Schuld: Unrechtseinsicht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin große M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er illegal eine Waffe bei sich, wobei er weiß, dass dies zwar verboten ist, aber keinen Zusammenhang mit dem Diebstahl sieht.

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Einordnung des Falls

Schuld: Unrechtseinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Diebstahl mit Waffen nach i.S.d. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.

Genau, so ist das!

T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
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2. T hatte nach der Rechtsprechung die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Ja, in der Tat!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. T hatte Unrechtseinsicht in Bezug auf den einfachen Diebstahl, wobei der Tatbestand das Eigentum schützt. T wusste dabei auch, dass das Führen einer Waffe generell verboten ist, auch wenn er nicht von einem erhöhten Unrecht in Bezug auf den Diebstahl ausgeht. Die Rechtsprechung geht in diesem Fall davon aus, dass das Unrecht bekannt ist. Wäre die Anforderung tatsächlich, dass der Täter ein erhöhtes Unrecht in Bezug auf die konkrete Tat annehmen müsste, würde damit quasi die Kenntnis über den Inhalt des Qualifikationstatbestand gefordert, die gerade nicht vorliegen muss. Auch hier gilt, dass der Täter nur das Unrecht erkennen, dieses aber nicht quantitativ richtig bewerten können muss.
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