Unrechtseinsicht 13

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, sich aber dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Über Recht und Unrecht macht er sich schlicht keine Gedanken.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 13

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Tatbestandsvorsatz hinsichtlich einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beziehen. J hat vorliegend den Willen und das Bewusstsein, fremde Sachen zu beschädigen. Demnach liegt Vorsatz vor.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. Vorliegend macht T sich gar keine Gedanken über das Unrecht, sodass er nicht davon ausgeht, dass die Tat rechtmäßig ist. Auf der anderen Seite erfordert § 17 S. 1 StGB ausdrücklich die Einsicht Unrecht zu tun. Fehlende Überlegungen führen nicht zur Unrechtseinsicht. In der Regel haben fehlende Überlegungen jedoch Wechselwirkungen mit dem Merkmal der Vermeidbarkeit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

2.5.2023, 11:26:59

In der Lösung steht "Auf der anderen Seite erfordert § 17 S. 1 StGB ausdrücklich die Einsicht Unrecht zu tun.". Den Satz verstehe ich nicht ganz. In der Norm steht ja, dass die Einsicht fehlen muss. Wie ist das gemeint, dass die Norm "Einsicht ausdrücklich erfordert"? Oder ist der Satz falsch?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.5.2023, 11:38:31

Hallo Faby, der § 17 StGB normiert einen Fall der schuldlosen Begehung. Fehlt dem Täter die Einsicht Unrecht zu tun, so handelt er schuldlos. Umgekehrt kann man also sagen: Der Täter muss die Einsicht haben Unrecht zu tun, um schuldhaft zu handeln. Die Norm erfordert also diese Einsicht als zwingende Voraussetzung. Der Satz ist somit richtig, er formuliert den Inhalt der Norm quasi nur "andersrum". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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