Allgemeiner Teil: 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Allgemeiner Teil für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Operation des falschen Patienten (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 403/23)

Arzt A verwechselt Patienten P mit G. A sterilisiert P. Als A der Irrtum auffällt, offenbart er dem P seinen Fehler und vermittelt ihn an eine Spezialistin. Zwei Wochen später wird Ps Zeugungsfähigkeit in einer OP wiederhergestellt, wobei Unsicherheiten bezüglich des Erfolgs der OP verbleiben.

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Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Garantenstellung aus Ingerenz und entschuldigender Notstand (BGH, Urt. v. 02.08.2023 – 5 StR 80/23)

A zwingt B durch Androhung von Gewalt, sich auf den bereits von A misshandelten C zu knien, damit A diesen fotografieren kann. Dann lässt er B gehen, während er C weiter misshandelt. Schließlich lässt A den C allein in der Wohnung. Als B zurückkehrt, sieht er den schwerverletzten, reglosen C, bleibt aber untätig. C wird nur durch den Notruf eines Dritten gerettet.

Jurafuchs Illustration: A bedroht Juwelierin D in ihren Geschäft mit einem Elektroschocker. Dabei versetzt er sich selbst versehentlich einen Elektroschock.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Täter nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" wegen Elektroschocks? Die Freiwilligkeit beim Rücktritt - Jurafuchs

Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen, die an einen freiwilligen Rücktritt zu stellen sind. Ein Kriterium der Freiwilligkeit ist, ob äußere Umstände der Tatvollendung entgegenstehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, könne ein Rücktritt doch unfreiwillig sein, wenn innere Umstände entgegenstünden. Maßgeblich sei, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ ist. Dies sei nicht der Fall, wenn er aufgrund von selbst versehentlich zugesetzten Elektroschocks nicht mehr klar denken kann.

Jurafuchs Illustration: Der betrunkene T hat ein Messer in der Hand und schreit dem toten, auf dem Boden liegenden O "Das zahl ich dir heim" zu.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Der Amputationsfall: Beachtlichkeit des dolus subsequens? - Jurafuchs

Das Konzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein muss. Daher ist es irrelevant, ob der Vorsatz vor (dolus antecedens) oder nach der Tat (dolus subsequens) besteht. Es genügt jedoch, wenn Vorsatz zum Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium vorliegt. Im vorliegenden, an den Jauchegrubenfall erinnernden, „Amputationsfall“ hatte der Täter jedoch zum Zeitpunkt der zuerst folgenden Körperverletzung keinen Tötungsvorsatz. Dieser folgte erst später und ist damit ein unbeachtlicher dolus subsequens.

Jurafuchs Illustration: T irrt darüber, dass O ohne weiteres Zutun stirbt und erkennt gerade, dass dies nicht der Fall ist.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Korrektur des Rücktrittshorizont: aus beendetem Versuch wird unbeendeter Versuch - Jurafuchs

Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Das maßgebliche Kriterium ist, ob bei der letzten Ausführungshandlung der Erfolgseintritt aus Sicht des Täters ohne weiteres Zutun eintritt oder nicht (Rücktrittshorizont). Diese Einschätzung des Täters kann sich jedoch ändern. Hält der Täter zunächst alles Erforderliche für den Erfolgseintritt für getan, liegt ein beendeter Versuch vor. Findet er dann heraus, dass doch noch weitere Handlungen für den Erfolgseintritt notwendig wären, liegt doch ein unbeendeter Versuch vor (Korrektur des Rücktrittshorizonts).

Jurafuchs Illustration: T ist dabei mit einem Baseballschläger auf den am Boden liegenden und blutenden O einzuschlagen. Er lässt davon ab, weil er merkt, dass zeugen herannahen.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Freiwilliger Rücktritt bei herannahendem Zeugen? - Jurafuchs

Der BGH beschäftigt sich in diesem Urteil mit dem Merkmal der Freiwilligkeit im Rahmen des Rücktritts vom Versuch. Hiernach könne der Anstoß, von der Tatvollendung abzulassen, auch von außen kommen, solange nicht angezweifelt wird, dass der Täter diese Entscheidung trotzdem autonom getroffen hat. Die Freiwilligkeit scheidet erst dann aus, wenn der Täter denkt, dass die von außen kommenden Ereignisse der Tatvollendung zwingend entgegenstehen.

Jurafuchs Illustration: T informiert V von der sterbenden O.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Anforderungen an den Rücktritt von beendeten Versuch: Mitverursachen der Nichtvollendung - Jurafuchs

Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit den Anforderungen an einen Rücktritt vom beendeten Versuch. Dafür ist grds. das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette nötig, welche für die Vollendung zumindest mitursächlich ist. Für dieses Ingangsetzen reicht auch aus, dass der Täter Dritte hinzuzieht. Andere Motive als die der Verhinderung der Tatvollendung stehen dem Rücktritt nicht entgegen. Ebenso schließt es einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn der Täter mehr hätte tun können, um die Vollendung mit größerer Sicherheit zu verhindern.

Jurafuchs Illustration: T provoziert O, der zunehmend wütender wird.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Leichtfertig hervorgerufene Notwehrprovokation - Jurafuchs

Wer einen Angriff durch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer Notwehrlage zu verletzen, handelt rechtsmissbräuchlich. Geschieht dies vorsätzlich, ist die Berufung auf Notwehr nicht möglich. Auch wenn der Angriff nur leichtfertig provoziert wurde, wird das Notwehrrecht eingeschränkt. Dies gelte aber nicht zeitlich unbegrenzt. So müsse auf eine sichere erfolgversprechende Handlung unter Umständen verzichtet werden und das Risiko hingenommen werden, auf ein Abwehrmittel zurückzugreifen, was weniger erfolgversprechend scheint.

Jurafuchs Illustration: A verletzt B mit einem Messer. Hinter A stehen C und D. A hat sich beschützten vor seine Freundin gestellt.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum - Jurafuchs

Diese Konstellation des doppelten Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) ist besonders klausurrelevant. Während bei einem Opfer ein einfacher ETBI vorlag, da die Notwehrhandlung nicht erforderlich war, lag gegenüber einem Opfer weder eine Notwehrlage vor, noch war die Notwehrhandlung erforderlich. Im Fall des einfachen ETBI schließt sich der BGH der eingeschränkten Schuldtheorie an, welche gem. § 16 Abs. 1 StGB analog einen Vorsatzausschluss annimmt. Währenddessen ist der Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. Denn hier hätte sich der Täter nicht einmal im Falle des Vorliegens der irrig angenommenen Notwehrlage rechtskonform verhalten.

Jurafuchs Illustration: T läuft blutverschmiert von seinem auf dem Boden liegenden Opfer weg.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Abgrenzung: Beendeter oder unbeendeter Versuch - Täter ist Erfolgseintritt gleichgültig - Jurafuchs

Die Abgrenzung zwischen einem beendeten und einem unbeendeten Versuch kann sich als schwierig gestalten. Wie ein Versuch einzuordnen ist, bei dem sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns macht oder ihm der Erfolg gleichgültig ist, hat der BGH nun entschieden. Hier sei ein beendeter Versuch anzunehmen. Grund dafür ist, dass ein Täter, der gleichgültig gegenüber dem Erfolgseintritt eingestellt ist, nicht bessergestellt werden soll als derjenige, der sich Gedanken über die Folgen seines Tuns macht.

Jurafuchs Illustration: T lässt von dem auf dem Boden liegenden, blutenden und röchelnden D ab.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch - Jurafuchs

Der BGH hat in diesem Urteil bekräftigt, dass für die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und den beendeten Versuch der tätereigene, subjektive Rücktrittshorizont maßgeblich sei. Danach liege ein beendeter Versuch auch dann vor, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Todeseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.

Jurafuchs Illustration: A steht zufrieden vor einer Wohnung, in der wie geplant Schüsse fallen.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Mittäterschaft ohne Mitwirkung am Kerngeschehen? - Jurafuchs

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist höchst relevant. Besonders umstritten ist dies in Fällen, in denen der Beschuldigter nicht bei der Tat selbst seinen Tatbeitrag geleistet hat. In diesem Beschluss hat der BGH aber bekräftigt, dass weder eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch eine Anwesenheit am Tatort zwingend sei, um Mittäter zu sein. Maßgeblich sei ein objektiv wesentlicher Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellen soll. Hierbei sei eine Einflussnahme auf Art, Umfang und Durchführung des Tatgeschehens wichtig.

Jurafuchs Illustration: A denkt daran, wie B den D erschießt.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Unwissen schützt vor Strafe nicht – oder doch? Zurechnung beim Mittäterexzess - Jurafuchs

Jedem Mittäter kann nur das Handeln des Mittäters zugerechnet werden, welches auch von seinem Vorsatz und vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist. Liegt eine wesentliche Abweichung vom Tatplan vor (Mittäterexzess), ist dies nicht zurechenbar. Diese grundlegenden Regeln zur Zurechnung von Tatbeiträgern bei der Mittäterschaft hat der BGH in dieser Entscheidung erneut bestätigt.

Jurafuchs Illustration: Während des Geschlechtsverkehrs zieht der Mann, heimlich und unbemerkt von er Frau, das Kondom ab.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Stealthing: Sexueller Übergriff trotz einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs? - Jurafuchs

Sexueller Übergriff trotz einvernehmlichen Geschlechtsverkehres? Dies hat das KG Berlin nun erstmals obergerichtlich im Fall des sog. Stealthings bejaht. Ungeschützter Geschlechtsverkehr sei eine andere sexuelle Handlung als die, zu der der Sexualpartner zugestimmt hatte. Dies verstoße gegen das Recht zur sexuellen Selbstbestimmung. Der Wille, Schwangerschaften und Krankheiten zu verhindern, sei Teil der sexuellen Autonomie, gegen die sich der Partner bewusst gewendet hatte. Ob in solchen Fällen auch eine Vergewaltigung vorliegen könne, ist noch nicht geklärt, wurde aber jedenfalls für den konkreten Fall von dem erkennenden Gericht abgelehnt.

Jurafuchs Illustration: T bedroht zwei Kinder mit einem Messer.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Abgrenzung: Dreieckserpressung oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - Jurafuchs

Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen einer versuchten Dreieckserpressung, einem versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Maßgeblich ist hierbei, dass eine Dreieckserpressung ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten voraussetzt. Wie dieses konkret ausgestaltet sein soll – rechtliches (Befugnistheorie) oder tatsächliches Näheverhältnis (Lagertheorie) - ist umstritten. Ungeachtet dieser Frage scheide eine Dreieckserpressung jedoch im vorliegenden Fall aus, da der Genötigte den Vermögensinteressen des geschädigten anvisierten Diebstahlopfers gleichgültig gegenüberstehe.

Jurafuchs Illustration: T läuft mit einem Messer auf A zu. F eilt mit einem Golfschläger auf T zu, um T abzuhalten.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Anforderungen an die Notwehrprovokation - Jurafuchs

Diese Entscheidung behandelt die Einschränkung des Notwehrrechts innerhalb der Gebotenheit. Dieses ist eingeschränkt, wenn der Angriff leichtfertig provoziert wurde. Der notwehrberechtigende Angriff müsse bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Provokation des Angegriffenen erscheinen. Die Provokation selbst müsse sozialethisch zu missbilligen sein und in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Angriff stehen.

Jurafuchs Illustration: A hat das Opfer O lebensgefährlich verletzt. B steht über dem Opfer mit einem Messer in der Hand, tut aber selbst nichts.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag? - Jurafuchs

Der BGH präzisiert in diesem Beschluss die Anforderungen an die sukzessive Mittäterschaft. Demnach sei eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen Beitrag für die Tatbestandsverwirklichung leistet. Ist dies allerdings nicht möglich, wenn der Vortäter bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs getan hat und der Hinzutretende deshalb keinen Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung mehr ausüben kann.

Jurafuchs Illustration: A läuft mit einem Hammer auf die erschrockenen B und N zu.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Höchstrichterliche Entscheidung zum Studierendenschreck Alternativvorsatz - Jurafuchs

Der Dolus Alternativus zeichnet sich dadurch aus, dass der Wille des Täters sich auf zwei gesetzliche Tatbestände bzw. Taterfolge bezieht, die sich wechselseitig ausschließen. Wie miteinander verbundene, sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern zu behandeln sind, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Auch wenn der Täter es für ausgeschlossen halte, mehr als ein Delikt zu vollenden, schließe dies nicht den Vorsatz bezüglich beider Delikte, bzw. beiden Taterfolgen aus, so der BGH nun. Dies sei kein „Verstoß gegen Denkgesetze“. Beide Vorsätze könnten miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand hätten.

Jurafuchs Illustration: Ein Feuerwehrmann wird von einer Explosion eines Rohrs weggeschleudert.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Objektive Zurechnung bei Berufsrettern - Jurafuchs

Problematisch bei dem hier vorliegenden Retter-Fall ist die objektive Zurechnung im Rahmen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Konkret geht es um die Frage, ob sich eine fahrlässig herbeigeführte Gefahr im eingetretenen Erfolg objektiv zurechenbar niederschlägt, oder ob es sich um eine bewusste Selbstgefährdung der Berufsretter handelt, welche die objektive Zurechnung ausschließe. Eine objektive Zurechenbarkeit sei hier nach BGH gegeben, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schaffe, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründe und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schaffe.

Jurafuchs Illustration: A stiehlt gerade das Sparschwein des B und ist mit einem Besser bewaffnet. B schlägt mit einem zerbrochenen Besenstiel auf As Kopf ein.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Verteidigungswille als einziges Handlungsmotiv? - Jurafuchs

Die Notwehr fordert als subjektives Notwehrelement einen Verteidigungswillen. Dieser muss allerdings nicht das einzige Motiv für die Handlung sein. Allerdings hat der Verteidigungswille das prägende Motiv sein – so der BGH in dieser Entscheidung. Die anderen Beweggründe dürfen hierbei nicht so dominant sein, dass der Wille, sich gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, in den Hintergrund rückt.

Jurafuchs Illustration: M wartet darauf, dass T den am Boden liegenden M schlägt, um M selbst mit einem Stein zu töten.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Neues bei der objektiven Zurechnung beim Dazwischentreten Dritter - Jurafuchs

Der BGH bleibt in dieser Entscheidung seiner bisherigen Linie treu und verneint im vorliegenden Fall die Zurechnung des Taterfolgs bei einem Dazwischentreten Dritter. Während das Verhalten des Vortäters zwar äquivalent kausal für den Todeserfolg des Opfers ist, ist fraglich, ob das Dazwischentreten Dritter die objektive Zurechnung durchbricht. Hierbei scheide eine Zurechnung aus, wenn die Zweithandlung für den Ersttäter nicht vorhersehbar sei. Mit einem völlig atypischen Verlauf, der außerhalb der Lebenserfahrung liegt, müsse der Ersttäter nicht rechnen.

Jurafuchs Illustration: T veranstaltet mit F ein Autorennen. T kollidiert mit O, da O an einem Stoppschild nicht hält und T aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig abbremsen kann.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Autorennen: Täter vertraut auf kollisionsvermeidendes Verhalten der anderen - Jurafuchs

Vorliegend beschäftigt sich der BGH mit der Abgrenzung von Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit bei Autorennen. Hiernach soll bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr bei der Beurteilung, ob Vorsatz vorliegt, auch die Vorstellungen des Angeklagten über das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer miteinbezogen werden. Gehe der Angeklagte davon aus, dass andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr erkennen und sich dementsprechend kollisionsvermeidend verhalten, könne das voluntative Element des Vorsatzes fehlen. Der Täter wisse zwar von der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung (kognitives Element), vertraue aber auf dessen ausbleiben (voluntatives Element).

Jurafuchs Illustration: R rast in ihrem Auto auf Polizisten P zu, die gerade auf dem Seitenstreifen eine Radarkontrolle durchführt.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Täter rast unvermeidbar auf Polizeibeamte zu und handelt trotzdem nicht vorsätzlich? - Jurafuchs

Der BGH beschäftigt sich in diesem Beschluss mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Vorsatzes. Hiernach müsse der Vorsatz vorliegen, wenn der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leisten kann. Dies sei nicht der Fall, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Täter, der in einem Auto auf Polizeibeamte zurast und diese erst zu einem Zeitpunkt wahrnimmt, in dem er den Erfolgseintritt ohnehin nicht mehr abwenden kann, nicht vorsätzlich handelt.

Ilustration zur sukzessiven Mittäterschaft auf der Die Person A zu sehen ist, die der Person C eine Flasche ins Gesicht geworfen hat und Person A, die Person D von hinten würgt, als diese Person C zur Hilfe eilen möchte.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

►Sukzessive Mittäterschaft ➔Fallbeispiel mit Lösung

In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.

Eine Frau sitzt unwissend in einem Auto, dass die aus Deutschland bringen soll. Neben ihr sitzen ihre Familienmitglieder, die sie dazu überlistet haben.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

BGH entscheidet: Kein Tatbestandsausschließendes Einverständnis zur Freiheitsberaubung bei Täuschung oder List. – Jurafuchs

Der BGH stellte in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung noch einmal klar, dass im Falle der Freiheitsberaubung kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliege, wenn dieses durch List oder Täuschung erlangt wurde. Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihrer Familie nach Tschetschenien verbracht wurde. Da bereits die potenzielle Bewegungsfreiheit geschützt sei, läge bei Täuschung oder List im Fall der Freiheitsberaubung – anders als z. B. beim Hausfriedensbruch – kein wirksames Einverständnis vor.