Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)

Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden

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Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden

21. März 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.

Diesen Fall lösen 91,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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