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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Marihuana, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.

Einordnung des Falls

§ 29 I: Besitzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.

2. T hat Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, also mit Einverständnis des Vorbesitzers. Zwar muss T hier auf irgendeine Weise an die Betäubungsmittel gelangt sein, doch kann ihr diese Handlung vorliegend nicht nachgewiesen werden.

3. T hat zumindest im Zeitpunkt der Durchsuchung Betäubungsmittel unerlaubt „im Besitz“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG).

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG stellt den erlaubnislosen Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe. Er soll als Auffangtatbestand diejenigen Fälle erfassen, in denen dem Beschuldigten nur die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann, aber nicht feststeht, wie er dieses erlangt hat. T hat die Tüte bewusst im Blumentopf versteckt. Von der tatsächlichen, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsgewalt über die Tüte ist hierbei auszugehen.

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