Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
15. August 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (66.889 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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