Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Allgemeiner Teil
Rücktritt nach außertatbestandlicher Zielerreichung
Rücktritt nach außertatbestandlicher Zielerreichung
31. Mai 2025
32 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um O töten zu können, will T Os Begleitung B „beseitigen“. T nähert sich unbemerkt von hinten und schneidet B - ihren möglichen Tod billigend - mit einem Messer in den Hals. B zuckt zurück und erleidet nur eine Schnittwunde. Da O zu fliehen versucht, greift T nun sie an und lässt von B ab.
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Einordnung des Falls
Rücktritt nach außertatbestandlicher Zielerreichung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen versuchten Mordes an B strafbar gemacht haben, indem er ihr mit dem Messer in den Hals schnitt (§ 211, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Tatentschluss bezüglich eines Heimtückemordes , als er der B in den Hals schnitt.
Ja!
3. Steht es der Annahme einer Ermöglichungsabsicht entgegen, dass T lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Spätestens als T das Messer an Bs Hals führte, setzte er unmittelbar zur Tat an.
Ja, in der Tat!
5. Indem T von B abließ, könnte er strafbefreiend zurückgetreten sein.
Ja!
6. T konnte nicht mehr zurücktreten, da sein Versuch in dem Moment fehlgeschlagen ist, als B sich losgerissen hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Für einen erfolgreichen Rücktritt hätte T den Erfolgseintritt aktiv abwenden müssen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Dass T sein beabsichtigtes Ziel, B zu beseitigen, um O töten zu können, erreicht hat, schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus.
Nein!
9. Obwohl T nach Ansicht des BGHs wirksam zurücktreten konnte, bleibt er nicht straflos.
Genau, so ist das!
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