Versicherungsfälle
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autofahrer A sieht, wie M mit seinem Motorrad von der Straße abkommt und die Böschung hinabstürzt. A klettert hinab und trägt den verletzten M zu seinem Auto, um ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dabei ruiniert er sich seine Designerschuhe. M ist bei Krankenkasse K versichert.
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Einordnung des Falls
Versicherungsfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte gegen M einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. Hat A ein objektiv fremdes Geschäft für M geführt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 677 BGB liegen vor. Kann A Ersatz für die ruinierten Schuhe nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog von M verlangen?
Ja!
3. A handelte auch für die Krankenkasse. Könnte A daher auch einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog gegen K haben?
Genau, so ist das!
4. A macht den Anspruch nun gegenüber M und K geltend. Kann A die „zweifache“ Erfüllung des Anspruch verlangen, sofern M und K Gesamtschuldner sind (§ 421 S. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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