Aufwendung auf fremde Sachen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat eine Wohnung von V gemietet. Das Badezimmer der Wohnung ist zwar alt, aber noch voll funktionsfähig. M findet die dort verbauten geblümten Fliesen jedoch schrecklich. Sie entfernt sie und verlegt neue. Als V das erfährt, ist sie erfreut, da sie die Fliesen ohnehin erneuern wollte.

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Einordnung des Falls

Aufwendung auf fremde Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die alten Fliesen stellten einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 536 Abs. 1 BGB ist ein Mietmangel jeder Mangel der Mietsache, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die alten Fliesen im Badezimmer der Wohnung haben den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung als Mietsache weder aufgehoben, noch gemindert. Vielmehr war das Badezimmer noch voll funktionsfähig, sodass der vertragsgemäße Gebrauch uneingeschränkt möglich war.
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2. M hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen V aus § 536a Abs. 2 BGB.

Nein!

Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die alten Fliesen stellen keinen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar. Schon deshalb scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 BGB aus.

3. Auch diejenigen Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache, die nicht der Mangelbeseitigung dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig.

Genau, so ist das!

Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (§ 539 Abs. 1 BGB). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das heißt, die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB müssen erfüllt sein.§ 539 Abs. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn es sich nicht um einen Mietmangel handelt. Bei Mietmängeln sind die Regelungen der §§ 536ff. BGB vorrangig. Deren Voraussetzungen (insb. Anzeigepflicht) dürfen nicht unter Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB unterlaufen werden.

4. Die Erneuerung der Fliesen stellt ein für M auch-fremdes Geschäft dar.

Ja, in der Tat!

Ein auch-fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst. Die Erneuerung der Fliesen ist einerseits ein Geschäft des V, da sie Eigentümerin der Wohnung ist. Zum anderen stellt sie auch ein Geschäft des M dar, da sie Mieterin der Wohnung ist.

5. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH vorliegend widerlegbar vermutet.

Ja!

Der Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Die Erneuerung der Fliesen ist ein auch-fremdes Geschäft.

6. M hat gegen V einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA sind vorliegend erfüllt. Als Aufwendungen kommen vorliegend die Kosten für die neuen Fliesen in Betracht.Die Arbeitskraft des M wäre dagegen nicht als Aufwendung ersatzfähig. Nach h.M. ist die Arbeitskraft des Geschäftsführers im Rahmen einer GoA in analoger Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB nur dann als Aufwendung ersatzfähig, wenn das ausgeführte Geschäft dem Beruf oder dem Gewerbe des Geschäftsführers entspricht.
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