Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.
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Einordnung des Falls
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Blazer war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Nacherfüllung ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
Ja, in der Tat!
3. B muss U eine Frist zur Nacherfüllung setzen, um zurücktreten zu können (§ 634 Nr. 3 BGB, § 326 Abs. 5 BGB).
Nein!
4. B kann wirksam zurücktreten (§ 634 Nr. 3 BGB, 636 BGB, 326 Abs. 5 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
12.4.2022, 22:24:02
Wie kommt man hier überhaupt in das werkvertragliche Gewährleistungsrecht; eine Abnahme liegt doch nicht vor? B hat den Mangel festgestellt, U darauf hingewiesen und dann den Rücktritt erklärt. Eine Billigung des Werkes fand nicht statt. Müsste m. E. dann nach allg.
Leistungsstörungsrechtzu lösen sein. Oder man verlagert das Gewährleistungsstadium auf das erstmalige Anbieten des Werks als Erfüllung vor wie es eine Mindermeinung meines Wissens auch vertritt.
kimboslice
15.4.2022, 12:32:31
An die Frage schließ ich mich an :)
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 10:20:33
Danke euch beiden! Wir haben im Sachverhalt nun klargestellt, dass die Abnahme hier unter Vorbehalt der Mängelgewährleistungsrechte erfolgt. Hätte diese nicht stattgefunden, so wären wir - wie Phillippe zurecht einwirft - im Bereich des allgemeinen
Leistungsstörungsrechts. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
2.9.2023, 16:19:51
CR7
12.10.2023, 18:29:22
Nein, der Vorbehalt ist eine echte empfangsbedürftige WE mit dem Inhalt, dass der Werkunternehmer noch die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Mangels trägt. Dass es eine empf. WE ist lässt sich daran erkennen, dass an den Vorbehalt eine privatrechtliche Folge geknüpft ist, vom Werkunternehmer vorrangig die Nacherfüllung verlangen zu *können*, während bei der Abnahme die Mängelgewährleistungsrechte aus § 634 BGB kraft Gesetzes eröffnet sind.
Nils
14.10.2024, 06:46:49
Als Konkretisierung würde ich hinzufügen, dass der Vorbehalt keine eigenständige Willenserklärung ist, sondern vielmehr die abgegebene Abnahmeerklärung selbst unter Vorbehalt erklärt wird. Das bedeutet der Werkvertrag gilt als erfüllt und die mit der Abnahme verbundenen Rechtswirkungen treten ein. Wird die Abnahme unter Vorbehalt von Mängelrechten erklärt, ändert dies grundsätzlich nichts an der abgegebenen Abnahmeerklärung.
AJR
19.11.2024, 23:18:23
Verständnisfrage: Warum § 636 BGB mit in der Normenkette? Dass die Fristsetzung entbehrlich ist, ergibt sich ja schon aus § 326 V BGB, oder?