§ 29 I: Besitzen
4. Juli 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (1.296 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Marihuana, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 29 I: Besitzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.
Ja!
2. T hat Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat zumindest im Zeitpunkt der Durchsuchung Betäubungsmittel unerlaubt „im Besitz“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jeremy Ben
26.6.2025, 15:34:45
Ist Marihuana/Cannabis nicht durch die Teillegalisierung 2024 aus den Anlagen des BtMG gestrichen worden?