§ 29 I: Besitzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Marihuana, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.
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Einordnung des Falls
§ 29 I: Besitzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat zumindest im Zeitpunkt der Durchsuchung Betäubungsmittel unerlaubt „im Besitz“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG).
Ja, in der Tat!
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