Nutzungen (-)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S benötigt dringend ein Auto und ersteigert über eBay einen VW Polo von Autohändler V. Nach einer 3-Kilometer langen Testfahrt stellt sie fest, dass ihr das Design des Wagens und das Fahrgefühl nicht gefallen. Sie widerruft den Vertrag. V verlangt nun Nutzungsentschädigung.
Einordnung des Falls
Nutzungen (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs.1, 312c BGB zu.
Ja, in der Tat!
2. Infolge des Widerrufs ist S verpflichtet, dem V das Auto zurückzugewähren und ihm Wertersatz nach § 357a Abs.1 BGB zu leisten.
Nein!
3. V kann von S allerdings Ersatz des Wertes der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen (Wertersatz für die gefahrenen Kilometer) verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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QuiGonTim
12.3.2024, 06:44:02
§ 357a BGB statuiert in der (amtlichen ?) Überschrift, die Anwendbarkeit der Norm auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ohne Finanzdienstleistungen. Eine derartige Einschränkung findet sich nicht im eigentlichen Normtext (ebenso in § 357b BGB: Verträge über Finanzdienstleistungen). Sind die Überschriften in diesen Fällen als Tatbestandsmerkmale zu sehen?