Versicherungsfälle

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autofahrer A sieht, wie M mit seinem Motorrad von der Straße abkommt und die Böschung hinabstürzt. A klettert hinab und trägt den verletzten M zu seinem Auto, um ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dabei ruiniert er sich seine Designerschuhe. M ist bei Krankenkasse K versichert.

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Einordnung des Falls

Versicherungsfälle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte gegen M einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. Hat A ein objektiv fremdes Geschäft für M geführt?

Ja, in der Tat!

Ein objektiv fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen. Die Hilfeleistung war zum einen ein Geschäft des M, da er der Empfänger der Leistung war. Ferner stellt sie ein Geschäft der K dar. Die K ist gegenüber M als Versichertem zur Krankenpflege verpflichtet. Die Krankenpflege umfasst nicht nur die ärztliche Behandlung, sondern auch alle Leistungen, die erforderlich sind, um diese zu ermöglichen. Auch der Krankentransport gehört somit zur Krankenpflege.
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2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 677 BGB liegen vor. Kann A Ersatz für die ruinierten Schuhe nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog von M verlangen?

Ja!

Nach §§ 677, 683 S. 1 BGB setzen Ansprüche aus echter, berechtigter GoA voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein und (4) das Geschäft dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprach. Indem A dem M geholfen hat, hat A ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. A war nicht zur Hilfeleistung beauftragt oder sonst berechtigt. Indem M die Hilfeleistung des A angenommen hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie seinem Willen entspricht. Der Schaden an den Schuhen ist ein risikotypischer Begleitschaden der Rettungsaktion, sodass A hierfür Ersatz verlangen kann.

3. A handelte auch für die Krankenkasse. Könnte A daher auch einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog gegen K haben?

Genau, so ist das!

K ist zu Krankensorge gegenüber M verpflichtet. Das Geschäft fällt damit ebenfalls in den Rechts- und Interessenkreis der K. A hat daher gleichermaßen ein Geschäft für K besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch hier vermutet. A wurde auch nicht von K zur Rettung des M beauftragt oder war sonst berechtigt. Es ist anzunehmen, dass die Rettung des M mit dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen der K übereinstimmt, jedenfalls wäre hier auch § 679 BGB einschlägig. Somit steht A gleichermaßen ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog gegen K zu.

4. A macht den Anspruch nun gegenüber M und K geltend. Kann A die „zweifache“ Erfüllung des Anspruch verlangen, sofern M und K Gesamtschuldner sind (§ 421 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn ein Geschäftsführer gegen mehrere Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat, so haften diese als Gesamtschuldner (§ 421 S. 1 BGB). A kann die Leistung nur einmal fordern (§ 421 BGB). Das Innenverhältnis zwischen M und K richtet sich nach § 426 BGB. Die Haftungsquote ergibt sich aus den Regelungen des Versicherungsverhältnisses (§ 421 Abs. 1 BGB). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ist A als Nothelfer zugleich unfallversichert. Nach § 13 SGB VII hat er somit einen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger wegen seiner beschädigten Schuhe. Macht er diesen geltend, so gehen die Aufwendungsersatzansprüche des A gegen M und K aus GoA nach §§ 13 S. 4 SGB VII, 116 SGB X per Legalzession auf den Unfallversicherungsträger über.
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