. Ein Zusammenhang besteht dagegen, wenn mit den Diebstählen zu rechnen war und der Geschäftsherr keine Aufsicht eingesetzt hat.

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JURA

Juragott

21.4.2021, 16:23:46

Gut wäre eventuell noch der Hinweis, dass bei für den Geschäftsherrn vorhersehbaren geplanten Diebstählen ( etwa bei einer Vielzahl von Arbeitern ) von Verrichtungsgehilfen durchaus ein innerer Zusammenhang bejaht wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 18:21:30

Vielen Dank für den Hinweis, Juragott. Wir haben das ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Hannah_W

Hannah_W

3.8.2023, 14:23:53

Hallo :) Welcher Maßstab ist an den inneren Zusammenhang iRd Ausführungshandlung zu der Begehungssituation zu stellen? dh in welchen Situationen muss der Geschäftsherr mit der widerrechtlichen Handlung durch den Verrichtungsgehilfen rechnen?

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 18:08:29

Hallo Hannah_W, hier kommt es - wie immer - auf den Einzelfall an, jedoch kann man sich merken, dass das Verhalten des Gehilfen nicht aus dem Kreis der übertragenen Aufgaben herausfällt. Wenn also der Arbeitgeber arbeitsbedingt von dem Ziel zurück zum Büro fährt und eine "Abstecher" macht (Schwarzfahrt) und dabei einen Unfall verursacht, gehört dies nicht mehr zu Kreis der übertragenen Aufgaben (Arbeit erledigen und zügig zurückkehren). Wenn hingegen der LKW-Fahrer ein Ladegute entwendet, dann ist der innere Zusammenhang gegeben, denn zum Transport gehört eben, dass die Sache auch ankommt und nicht entwendet wird durch den LKW-Fahrer (dies muss auch der Transporteur verhindern. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 6. Auflage, § 831 Wagner Rn. 26 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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