Versicherungsfälle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autofahrer A sieht wie M mit seinem Motorrad von der Straße abkommt und die Böschung hinabstürzt. A klettert hinab und trägt den verletzten M zu seinem Auto, um ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dabei ruiniert er sich seine Designerschuhe. M ist bei Krankenkasse K versichert.
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Einordnung des Falls
Versicherungsfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hilfeleistung an M stellt ein für A objektiv fremdes Geschäft dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Ja!
3. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Genau, so ist das!
4. Die Hilfeleistung an M stellt sowohl gegenüber M, als auch gegenüber K eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Ja, in der Tat!
5. A hat gegen M und gegen K einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Ja!
6. M und K sind Gesamtschuldner.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kajuka
2.9.2022, 08:06:47
Wieso ist die Hilfeleistung von A an M hier ein objektiv-fremdes Geschäft? Müsste es nicht vielmehr ein auch-fremdes Geschäft sein, weil das Hilfeleisten auch im Interesse bzw
Pflichtenkreisvon A ist.
Nora Mommsen
2.9.2022, 09:53:36
Hallo kajuka, vorliegend könnte man überlegen, ob sich die Pflicht des A aus § 323 c StGB herleitet und daher ein auch-fremdes Geschäft vorliegt. Allerdings umfasst die Hilfe
leistungspflichtnicht den Transport ins Krankenhaus. Diesbezüglich liegt eine Pflicht der Kranken-/Unfallversicherung vor, die auch den Rechtskreis des M berührt. Für die Erfüllung des § 323 c StGB hätte es gereicht, den Notarzt zu rufen. Insbesondere bei dem Prüfungspunkt "ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung" sollte man nochmal auf § 323 c StGB zu sprechen kommen. Dieser konstitutiert allerdings keine Sonderbeziehung sondern betrifft die Allgemeinheit. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kajuka
3.9.2022, 08:18:21
Danke! Das klingt nachvollziehbar.
Lorbeerbekränzte🦩
8.12.2022, 11:06:36
Warum liegt die Rettung auch im Interesse der K?
Lukas_Mengestu
8.12.2022, 13:52:28
Hallo Lorbeerbekränzte, vielen Dank für die Rückfrage! Zur Versicherungsleistung der K gehört auch der Krankentransport. Hätte A den M also nicht ins Krankenhaus gefahren, so hätte hierfür ein Krankenwagen auf Kosten der K anrücken müssen. Insofern ist der Transport auch in ihrem Interesse. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
juliavdb
27.7.2023, 11:10:35
Hallo, warum hat A gegen M und K als Gesamtschuldner einen Ersatzanspruch? Ich hätte gedacht, dass grds. M Schuldner ist und er dann einen Regressanspruch oder so gegen seine Krankenkasse hat. Jedenfalls verstehe ich das Versichert-Sein so, dass nur einer schuldet - grds. man selbst und wenn die Versicherung den Sachverhalt abdeckt, dann die Versicherung. Über eine Erklärung wäre ich sehr dankbar!
Mar St
26.9.2024, 19:04:04
§ 115 I VGG ist da - glaube ich - die Vorschrift🤔 Auch wenn grds erstmal nichts dagegen spricht, habe ich gerade in diesem Fall ein Störgefühl, dass die KK direkter Anspruchsgegner sein soll, das ich nicht mal genau beschreiben kann. Wäre toll, wenn noch jemand, der mehr Ahnung hat, was dazu sagt!😅
KP1807
1.10.2024, 15:02:19
Ich schließe mich @[juliavdb](175409) an und würde um kurze Info bitten :)
Niro95
14.11.2024, 13:35:02
Sehe ich auch so, würde mich ebenfalls um Beantwortung freuen und pushe das mal wieder nach oben :)
Malwine
22.6.2024, 10:58:27
Hallo, müsste da sich der Aufwendunfgsersatzanspruch des A auf den Ersatz seiner Designerschuhe richtet, die Ansprüche auf
Aufwendungsersatzdes A gegen M und K nicht aus §§ 677, 683 S. 1, 670 analog ergeben, weil die Designerschuhe hier einen risikotypischen Begleitschaden darstellen? Vielen Dank im Voraus.