§ 44 Abs. 1 VwVfG enthält den Begriff des besonders schwerwiegenden Fehlers. Wann leidet ein Verwaltungsakt an einem solchen Fehler?

Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.

Maßgeblich für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehler ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solche, sondern der Verstoß gegen die Rechtsordnung insgesamt oder den ihr zugrundeliegenden Zweck- und Wertvorstellungen. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein solches Gewicht haben, dass eine Einschränkung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu Gunsten der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Anhaltspunkte für die Beurteilung können die in § 44 Abs. 2 VwVfG und § 44 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich genannten Fälle geben. Der Verstoß muss grundsätzlich eine ähnliche Tragweite wie die Fälle aus § 44 Abs. 2 VwVfG haben. Die Anforderungen werden vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert.

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