Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Modeliebhaberin M hat bei Zalando ein Blümchenkleid bestellt. Aufgrund ihres schnell wechselnden Modegeschmacks gefällt es ihr nicht mehr, als sie es erhält. Sie erklärt den Widerruf. Z fordert, dass M Versandkosten für Rücksendung selbst trägt. Darüber hatte Z die M beim Kauf auch belehrt. M verweigert dies.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach wirksamem Widerruf muss M das Kleid unverzüglich an Z zurückschicken.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verbraucher ist immer zur Rücksendung verpflichtet.
Nein!
3. Z muss der M sowohl den Kaufpreis als auch die Hinsendekosten rückerstatten.
Genau, so ist das!
4. M kann auch Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Pakets an Z von diesem verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
12.12.2023, 08:56:31
Zum Verständnis: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 II 1 BGB). Nach erklärten Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Die empfangen Leistungen sind dann (bei § 312b und § 312c) innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 I BGB). Dh es sind insgesamt 28 Tage?
Lukas_Mengestu
13.12.2023, 18:48:57
Hallo Isabelle, in der Tat laufen die Fristen für die Widerrufserklärung und die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen nicht parallel. Wenn also tatsächlich ein Widerruf am letzten Tag der Frist erfolgt und dann auch am letzten Tag der Höchstfrist die Leistung zurückgegeben wird, können zwischen Erhalt der Leistung und Rückgewähr tatsächlich 28 Tage vergehen, ohne dass Verzug eintritt. Da der Verbraucher bereits durch Absendung der Ware die Frist wahrt (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB), kann es sogar noch ein wenig länger dauern, bis der Unternehmer die Leistung tatsächlich wieder zurück erhält. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juraddicted
20.8.2024, 18:51:34
Kann durch AGB die Rückzahlung der (Hinweg) Versandkosten ausgeschlossen werden? Bestimmt ist das keine „kluge“ Frage, da wir im Verbraucherschutzrecht sind… ich habe das in der Realität nur noch nie gesehen. Oder scheitert es meist daran, dass man nicht 100% zurückschickt und es keine „anteilige“ Versandkostenerstattung gibt? Vielen Dank & liebe Grüße :)
Johannes Nebe
29.9.2024, 11:12:48
Ich habe noch eine Idee zu der irritierenden Weglassung des Leerzeichens zwischen "Abs." bzw. "S." und der Ziffer. Möglicherweise hat die Autorin (mwd) Sorge, dass es zu unschönen Zeilenumbrüchen kommt. Das Mittel dagegen wären geschützte Leerzeichen. Darf ich anregen, sich da mal in der Redaktion schlau zu machen?
Linne_Karlotta_
28.10.2024, 16:57:19
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team