Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte vom Konto seiner Freundin F Geld abheben. Zu diesem Zweck nimmt er seine EC-Karte und versieht diese mit der Kontonummer der F. Dabei übersieht T, dass auch die Geheimzahl der F erforderlich ist, um Geld abzuheben. Am nächsten Tag steckt T die Karte in den Automaten. Da verschiedene Sicherheitsmerkmale nicht mehr mit der Kartennummer übereinstimmen, wird diese eingezogen.

Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Computerbetrug ist ein Vergehen. Die Versuchsstrafbarkeit wird ausdrücklich angeordnet (§§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Computerbetruges.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist entschlossen, unbefugt Daten zu verwenden, um das Datenverarbeitungsprogramm zu beeinflussen und dadurch einen Vermögensschaden zu verursachen. Er handelt dabei auch mit Bereicherungsabsicht. In Betracht kommt auch die Verwendung unrichtiger Daten.

3. T hat durch das Einstecken der Karte in den Automaten „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Genau, so ist das!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Nach der Vorstellung des T sollte das Einstecken unmittelbar zur Auszahlung des Geldes führen, da die Eingabe seiner PIN ein unwesentlicher Zwischenschritt ist. Die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los hat T bereits überschritten.

4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Ja, in der Tat!

Der versuchte Computerbetrug war rechtswidrig und T handelte schuldhaft.

5. Das Gericht bejahte einen grob unverständigen Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB).

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Nein!

Grober Unverstand liegt nach dem BGH erst dann vor, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge hat. Dabei muss jeder durchschnittliche Mensch das erforderliche Wissen haben. Grober Unverstand kommt beim Einzug aufgrund der abweichenden Sicherheitsmerkmale nicht in Betracht, da nicht jeder Durchschnittsbürger Kenntnis über diese hat. Daran ist aber zu denken, da T verkannt hat, dass die PIN der F erforderlich ist, um Geld abzuheben, wobei es abwegig erscheint, dass die bisherige PIN des T ausreichend ist, um Geld vom Konto der F abzuheben. Das Gericht hat groben Unverstand jedoch verneint, da nicht allgemein bekannt sei, dass bei dem Vorgehen des T die Geheimzahl der F erforderlich wäre. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung und daher nach der Schuld zu prüfen.

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