Unrechtseinsicht 13
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, sich aber dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Über Recht und Unrecht macht er sich schlicht keine Gedanken.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 13
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Tatbestandsvorsatz hinsichtlich einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
2.5.2023, 11:26:59
In der Lösung steht "Auf der anderen Seite erfordert § 17 S. 1 StGB ausdrücklich die Einsicht Unrecht zu tun.". Den Satz verstehe ich nicht ganz. In der Norm steht ja, dass die Einsicht fehlen muss. Wie ist das gemeint, dass die Norm "Einsicht ausdrücklich erfordert"? Oder ist der Satz falsch?
Nora Mommsen
3.5.2023, 11:38:31
Hallo Faby, der
§ 17 StGBnormiert einen Fall der schuldlosen Begehung. Fehlt dem Täter die Einsicht Unrecht zu tun, so handelt er schuldlos. Umgekehrt kann man also sagen: Der Täter muss die Einsicht haben Unrecht zu tun, um schuldhaft zu handeln. Die Norm erfordert also diese Einsicht als zwingende Voraussetzung. Der Satz ist somit richtig, er formuliert den Inhalt der Norm quasi nur "andersrum". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team