Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)

Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden

Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.

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Einordnung des Falls

Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen V (§§ 280 Abs. 1, 433 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch müsste ein wirksamer Kaufvertrag (= Schuldverhältnis) zustande gekommen sein.Das Auslegen der Ware durch V ist bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum). Erst wenn K den Teppich an der Kasse vorlegt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Daher ist noch kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen V und K zustande gekommen. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus.
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2. Zwischen V und K bestand im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht: - durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), - die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder - ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). K hat das Geschäft des V betreten und sich umgesehen, sodass - unabhängig davon, dass K eine Kaufabsicht hatte - ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstanden ist (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

3. Verstößt eine Partei des vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, hat die andere Partei einen quasi-vertraglichen Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Voraussetzung für eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) ist: (1) ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), (2) die Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), (3) deren Vertretenmüssen und (4) ein kausaler Schaden. Als Rechtsfolge hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 280, 249 ff. BGB).

4. K hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Zwischen K und V besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet (§ 311 Abs. 2 BGB). V trifft die Pflicht, Sorge zu tragen, dass seine Kunden nicht verletzt werden. Indem V eine Teppichrolle unachtsam und damit fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) auf K stieß, hat er diese Pflicht verletzt. K kann seine Heilbehandlungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

5. K hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen V (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Deliktische Schadenersatzansprüche sind neben (quasi-) vertraglichen Schadenersatzansprüchen ohne weiteres anwendbar. Dazu müsste V (1) ein absolut geschütztes Recht des K (2)kausal, (3) rechtswidrig und (4) schuldhaft, verletzt haben, wodurch K ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. Ks Leib wurde durch eine Verletzungshandlung des V verletzt. K kann seine Heilbehandlungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. Da bei der c.i.c. das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), ist dieser Anspruch in einer Klausur vor dem deliktischen Anspruch zu prüfen. Denn durch die Vermutung des Vertretenmüssens ist der Anspruch für den Gläubiger einfacher zu beweisen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

21.9.2021, 08:46:38

Hier ist bspw. ein Fall, bei dem ich einen Klausurhinweis für's 2. Examen - welcher Anspruch einfacher zu prüfen und deswegen einer Urteilsklausur zugrunde gelegt werden sollte - richtig klasse. Hier ist es der aus c. i. c. weil das Verschulden vermutet wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.10.2021, 11:01:43

Danke Isabell, wir werden versuchen die Klausurtipps gerade bei der Erstellung neuer Fälle noch weiter auszubauen. Wenn Du bei Altfällen Ideen hast (wie zB hier), kannst Du uns natürlich gerne darauf hinweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

13.12.2023, 18:27:15

Lassen sich die §§ 104 ff. BGB auf die c.i.c. analog anwenden? Wenn ja, wie kann man das in der Klausur argumentieren?

rübi

rübi

27.3.2024, 20:00:08

Nach h.M. kann eine solche Haftung nur dann bestehen, wenn der geschäftliche Kontakt mit Zustimmung der Eltern hergestellt wurde. Dies wird aus dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. BGB hergeleitet, wonach jede vertragliche Bindung ausgeschlossen sein soll. Bei Bejahung quasi-vertraglicher Ansprüche würde dieser Schutzzweck ausgehöhlt. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige arglistig über sein Lebensalter täuscht. In Betracht zu ziehen ist in solchen Fällen nur noch eine deliktische Haftung, bei der es grundsätzlich auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (§ 828 BGB) oder auf die Strafmündigkeit nach §

823 II BGB

, § 19 StGB ankommt. In der Regel möchte der Minderjährige jedoch durch die falsche Altersangabe nur den Vertrag zustande bringen und bedenkt nicht die wirtschaftlichen Folgen, wenn die Eltern die Genehmigung verweigern, weshalb eine Haftung auch hier fraglich wäre

HAGE

hagenhubl

4.5.2024, 17:58:04

Aber für den Minderjährigen ist es doch vorteilhaft, wenn er Schadensersatzansprüche hat. Nach eurer Argumentation würde der Minderjaehrigenschutz in sein Gegenteil verkehrt.

BR

brrrap

11.6.2024, 09:17:41

Der Minderjährigenschutz ist eine übergeordnete Wertung des Zivilrechts, die also immer zu beachten ist, auch wenn man da dann manchmal etwas künsteln muss. Bei der cic ist es so, dass beschränkt Geschäftsfähige und sogar Geschäftsunfähige immer anspruchsberechtigt sind. Die fehlende (volle) Geschäftsfähigkeit steht der Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses jedenfalls insoweit nicht entgegen, wie es Schutzpflichten zugunsten des Minderjährigen enthält. Ansonsten würde ja der Minderjährigenschutz den gegenteiligen Effekt haben und sie benachteiligen, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist. Im umgekehrten Fall, also wenn der Minderjährige eine Schutzpflicht verletzt, kommt es dann auf entsprechende Anwendung der §§ 104 ff. BGB an. Geschäftsunfähige können daher gar nicht aus cic haften. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist dagegen eine Haftung aus cic möglich, wenn (in den Fällen von § 311 II Nr. 1 u. Nr. 2 BGB) der intendierte Vertrag für sie bindend wäre oder wenn die Aufnahme des geschäftlichen Kontakts mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist.

Tomˑ

Tomˑ

1.2.2024, 14:34:58

Im Klausurhinweis steht, dass ein Anspruch aus c.i.c. vorteilhafter gegenüber einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ist, da im ersten Fall das "Verschulden" gem.

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB

vermutet wird. Müsste es hier nicht genauer hei´ßen, dass das "Vertretenmüssen" vermutet wird, da der Schuldner eine Pflichtverletzung bei Haftungserweiterung auch ohne Verschulden zu vertreten hat? Im Kontext des

§ 280 BGB

wird ja auch in vielen anderen Quellen von der "Verschuldensvermutung" des

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB

gesprochen. Diese Begriffsverwendung dürfte mE doch dann genauso "ungenau" sein, oder? Lesenswert zu dieser Thematik: https://www.klartext-jura.de/2015/09/14/vertretenmuessen-verschulden/ (hiernach ist der Satz "Ein Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus, dessen Vorliegen grundsätzlich vermutet wird, § 280 I 2." aus den o.g. Gründen möglichst zu vermeiden). Gruß

Jonas22

Jonas22

11.5.2024, 12:15:47

@[Lukas_Mengestu](136780) Ich schließe mich hier Tom an. Wäre cool, wenn das geändert werden könnte 😊.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.5.2024, 09:20:32

Hallo ihr beiden, in der Tat ist der Begriff des Verschuldens enger als der des Vertretenmüssens, da letzteres sowohl Haftungsverschärfungen (also z.B. verschuldensunabhängige Haftung) bzw. Haftungsbegrenzungen (nur

Vorsatz

u. grobe Fahrlässigkeit bzw. eigenübliche Sorgfalt) umfasst. Wir haben das hier präzisiert. Danke euch!


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