§ 108 Abs. 3 BGB, schwebend unwirksamer Vertrag + der Minderjährige ist zwischenzeitlich volljährig geworden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 17-jährige K will bei seinen Eltern E ausziehen. Er hat ohne ihr Wissen bereits eine Wohnung besichtigt und mit Vermieter V einen Mietvertrag geschlossen. Einen Tag nach seinem 18. Geburtstag erfahren seine Eltern E davon und erklären, dass sie hiermit nicht einverstanden sind.
Einordnung des Falls
§ 108 Abs. 3 BGB, schwebend unwirksamer Vertrag + der Minderjährige ist zwischenzeitlich volljährig geworden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mietvertrag (§ 535 BGB) zwischen K und V ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
2. Dadurch, dass die E ihre Genehmigung verweigert haben, wurde der Vertrag endgültig unwirksam.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
TubaTheo
19.9.2023, 12:39:41
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn die Eltern vor dem dem 18. Geburtstag die Genehmigung verweigern? Grundsätzlich ist der Vertrag dann endgültig unwirksam. Kann der Minderjährige dann aber nach seinem 18. Geburtstag dann trotzdem die Genehmigung erteilen oder ist das dann als ein neues Angebot anzusehen? Vor allem, wenn der Geschäftspartner des Minderjährigen von der (internen) Verweigerung der Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen nichts mitbekommt.