Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
17. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.
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Einordnung des Falls
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Blazer war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Nacherfüllung ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
Ja, in der Tat!
3. B muss U eine Frist zur Nacherfüllung setzen, um zurücktreten zu können (§ 634 Nr. 3 BGB, § 326 Abs. 5 BGB).
Nein!
4. B kann wirksam zurücktreten (§ 634 Nr. 3 BGB, 636 BGB, 326 Abs. 5 BGB).
Genau, so ist das!
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