Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)

Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)

26. August 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.

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