Wertersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K nimmt privat an einer von U organisierten Reise nach Meissen teil. Teil des Programms ist der Verkauf von Meissner Porzellan. K kann nicht widerstehen und kauft Porzellan für €1000 (Wert: €600). Zuhause fallen ihm die Teller herunter und gehen dabei kaputt. K erklärt sofort den Widerruf.
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Einordnung des Falls
Wertersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Widerrufsrecht ist erloschen, weil die Teller zerstört sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Infolge des erklärten Widerrufs ist U verpflichtet, an K den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Ja, in der Tat!
4. Infolge des erklärten Widerrufs ist K nur verpflichtet, an U die zerstörten Teller herauszugeben.
Nein!
5. K muss an U €1000 Wertersatz zahlen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klima-Kleber
14.4.2023, 18:49:14
spielt vorliegend § 357a II 3 keine Rolle? Stichwort:
UnverhältnismäßigkeitDogu
29.5.2023, 18:02:48
Hier liegt doch ein Warenkauf vor. Außerdem richtet sich die Antwort ja schon nach dem objektiven Wert als Umkehrschluss zu § 357a II 2 BGB. Es braucht keine Ausnahme, wenn der Regelfall sowieso schon der Marktwert beim Warenverkauf ist.
Kai
8.1.2024, 17:20:09
Ich habe in einem früheren Fall mit einer Reise nach Meissen bereits rechtliche Bedenken zum Bestehen des Widerrufsrechts geäußert. Auch wenn ich generell der Meinung bin, dass der Verbraucher nicht gesondert schutzwürdig ist, wenn er an einer Fahrt teilnimmt, obwohl der Besuch in einem Laden im Programm angekündigt ist, unabhängig von diesem rechtlichen Aspekt: Im SV hier wird nicht erwähnt, dass der U, der die Fahrt organisiert, auch Inhaber der Ladens ist. Mangels Konnexität der Fahrt zum Besuch im Laden müsste das Widerrufsrecht dann erst recht abgelehnt werden bzw. im Sachverhalt müsste vermerkt sein, dass U sowohl die Fahrt als auch das Porzellan im Laden anbietet. Könntet ihr das vielleicht noch einfügen? Danke euch!
DerChristoph
12.1.2024, 09:22:16
Ausreichend wäre ja, wenn der Ausflug "mit seiner Hilfe" (vgl. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) veranstaltet wurde. So ist wahrscheinlich der Vermerk im SV ("Teil des Programms") zu verstehen. Aber ja, das könnte deutlicher formuliert werden, da ja auch andere (gänzlich fremde) Ladenbesuche Programmpunkt sein können.
Quarklo
8.8.2024, 14:19:09
Im Sachverhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Unternehmer die notwendige Unterrichtung getätigt hat