Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.
Einordnung des Falls
Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen V (§§ 280 Abs. 1, 433 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Zwischen V und K bestand im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
3. Verstößt eine Partei des vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, hat die andere Partei einen quasi-vertraglichen Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
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Ja!
4. K hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB).
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Genau, so ist das!
5. K hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen V (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Isabell
21.9.2021, 08:46:38
Hier ist bspw. ein Fall, bei dem ich einen Klausurhinweis für's 2. Examen - welcher Anspruch einfacher zu prüfen und deswegen einer Urteilsklausur zugrunde gelegt werden sollte - richtig klasse. Hier ist es der aus c. i. c. weil das Verschulden vermutet wird.

Lukas_Mengestu
19.10.2021, 11:01:43
Danke Isabell, wir werden versuchen die Klausurtipps gerade bei der Erstellung neuer Fälle noch weiter auszubauen. Wenn Du bei Altfällen Ideen hast (wie zB hier), kannst Du uns natürlich gerne darauf hinweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team