für Eigentumsschäden

22. Mai 2025

28 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K überlegt, sich einen Tesla zuzulegen. Da er noch skeptisch ist, überredet ihn der Verkäufer V zu einer Probefahrt. K fährt den fabrikneuen Tesla aus Unachtsamkeit gegen eine Straßenlaterne.

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Einordnung des Falls

für Eigentumsschäden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen K (§§ 280 Abs. 1, 433 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch müsste ein wirksamer Kaufvertrag (=Schuldverhältnis) zustande gekommen sein.Allerdings hat K hier lediglich eine Probefahrt unternommen und noch kein definitives Kaufangebot abgegeben. Daher ist noch kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen V und K zustande gekommen. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus.
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2. Zwischen V und K bestand im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).

Ja!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht: - durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), - die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder - ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). K hat mit dem Tesla des V eine Probefahrt unternommen, sodass - unabhängig davon, ob K eine Kaufabsicht hatte - ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstanden ist (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

3. Aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) kann der Geschädigte auch Ersatz für Eigentumsschäden verlangen.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) ist: (1) ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), (2) die Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), (3) deren Vertretenmüssen und (4) ein kausaler Schaden. Als Rechtsfolge hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 280, 249 ff. BGB). Umfasst wird hierbei jegliche Art von Schaden. Insbesondere werden auch reine Vermögensschäden umfasst (anders als im Deliktsrecht, § 823 Abs. 1 BGB).

4. V hat gegen K einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen der Beschädigung des Teslas (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Zwischen K und V besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet (§ 311 Abs. 2 BGB). K trifft die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des V Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf er dessen Eigentum nicht in der Substanz beeinträchtigen. Indem K den Tesla wenigstens fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) gegen die Laterne fuhr, hat er diese Pflicht verletzt. V kann die Reparaturkosten und den Minderwert nach § 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

5. V hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen K (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Deliktische Schadenersatzansprüche sind neben (quasi-) vertraglichen Schadenersatzansprüchen ohne weiteres anwendbar, der Gläubiger kann wählen auf welche Anspruchsgrundlage er seinen Anspruch stützt (Anspruchskonkurrenz). Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB müsste K (1) ein absolut geschütztes Recht des V (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch V ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste.Vs Eigentum wurde durch eine fahrlässige Verletzungshandlung des K verletzt. V kann die Reparaturkosten und den Minderwert nach § 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

10.11.2019, 09:33:48

Ist der Fall korrekt? Ist durch die angetretene Probefahrt nicht auch ein Leihvertrag zustande gekommen?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.11.2019, 16:15:17

Hi Børnhardtson, danke für die Frage. Nach hM beinhaltet die Gestattung einer Probefahrt nicht den Abschluss eines Leihvertrags (Weidenkaff, in: Palandt, § 598 RdNr. 5). Der Leihvertrag würde den Verkäufer verpflichten, dem Interessenten den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB). Eine echte Pflicht zur Gebrauchsüberlassung will der Verkäufer in der Regel jedoch nicht übernehmen. Die Probefahrt eines Kfz gehört deshalb zur Vertragsabahnung von Kauf, Tausch oder Mietvertrag.

S.

s.t.

3.9.2021, 18:08:06

Dazu gibt es nun doch eher eine neuere Ansicht...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 17:01:13

Vielen Dank für den Hinweis, s.t. Vielleicht ist uns hier etwas entgangen. Allerdings hatte der BGH 2020 noch entschieden, dass in einem solchen Verhältnis kein verbindlicher Vertrag besteht, sondern lediglich ein vorvertragliches gesetzliches

Schuld

verhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2020, 3711 RdNr. 25 ff.). Eine jüngere Rechtsprechung ist uns insoweit nicht bekannt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

M.B

M.B.

20.2.2020, 10:15:31

Bei einer Frage geht es darum, ob aus CIC auch Eigentumsschäden ersetzt werden könne. Müsste es hier in der Frage nicht um „Vermögens

schaden

“ gehen, um die Abgrenzung zu

§823 BGB

deutlicher zu machen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 08:54:19

Hallo MB, danke für die Frage. Grundsätzlich hast du recht, in Abgrenzung zu 823 I werden nach 311 II, 280 I auch Vermögensschäden ersetzt, so steht das auch in unserer Antwort. Allerdings geht es in unserem Fall um einen

Schaden

am Tesla. Dieser Eigentums

schaden

fällt natürlich auch in die Überkategorie Vermögens

schaden

.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.7.2020, 13:52:28

Es wäre ganz gut in der Deliktischen Fragestellung/Antwort auch auf das Verhältnis zw. Anspruch aus Delikt und Virvertragl. Verhältnis einzugehen (

Anspruchskonkurrenz

soweit ich weiß), das schärft doch die Prüfungsumfang bei Fragestellung- so hat man den Anschein man könnte die Deliktsfrage evtl. Von vornherein Weglassen...

GEL

gelöscht

16.7.2020, 06:43:14

Wenn du den quasivertraglichen Anspruch in der Prüfung bereits bejaht hast, ist der deliktische Anspruch doch nur noch Teil des Hilfsgutachtens und somit der Komplettierung. Hier bestehen beide Ansprüche im übrigen nebeneinander.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.7.2020, 07:54:22

Nein eben nicht, ist nicht wie im Strafrecht.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 08:25:54

Ja S3TR, das stimmt. Wir haben in der letzten Antwort das Wort

Anspruchskonkurrenz

ergänzt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 08:27:10

@Marcus, Vorsicht mit Hilfsgutachten! Ein solches wäre hier falsch, denn die Ansprüche bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus!

FF0815

FF0815

4.5.2023, 07:28:24

Der Tesla landet aus fahrlässiger Handlung an der Laterne?

Fahrlässige Sachbeschädigung

ist nicht strafbar? Wie kann man dann noch zu einer deliktischen zivilrechtlichen Prüfung gelangen? Vielen Dank.

SE.

se.si.sc

4.5.2023, 10:28:56

In der Lösung der Aufgabe steht doch alles drin, was ist jetzt konkret deine Frage dazu? Verkürzt: Indem sich die zivilrechtliche Haftung nicht unbedingt für strafrechtliche Wertungen interessiert und fahrlässige Eigentumsverletzungen über cic (§§ 311 II, 241 II, 280 I BGB) und über Delikt (§ 823 I BGB) sehr wohl zu einem Ausgleich des

Schaden

s im Zivilrecht führen, obwohl wir ein solches Verhalten unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht für ahnungsbedürftig halten.

B333

b333

20.12.2023, 15:20:02

Du hast es vermutlich mit §

823 II

verwechselt, bei dem man grds. Eine Schutzpflichtverletzung prüfen würde. Dennoch ist in dem Fall §

823 II

nicht zu prüfen (aus dem Grund, den du genannt hast), sondern nur § 823 I :)

BL

Blotgrim

3.4.2024, 10:55:20

Ist vielleicht ne Kleinigkeit aber in

823 II

geht es um eine

Schutzgesetz

verletzung, nicht um eine Schutzpflicht. Liegt zwar nah beieinander bzw ist fast deckungsgleich aber ein gewisser Unterschied liegt vor 😅

LO

Lorenz

15.10.2024, 19:18:08

Die Stoßrichtung von StR und ZR ist ganz anders. Auf eine Starfbarkeit kommt es im ZR nur ganz selten an. Hier nicht.

QUIG

QuiGonTim

31.1.2024, 23:25:42

In den Kommentaren zu diesem Fall ging es schon um Eigentums- und Vermögensschäden. Wie lassen sich die beiden

Schaden

sarten voneinander unterscheiden?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 17:46:45

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Vorab: Wenn zw. Vermögens

schaden

und Eigentums

schaden

differenziert wird, ist der Unterschied zw. dem Eigentums

schaden

und REINEN Vermögensschäden gemeint („rein“ deshalb, weil auch Eigentumsschäden zu Vermögensschäden führen können!). Eigentumsschäden meint solche Schäden, die am Eigentum UNMITTELBAR eintreten, weil in ein absolut geschütztes Recht oder Rechtsgut eingegriffen wird; Bsp.: A zerstört Bs Auto/Computer/Haus/Regal/Handy --> hier ist das Eigentum unmittelbar PHYSISCH beschädigt. Ein REINER Vermögens

schaden

hingegen meint die Fälle, in denen NICHT in ein absolut geschütztes Recht/Rechtsgut eingegriffen wird, sondern sich NUR „finanziell“ auswirkt (Umsatz bricht ein/ich verliere

Geld

/ich erleide einen finanziellen

Schaden

dadurch, dass ich eine Sache nicht teuer verkaufen kann als urspr. möglich). Deshalb kannst du als „Faustformel“ merken: Wenn in ein absolutes Recht/Rechtsgut (Eigentum, Leib, Leben, APR…) eingegriffen und beschädigt wird, liegt erstmal ein Eigentums

schaden

vor (was natürlich auch eine Art „Vermögens

schaden

“ darstellt). Wird aber nur gegen einen „Vertrag“ verstoßen, wodurch keine „Sachen“ beschädigt sondern „rein finanzielle“ Schäden eintreten, so liegt i.d.R. ein „reine Vermögens

schaden

vor“! Falls du noch mehr Fragen hierzu hast: Her damit :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Jonas22

Jonas22

12.5.2024, 13:21:24

Die Frage hatte ich mir auch gestellt. @Leo Lee Perfekte Erklärung! Danke!

Natze

Natze

30.8.2024, 10:07:00

Falls es noch keinen Fall gibt, wäre es super, wenn ihr den auch noch hinzufügt 😊

LO

Lorenz

15.10.2024, 19:16:19

Als Ergänzung: wenn ich ein Taxi

vorsätzlich

abdränge und es so zu einem Unfall kommt, kann der Taxifahrer 1. den

Schaden

am Fahrzeug und 2. den entgangenen Gewinn als Vermögens

schaden

geltend machen, da dieser wegen 1. nicht REIN, also ausschließlich im Vermögen besteht, sondern neben dem

Schaden

im Eigentum besteht. Der Geschäftsmann, welcher wegen des Unfalls im Stau steht und seinen Termin verpasst, kann jedoch nicht seinen entgangenen Gewinn geltend machen, da dieser

Schaden

ein reiner Vermögens

schaden

ist.

Gruttmann

Gruttmann

15.5.2024, 14:03:10

Wieso ist das noch kein Leihvertrag?

Paulah

Paulah

16.5.2024, 22:05:46

Eine Probefahrt ist nach § 2 Nr. 23 FZV die Fahrt zur

Feststellung

und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des

Fahrzeuge

s. Die Leihe ist nach § 598 BGB die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wird im Rahmen von Vertragsverhandlungen der Vertragsgegenstand oder eine vergleichbare Sache überlassen, entsteht kein Leihvertrag [Häublein in MüKO zu § 598 BGB, 9. Auflage 2023, Rn. 13].

LO

Lorenz

15.10.2024, 19:09:14

Es entspricht einfach nicht dem Parteiwillen. U.a. würde der Käufer in spe dann un

mittelbarer Besitz

er.

LUC1502

luc1502

25.6.2024, 13:01:19

Hi liebe Jurafüchse, wäre es hier uU (bei entsprechender Argumentation) auch vertretbar zu sagen, dass beide

konkludent

einen Haftungsausschluss für

leicht fahrlässig

es Verhalten vereinbart haben. Man könnte ja sagen, dass man bei einer Probefahrt das Auto "austesten" will und solche Schäden iRd "vorhersehbaren" sind und zudem noch der Händler ja auch eine Kasko-Versicherung abschließen könnte und er sich so von vornherein gegen solche Schäden absichern könnte. LG

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.4.2025, 12:09:36

Hallo @[luc1502](95177), darüber kann man natürlich diskutieren, ich halte das hier aber nur für schwer vertretbar. Zunächst mal sollten wir

konkludent

e Haftungsbeschränkungen ohnehin nur sehr zurückhaltend annehmen, um nicht einfach (und zu häufig) eine sehr wertungsoffene und kaum rechtlich vorhersehbare Korrektur gesetzlich eigentlich klarer Ergebnisse vorzunehmen. Staudinger/Caspers, BGB, Neubearb 2019, § 276 Rn 119 drückt es besser aus, als ich es spontan kann: "Allgemein ist bei der Annahme stillschweigender Haftungsbeschränkungen Vorsicht geboten, weil die Annahme eines stillschweigenden Haftungs

verzicht

s durch den Gläubiger häufig auf eine unzulässige Willensfiktion hinausläuft. Deshalb müssen entweder konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien vorhanden sein, oder es muss sich mit Hilfe ergänzender

Vertragsauslegung

ergeben, dass der Schädiger, wäre die Frage vorher erörtert worden, eine Haftungsbeschränkung gefordert hätte und der Geschädigte diese billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen [Fundstellen aus der Rspr des BGH]." Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sehe ich hier nicht. Auch wird man kaum sagen können, dass der geschädigte Gebrauchtwagenhändler die Haftungsbeschränkung billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen: Dann gibt es eben keine Probefahrt, fertig. Bekanntermaßen führen Schäden an

Fahrzeuge

n, gerade bei Neuwagen, nicht nur zu hohen Reparaturkosten, sondern auch schnell zu erheblichem Wertverlust (Unfallwagen!). Zudem befinden wir uns hier in einer klar geschäftlich geprägten Transaktionsbeziehung, in einem Verkaufgespräch zur Anbahnung eines Kaufvertrags - und damit nicht in einem Verhältnis, in dem man ein gemeinsames Ziel verfolgt und/oder vernünftigerweise darauf vertrauen darf, dass die andere Seite meine Interessen besonders berücksichtigt. Das spricht mE eher gegen eine

konkludent

e Haftungsbeschränkung. Und natürlich kann man den Geschädigten immer darauf verweisen, dass er ja eine entsprechende Versicherung hätte abschließen können. Versicherungen sind aber nicht umsonst und werden typischerweise auf den Kaufpreis aufegschlagen, was der Käuferseite nicht gefallen dürfte. Alternativ würden eben einfach keine Probefahrten mehr angeboten, was mir auch nicht den Parteiinteressen zu entsprechen scheint. Dass man einen

Schaden

hätte versichern können, kann man für viele Schäden sagen, rechtfertigt aber für sich allein mE nicht, vom gesetzlichen Grundsatz der Haftung für jegliche Fahrlässigkeit abzuweichen. Von einem Kaufinteressierten bei der Probefahrt wird man ohnehin erwarten können, dass er eher defensiv fährt - ihm ist ja klar, dass es nicht sein Auto ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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