+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K überlegt, sich einen Tesla zuzulegen. Da er noch skeptisch ist, überredet ihn der Verkäufer V zu einer Probefahrt. K fährt den fabrikneuen Tesla aus Unachtsamkeit gegen eine Straßenlaterne.

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Einordnung des Falls

für Eigentumsschäden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen K (§§ 280 Abs. 1, 433 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch müsste ein wirksamer Kaufvertrag (=Schuldverhältnis) zustande gekommen sein.Allerdings hat K hier lediglich eine Probefahrt unternommen und noch kein definitives Kaufangebot abgegeben. Daher ist noch kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen V und K zustande gekommen. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus.
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2. Zwischen V und K bestand im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).

Ja!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht: - durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), - die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder - ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). K hat mit dem Tesla des V eine Probefahrt unternommen, sodass - unabhängig davon, ob K eine Kaufabsicht hatte - ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstanden ist (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

3. Aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) kann der Geschädigte auch Ersatz für Eigentumsschäden verlangen.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) ist: (1) ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), (2) die Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), (3) deren Vertretenmüssen und (4) ein kausaler Schaden. Als Rechtsfolge hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 280, 249 ff. BGB). Umfasst wird hierbei jegliche Art von Schaden. Insbesondere werden auch reine Vermögensschäden umfasst (anders als im Deliktsrecht, § 823 Abs. 1 BGB).

4. V hat gegen K einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen der Beschädigung des Teslas (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Zwischen K und V besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet (§ 311 Abs. 2 BGB). K trifft die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des V Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf er dessen Eigentum nicht in der Substanz beeinträchtigen. Indem K den Tesla wenigstens fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) gegen die Laterne fuhr, hat er diese Pflicht verletzt. V kann die Reparaturkosten und den Minderwert nach § 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

5. V hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen K (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Deliktische Schadenersatzansprüche sind neben (quasi-) vertraglichen Schadenersatzansprüchen ohne weiteres anwendbar, der Gläubiger kann wählen auf welche Anspruchsgrundlage er seinen Anspruch stützt (Anspruchskonkurrenz). Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB müsste K (1) ein absolut geschütztes Recht des V (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch V ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste.Vs Eigentum wurde durch eine fahrlässige Verletzungshandlung des K verletzt. V kann die Reparaturkosten und den Minderwert nach § 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
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