Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug
Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte vom Konto seiner Freundin F Geld abheben. Zu diesem Zweck nimmt er seine EC-Karte und versieht diese mit der Kontonummer der F. Dabei übersieht T, dass auch die Geheimzahl der F erforderlich ist, um Geld abzuheben. Am nächsten Tag steckt T die Karte in den Automaten. Da verschiedene Sicherheitsmerkmale nicht mehr mit der Kartennummer übereinstimmen, wird diese eingezogen.
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Einordnung des Falls
Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Computerbetruges.
Ja!
3. T hat durch das Einstecken der Karte in den Automaten „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Ja, in der Tat!
5. Das Gericht bejahte einen grob unverständigen Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
13.3.2021, 17:34:57
Wieso war die Eingabe der PIN nur ein „unwesentlicher“ Zwischenschritt?
Tigerwitsch
13.3.2021, 17:39:08
Ich nehme an, weil T davon ausging, dass eine PIN-Eingabe im vorliegenden Fall (aus Sicht des T) nicht erforderlich sei. Dann hat doch T aber gar nicht an die PIN gedacht, sodass eine solche (aus seiner Sicht) schon gar kein Zwischenschritt wäre. Oder habe ich etwas übersehen?
Lukas_Mengestu
15.3.2021, 16:37:59
Hallo Tigerwitsch, der Täter hat im Ausgangsfall in der Tat an die PIN gedacht. Da er seine eigene EC-Karte und den Magnetstreifen mit den Daten der F überschrieben hatte, gab er allerdings seine eigene PIN ein. Nach seiner Vorstellung sollte damit die Auszahlung veranlasst werden. Durch die Eingabe des eigenen PINs hat T insofern bereits unmittelbar angesetzt, da es nach seiner Vorstellung nach Einstecken der Karte und Eingabe des PINs keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr bedurfte (eigl. nur noch die Eingabe des Auszahlungsbetrages). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tigerwitsch
15.3.2021, 16:41:34
Ah okay, ich verstehe 👍🏻 Da es seine eigene PIN ist, handelt es sich - aus seiner Sicht - nur um einen unwesentlichen Zwischenschritt. Da habe ich wohl überlesen, dass der Täter seine eigene PIN eingibt...
nullumcrimen
29.4.2024, 20:38:47
Ich verstehe den SV nicht. Was genau ist damit meint dass T seine EC Karte nimmt und sie mit Fs Kontonummer versieht?
Lukas_Mengestu
30.4.2024, 09:05:42
Hi nullumcrimen, der Täter hatte im Originalfall die im Magnetstreifen hinterlegte Kontonummer mit einer anderen ausgetauscht und so versucht, Geld abzuheben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nullumcrimen
3.5.2024, 11:35:11
Ah okay verstehe, danke