Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
4. April 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (12.655 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Modeliebhaberin M hat bei Zalando ein Blümchenkleid bestellt. Aufgrund ihres schnell wechselnden Modegeschmacks gefällt es ihr nicht mehr, als sie es erhält. Sie erklärt den Widerruf. Z fordert, dass M Versandkosten für Rücksendung selbst trägt. Darüber hatte Z die M beim Kauf auch belehrt. M verweigert dies.
Diesen Fall lösen 55,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beiderseitige Rückgewährpflichten (u.a. Liefer-/Versandkosten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach wirksamem Widerruf muss M das Kleid unverzüglich an Z zurückschicken.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verbraucher ist immer zur Rücksendung verpflichtet.
Nein!
3. Z muss der M sowohl den Kaufpreis als auch die Hinsendekosten rückerstatten.
Genau, so ist das!
4. M kann auch Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Pakets an Z von diesem verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
12.12.2023, 08:56:31
Zum Verständnis: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 II 1 BGB). Nach erklärten Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Die empfangen Leistungen sind dann (bei § 312b und § 312c) innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 I BGB). Dh es sind insgesamt 28 Tage?

Lukas_Mengestu
13.12.2023, 18:48:57
Hallo Isabelle, in der Tat laufen die Fristen für die
Widerrufserklärungund die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen nicht parallel. Wenn also tatsächlich ein Widerruf am letzten Tag der Frist erfolgt und dann auch am letzten Tag der Höchstfrist die Leistung zurückgegeben wird, können zwischen Erhalt der Leistung und Rückgewähr tatsächlich 28 Tage vergehen, ohne dass Verzug eintritt. Da der Verbraucher bereits durch Absendung der Ware die Frist wahrt (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB), kann es sogar noch ein wenig länger dauern, bis der Unternehmer die Leistung tatsächlich wieder zurück erhält. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
20.8.2024, 18:51:34
Kann durch AGB die Rückzahlung der (Hinweg) Versandkosten ausgeschlossen werden? Bestimmt ist das keine „kluge“ Frage, da wir im Verbraucherschutzrecht sind… ich habe das in der Realität nur noch nie gesehen. Oder scheitert es meist daran, dass man nicht 100% zurückschickt und es keine „anteilige“ Versandkostenerstattung gibt? Vielen Dank & liebe Grüße :)
benjaminmeister
22.12.2024, 22:45:05
@[Juraddicted](96780) gem. § 361 II S. 2 kann zumindest bei Verbraucherverträgen die Rückzahlung der Versandkosten für den Hinweg nicht ausgeschlossen werden.
benjaminmeister
22.12.2024, 22:56:22
Im vorliegenden Fall verneint ihr die Plicht, die empfangenen Leistungen unverzüglich zurücksenden zu müssen. Das ist meinem Verständnis nach falsch. § 357 I ersetzt § 355 III S. 1 nicht, sondern ist eine darüberhinausgehende Regelung: Selbst wenn 20 Tage nach
Widerrufserklärungdie Rückgewähr immer noch unverzüglich ("
ohne schuldhaftes Zögern") wäre, wäre in diesem Fall die Rückgewähr gem. § 357 I wegen der 14-Tage-Regelung verspätet. Umgekehrt kann aber auch eine Rückgewähr innerhalb der 14-Tage verspätet sein, wenn die Rückgewähr eben nicht mehr gem. § 355 III S. 1 unverzüglich wäre. Ich zitiere mal Looschelders, SchuldR AT, § 42 Rn. 34: "Nach der allgemeinen Regel des § 355 III 1 muss die Pflicht zur Rückgewähr unverzüglich erfüllt werden. § 357 I sieht DARÜBER HINAUS vor, dass die Rückgewähr spätestens nach 14 Tagen zu erfolgen hat." Aus dem Wortlaut ("spätestens") des § 357 I kann man schließen, dass auch eine kürzere maximale Rückgewährzeit möglich sein muss, weil sonst hätte der Gesetzgeber "innerhalb" anstatt "spätestens" geschrieben.

Major Tom(as)
12.2.2025, 15:27:06
Genau dasselbe dachte ich mir auch. Bei einem reinen Lesen der Norm hätte ich zusätzlich noch gesagt: § 357 I BGB ist eine "Höchstfrist" **im Sinne des § 355 III 2 BGB**. Damit ist es ja in der Norm sogar vorgesehen, dass es hier eine "Abweichung" gibt und ein Ausschluss des S.1 nicht nötig.
cornelius.spans
23.2.2025, 13:57:10
*push* bitte Lösung anpassen