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Rücktrittshorizont bei mehraktigem Tatgeschehen
Im Kern dieser Entscheidung stehen die nahezu lehrbuchhaften Ausführungen des BGH im Hinblick auf den Rücktrittshorizont beim mehraktigen Geschehen. Zudem kann in dieser Entscheidung noch einmal der Blick für die maßgebliche Rücktrittshandlung des Täters geschärft werden.
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Der Amputationsfall: Beachtlichkeit des dolus subsequens? - Jurafuchs
Das Konzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein muss. Daher ist es irrelevant, ob der Vorsatz vor (dolus antecedens) oder nach der Tat (dolus subsequens) besteht. Es genügt jedoch, wenn Vorsatz zum Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium vorliegt. Im vorliegenden, an den Jauchegrubenfall erinnernden, „Amputationsfall“ hatte der Täter jedoch zum Zeitpunkt der zuerst folgenden Körperverletzung keinen Tötungsvorsatz. Dieser folgte erst später und ist damit ein unbeachtlicher dolus subsequens.
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Korrektur des Rücktrittshorizont: aus beendetem Versuch wird unbeendeter Versuch - Jurafuchs
Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Das maßgebliche Kriterium ist, ob bei der letzten Ausführungshandlung der Erfolgseintritt aus Sicht des Täters ohne weiteres Zutun eintritt oder nicht (Rücktrittshorizont). Diese Einschätzung des Täters kann sich jedoch ändern. Hält der Täter zunächst alles Erforderliche für den Erfolgseintritt für getan, liegt ein beendeter Versuch vor. Findet er dann heraus, dass doch noch weitere Handlungen für den Erfolgseintritt notwendig wären, liegt doch ein unbeendeter Versuch vor (Korrektur des Rücktrittshorizonts).
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Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers („GBL-Fall“) BGHSt 61, 21
Der sogenannte „GBL-Fall“ ist eine Leitentscheidung des BGH zur Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers. Die Entscheidung betrifft eine Fallkonstellation, in der der Täter dem Opfer beim gemeinsamen Drogenkonsum schwere Drogen anbietet, das Opfer die Drogen entgegen dem Rat des Täters überdosiert konsumiert und der Täter im Anschluss nichts oder zu wenig unternimmt, um die tödlichen Folgen der Überdosis abzuwenden. Rechtlich behandelt der Fall die Abgrenzung einer fahrlässigen Tötung und einer Tötung durch Unterlassen. Zentrale Prüfungspunkte sind die Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle, die Abgrenzung zu Fällen der Selbsttötung (Stichwort eigenverantwortliche Selbstgefährdung) sowie die Frage, in welchem Umfang der Täter verpflichtet ist, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs – hier den Eintritt des Todes infolge einer Überdosis – abzuwenden.
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Anforderungen an den Rücktritt von beendeten Versuch: Mitverursachen der Nichtvollendung - Jurafuchs
Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit den Anforderungen an einen Rücktritt vom beendeten Versuch. Dafür ist grds. das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette nötig, welche für die Vollendung zumindest mitursächlich ist. Für dieses Ingangsetzen reicht auch aus, dass der Täter Dritte hinzuzieht. Andere Motive als die der Verhinderung der Tatvollendung stehen dem Rücktritt nicht entgegen. Ebenso schließt es einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn der Täter mehr hätte tun können, um die Vollendung mit größerer Sicherheit zu verhindern.
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Leichtfertig hervorgerufene Notwehrprovokation - Jurafuchs
Wer einen Angriff durch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer Notwehrlage zu verletzen, handelt rechtsmissbräuchlich. Geschieht dies vorsätzlich, ist die Berufung auf Notwehr nicht möglich. Auch wenn der Angriff nur leichtfertig provoziert wurde, wird das Notwehrrecht eingeschränkt. Dies gelte aber nicht zeitlich unbegrenzt. So müsse auf eine sichere erfolgversprechende Handlung unter Umständen verzichtet werden und das Risiko hingenommen werden, auf ein Abwehrmittel zurückzugreifen, was weniger erfolgversprechend scheint.
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Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum - Jurafuchs
Diese Konstellation des doppelten Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) ist besonders klausurrelevant. Während bei einem Opfer ein einfacher ETBI vorlag, da die Notwehrhandlung nicht erforderlich war, lag gegenüber einem Opfer weder eine Notwehrlage vor, noch war die Notwehrhandlung erforderlich. Im Fall des einfachen ETBI schließt sich der BGH der eingeschränkten Schuldtheorie an, welche gem. § 16 Abs. 1 StGB analog einen Vorsatzausschluss annimmt. Währenddessen ist der Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. Denn hier hätte sich der Täter nicht einmal im Falle des Vorliegens der irrig angenommenen Notwehrlage rechtskonform verhalten.
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Entlassungstheorie bei mittelbarer Täterschaft - Jurafuchs
Dieses Urteil beschäftigt sich mit dem Eintritt in die Versuchsphase bei mittelbarer Täterschaft. Hierbei bekräftigt das Gericht die herrschende Entlassungstheorie. Danach beginne der Versuch, wenn der indirekte Täter die nach seiner Vorstellung erforderliche Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen habe, sodass dieses dem Tatplan nach die Tat im unmittelbaren Anschluss ausführe. Zudem müsse das geschützte Rechtsgut bereits in diesem Zeitpunkt konkret gefährdet sein. Dabei betont der BGH die zeitliche Nähe zwischen Entlassung des Tatmittlers und der Tatbestandsverwirklichung sowie der damit einhergehenden konkreten Gefährdung des Tatobjekts. Ein unmittelbares Ansetzen läge also nicht vor, wenn es nach der Entlassung erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung kommen solle oder wenn eine konkrete Gefährdung des Rechtsguts unklar bleibe.
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Abgrenzung: Beendeter oder unbeendeter Versuch - Täter ist Erfolgseintritt gleichgültig - Jurafuchs
Die Abgrenzung zwischen einem beendeten und einem unbeendeten Versuch kann sich als schwierig gestalten. Wie ein Versuch einzuordnen ist, bei dem sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns macht oder ihm der Erfolg gleichgültig ist, hat der BGH nun entschieden. Hier sei ein beendeter Versuch anzunehmen. Grund dafür ist, dass ein Täter, der gleichgültig gegenüber dem Erfolgseintritt eingestellt ist, nicht bessergestellt werden soll als derjenige, der sich Gedanken über die Folgen seines Tuns macht.
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Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch - Jurafuchs
Der BGH hat in diesem Urteil bekräftigt, dass für die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und den beendeten Versuch der tätereigene, subjektive Rücktrittshorizont maßgeblich sei. Danach liege ein beendeter Versuch auch dann vor, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Todeseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.
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Mittäterschaft ohne Mitwirkung am Kerngeschehen? - Jurafuchs
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist höchst relevant. Besonders umstritten ist dies in Fällen, in denen der Beschuldigter nicht bei der Tat selbst seinen Tatbeitrag geleistet hat. In diesem Beschluss hat der BGH aber bekräftigt, dass weder eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch eine Anwesenheit am Tatort zwingend sei, um Mittäter zu sein. Maßgeblich sei ein objektiv wesentlicher Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellen soll. Hierbei sei eine Einflussnahme auf Art, Umfang und Durchführung des Tatgeschehens wichtig.
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Unwissen schützt vor Strafe nicht – oder doch? Zurechnung beim Mittäterexzess - Jurafuchs
Jedem Mittäter kann nur das Handeln des Mittäters zugerechnet werden, welches auch von seinem Vorsatz und vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist. Liegt eine wesentliche Abweichung vom Tatplan vor (Mittäterexzess), ist dies nicht zurechenbar. Diese grundlegenden Regeln zur Zurechnung von Tatbeiträgern bei der Mittäterschaft hat der BGH in dieser Entscheidung erneut bestätigt.
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Abgrenzung: Dreieckserpressung oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - Jurafuchs
Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen einer versuchten Dreieckserpressung, einem versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Maßgeblich ist hierbei, dass eine Dreieckserpressung ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten voraussetzt. Wie dieses konkret ausgestaltet sein soll – rechtliches (Befugnistheorie) oder tatsächliches Näheverhältnis (Lagertheorie) - ist umstritten. Ungeachtet dieser Frage scheide eine Dreieckserpressung jedoch im vorliegenden Fall aus, da der Genötigte den Vermögensinteressen des geschädigten anvisierten Diebstahlopfers gleichgültig gegenüberstehe.
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Versuchtes Sexualdelikt in mittelbarer Täterschaft: Versuchsbeginn - Jurafuchs
Der BGH hat entschieden, dass versuchte sexuelle Nötigung bei mittelbarer Täterschaft beginnt, wenn der Einfluss des Täters auf die ausgewählte Person als Werkzeug abgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Täter eine zeitnahe Ausführung erwartet. Der Fall betraf einen pensionierten Priester, der geplant hatte, seine Ex-Geliebte vergewaltigen zu lassen. Er übernahm die Identität der Frau auf einem „erotischen Dating-Portal" und korrespondierte mit zwei Männern. Er arrangierte ein Treffen für ein "Vergewaltigungs-Rollenspiel" am nächsten Tag. Das Klingeln des Werkzeugs (des unwissenden Mannes) an der Tür war auch die Schwelle für den Täter, die Tat zu versuchen. Da er feste Vereinbarungen getroffen hatte und durch seinen Chat am nächsten Tag wusste, dass sein Werkzeug auf dem Weg zur Wohnung war, hatte er eine konkrete Gefahr für seine ehemalige Geliebte geschaffen.
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Anforderungen an die Notwehrprovokation - Jurafuchs
Diese Entscheidung behandelt die Einschränkung des Notwehrrechts innerhalb der Gebotenheit. Dieses ist eingeschränkt, wenn der Angriff leichtfertig provoziert wurde. Der notwehrberechtigende Angriff müsse bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Provokation des Angegriffenen erscheinen. Die Provokation selbst müsse sozialethisch zu missbilligen sein und in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Angriff stehen.
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Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag? - Jurafuchs
Der BGH präzisiert in diesem Beschluss die Anforderungen an die sukzessive Mittäterschaft. Demnach sei eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen Beitrag für die Tatbestandsverwirklichung leistet. Ist dies allerdings nicht möglich, wenn der Vortäter bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs getan hat und der Hinzutretende deshalb keinen Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung mehr ausüben kann.
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Objektive Zurechnung bei Berufsrettern - Jurafuchs
Problematisch bei dem hier vorliegenden Retter-Fall ist die objektive Zurechnung im Rahmen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Konkret geht es um die Frage, ob sich eine fahrlässig herbeigeführte Gefahr im eingetretenen Erfolg objektiv zurechenbar niederschlägt, oder ob es sich um eine bewusste Selbstgefährdung der Berufsretter handelt, welche die objektive Zurechnung ausschließe. Eine objektive Zurechenbarkeit sei hier nach BGH gegeben, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schaffe, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründe und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schaffe.
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Verteidigungswille als einziges Handlungsmotiv? - Jurafuchs
Die Notwehr fordert als subjektives Notwehrelement einen Verteidigungswillen. Dieser muss allerdings nicht das einzige Motiv für die Handlung sein. Allerdings hat der Verteidigungswille das prägende Motiv sein – so der BGH in dieser Entscheidung. Die anderen Beweggründe dürfen hierbei nicht so dominant sein, dass der Wille, sich gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, in den Hintergrund rückt.
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Neues bei der objektiven Zurechnung beim Dazwischentreten Dritter - Jurafuchs
Der BGH bleibt in dieser Entscheidung seiner bisherigen Linie treu und verneint im vorliegenden Fall die Zurechnung des Taterfolgs bei einem Dazwischentreten Dritter. Während das Verhalten des Vortäters zwar äquivalent kausal für den Todeserfolg des Opfers ist, ist fraglich, ob das Dazwischentreten Dritter die objektive Zurechnung durchbricht. Hierbei scheide eine Zurechnung aus, wenn die Zweithandlung für den Ersttäter nicht vorhersehbar sei. Mit einem völlig atypischen Verlauf, der außerhalb der Lebenserfahrung liegt, müsse der Ersttäter nicht rechnen.
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Mitursächlichkeit der Tatvollendungsverhinderung beim Rücktritt? - Jurafuchs
Der BGH stellt in diesem Beschluss klar, dass das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette für den Rücktritt vom beendeten Versuch genügt. Hierbei muss das Verhalten des Täters zumindest mitursächlich für die Verhinderung der Tatvollendung sein.
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Examensrelevante Rechtsprechung: Rücktritt vom gemeinschaftlichen Mordversuch - Jurafuchs
Der nachfolgenden Entscheidung des BGH lag der Mordversuch dreier Jugendliche an ihrem Lehrer zugrunde. Nahezu lehrbuchhaft lässt sich an ihr die Frage nachvollziehen, wann bei mittäterschaftlicher Tatbegehung der Übergang vom Vorbereitungsstadium zum Versuch erfolgt und unter welchen Voraussetzungen ein Mittäter von der gemeinschaftlichen Handlung zurücktreten kann.
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►Sukzessive Mittäterschaft ➔Fallbeispiel mit Lösung
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
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BGH entscheidet: Kein Tatbestandsausschließendes Einverständnis zur Freiheitsberaubung bei Täuschung oder List. – Jurafuchs
Der BGH stellte in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung noch einmal klar, dass im Falle der Freiheitsberaubung kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliege, wenn dieses durch List oder Täuschung erlangt wurde. Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihrer Familie nach Tschetschenien verbracht wurde. Da bereits die potenzielle Bewegungsfreiheit geschützt sei, läge bei Täuschung oder List im Fall der Freiheitsberaubung – anders als z. B. beim Hausfriedensbruch – kein wirksames Einverständnis vor.