Aufwendung auf fremde Sachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat eine Wohnung von V gemietet. Das Badezimmer der Wohnung ist zwar alt, aber noch voll funktionsfähig. M findet die dort verbauten geblümten Fliesen jedoch schrecklich. Sie entfernt sie und verlegt neue. Als V das erfährt, ist sie erfreut, da sie die Fliesen ohnehin erneuern wollte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufwendung auf fremde Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die alten Fliesen stellten einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen V aus § 536a Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Auch diejenigen Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache, die nicht der Mangelbeseitigung dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig.
Genau, so ist das!
4. Die Erneuerung der Fliesen stellt ein für M auch-fremdes Geschäft dar.
Ja, in der Tat!
5. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH vorliegend widerlegbar vermutet.
Ja!
6. M hat gegen V einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Genau, so ist das!
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