+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K hat Onkel O ihr altes Handy geschenkt. Dies erzählt K ihren Eltern E, die meinen, dass das eine gute Idee war. O indes ist unsicher, ob die E einverstanden sind. Er ruft sie an und fragt, ob das in Ordnung war. Die E bejahen dies.
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Einordnung des Falls
§ 108 Abs. 2 BGB, der Vertrag wurde zunächst gegenüber dem Minderjährigen genehmigt, danach hat der Vertragspartner zur Genehmigung aufgefordert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) zwischen K und O war zunächst schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Schließt er einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Bis dahin ist er schwebend unwirksam.
Der Schenkungsvertrag war für K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er für sie die Verpflichtung zur Übereignung des Handys begründete. Der Vertrag bedurfte der Einwilligung der E. Diese lag bei Vertragsschluss nicht vor. Der Vertrag war zunächst schwebend unwirksam.
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2. Die E haben den Schenkungsvertrag gegenüber K genehmigt.
Ja, in der Tat!
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB). Sie kann auch konkludent erteilt werden.
Die E haben gegenüber K geäußert, dass sie es für eine gute Idee halten, dass K dem O ihr altes Handy geschenkt hat. Damit haben sie den Schenkungsvertrag konkludent genehmigt.
3. Durch die Genehmigung wurde der Vertrag wirksam.
Ja!
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung. Diese wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Das heißt, der Vertrag des Minderjährigen wird durch die Genehmigung rückwirkend wirksam.
Die E haben sich nachträglich mit dem Vertrag des K einverstanden erklärt. Der Vertrag wurde dadurch rückwirkend wirksam.
4. Dadurch, dass O die E um Erlaubnis fragte, wurde der Schenkungsvertrag erneut schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung wird unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB). Indem O die E anrief, um nach ihrer Erlaubnis zu fragen, hat er sie zur Genehmigung aufgefordert. Die zuvor gegenüber K erteilte Genehmigung wurde dadurch unwirksam und der Schenkungsvertrag erneut schwebend unwirksam.
5. Durch erneute Genehmigung gegenüber O wurde der Schenkungsvertrag wieder wirksam.
Ja, in der Tat!
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung wird unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Da O die E zu einer erneuten Genehmigung aufforderte, wurde der Vertrag durch Genehmigung gegenüber O erneut wirksam.
Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert ( § 108 Abs. 2 S. 2 BGB). Dann wird der Vertrag endgültig unwirksam.